Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist ein deutsches Bundesgesetz.
Wer zu Unrecht in einem Strafverfahren verfolgt wurde, kann eine staatliche Entschädigung verlangen, soweit ihm Schäden entstanden sind.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Strafverfolgungsentschädigungsgesetz |
Voller Titel: | Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | StrEG |
FNA: | 313-4 |
Verkündungstag: | 8. März 1971 (BGBl. I 1971, S. 157) |
Aktuelle Fassung: | 13. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3574) |
Ansprüche entstehen hauptsächlich bei:
- Milderung oder Wegfall einer rechtskräftigen Verurteilung
- Freispruch oder Einstellung in Bezug auf die Untersuchungshaft, die Unterbringung in einer Anstalt, die Sicherstellung und Beschlagnahme, die vorläufige Festnahme, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, ein vorläufiges Berufsverbot und weitere Verfolgungsmaßnahmen
Die Entschädigung kann jedoch aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein. Als wichtigster Fall ist hier die Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Geschädigten zu nennen, aber auch die Selbstbelastung durch wahrheitswidrige Behauptungen oder das Verschweigen entlastender Umstände. Auch wer nur wegen Schuldunfähigkeit oder wegen eines Verfahrenshindernisses (wichtigster Fall: Fehlen eines Strafantrages) nicht bestraft wird, bekommt möglicherweise keine Entschädigung.
Wer einen Anspruch auf Entschädigung hat, der wird in Bezug auf den entstandenen Vermögensschaden (meist Verdienstausfall) voll entschädigt, es sei denn, der Schaden ist nicht größer als 25 Euro. Für die Zeit, die man zu Unrecht in Haft verbracht hat, wird man mit 11 Euro pro Tag entschädigt.