Parteiengesetz (Deutschland)
Beim Gesetz über die politischen Parteien (PartG) handelt es sich um ein deutsches Bundesgesetz, welches die genauen Abläufe innerhalb einer politischen Partei in Deutschland regelt. Obwohl bereits im Grundgesetz festgelegt war, dass genaue Bestimmungen durch ein Gesetz geregelt werden, dauerte es, vor allem auf Grund der umstrittenen Parteienfinanzierung bis zum 24. Juli 1967 bevor das erste Parteiengesetz beschlossen wurde.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Parteiengesetz |
Voller Titel: | Gesetz über die politischen Parteien |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | ParteiG (selten: PartG / ParteienG) |
FNA: | 112-1 |
Verkündungstag: | 24. Juli 1967 (BGBl. I 1967, S. 773) |
Aktuelle Fassung: | 29. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3673) |
Das Parteiengesetz, vor allem die Bestimmungen zur Parteienfinanzierung wurden auf Grund von Urteilen der Bundesverfassungsgerichts und von Skandalen um die Parteienfinanzierung mehrfach geändert.
Um als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes zu gelten, muss es sich bei der politische Gruppierung laut § 2 Abs. 1 ParteiG um eine Vereinigung von Bürgern handeln, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Wählergemeinschaften, wie sie etwa bei Kommunalwahlen antreten, um in den jeweiligen Gemeinderat Einzug zu halten, sind also keine Parteien. Der Ausdruck "Vereinigung von Bürgern" bedeutet außerdem, dass die Gründung von Parteien vornehmlich Bürgern (also Deutschen im Sinne des Artikels 116 GG) zusteht. Politische Vereinigungen sind daher laut §2 Abs. 3 ParteiG ausdrücklich keine Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind.
Die grobe Struktur einer Partei wird im deutschen Grundgesetz Art. 21 geregelt. So muss eine Partei:
- nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut sein, siehe auch Innerparteiliche Demokratie
- ein Programm vorlegen
- ein Statut (Satzung) niederlegen
- Mitglieder haben
Darüber hinaus darf sie sich nicht zum Ziel setzen, die Demokratie zu zerstören, da sie ansonsten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung (Grundgesetz Artikel 20) verstößt.
Nach diversen Parteispendenskandalen hat sich der Gesetzgeber 2002 nunmehr dazu entschlossen, die absichtliche Herkunftsverschleierung oder unrichte Angabe über die Einnahmen der Parteien in § 31d ParteiG unter Strafe zu stellen. Damit ist das Parteiengesetz auch Teil des Nebenstrafrechts geworden.