Zivilprozessrecht (Deutschland)
Unter Zivilprozessrecht versteht man die Summe aller gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Zivilverfahren (Zivilprozesse) regeln. Es wird daher als formelles Zivilrecht bezeichnet, während das materielle Zivilrecht die inhaltliche Prüfung von Rechten und Ansprüchen betrifft (Entscheidung in der Sache).
Da dem Bürger zur Durchsetzung seiner Rechte Selbstjustiz nur in extremen Ausnahmefällen gestattet ist, ist der Staat verpflichtet, ihm ein formelles Verfahren zur Verfügung zu stellen. Das staatliche Gewaltmonopol verpflichtet den Staat ebenfalls, die Zwangsvollstreckung selbst durchzuführen. Bei dem gesamten Zivilprozessrecht, d.h. sowohl dem Erkenntnis- als auch dem Vollstreckungsverfahren, handelt es sich also um öffentliches Recht. Im Prozess treten die Parteien dem Gericht gegenüber, das Staatsgewalt ausübt. Das zeigt sich insbesondere im Vollstreckungsrecht, das stark vom Gedanken des Schuldnerschutzes aufgrund von Grundrechten und dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt ist (Pfändungsgrenzen, Verbot der Kahlpfändung etc.).
Die wichtigsten Rechtsquellen des deutschen Zivilprozessrechts sind die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Für das Arbeitsrecht ist das Verfahren wegen vieler Besonderheiten im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Darüber hinaus sind natürlich auch im Zivilverfahren das Grundgesetz, der fair-trial-Grundsatz sowie die Europäische Menschenrechtskonvention zu beachten.
Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Betreuungsrecht, Unterbringungsrecht, Nachlassrecht) nach dem FGG heißt die Prozessfähigkeit Verfahrensfähigkeit.
Siehe auch
Deliktsfähigkeit , Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Parteifähigkeit, Postulationsfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit