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Beschwerde (deutsches Recht)

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Die Beschwerde oder Reklamation ist ein mehrdeutiger Begriff. Umgangssprachlich wird der Begriff einerseits für missbilligende Äußerungen über einen belastenden Umstand benutzt oder aber für gesundheitliche Befindlichkeiten (siehe Symptome).

Recht

In der Rechtswissenschaft ist die Beschwerde ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts. Gegen Urteile besteht die Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Gegen Urteile richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision).

Deutsches Recht

Die Beschwerde ist im deutschen Rechtssystem in mehreren Formen bekannt: Als Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde seien die bekanntesten genannt.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen formlosen und förmlichen Rechtsbehelfen, die als Beschwerde bezeichnet werden. Formlose Rechtsbehelfe sind beispielsweise die einfache Beschwerde über einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand, die Dienstaufsichtsbeschwerde, die das das Verhalten eines bestimmten Beamten rügt, die Fachaufsichtsbeschwerde, die das Verhalten einer untergeordneten Behörde rügt, sowie die Gegenvorstellung.

Voraussetzung der Zulässigkeit der förmlichen Beschwerde ist die Beschwer; belastet die Entscheidung den Betroffenen nicht, so ist eine Beschwerde nicht statthaft. Hat das Gericht beispielsweise den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen, kann er mangels Beschwer keine Beschwerde einlegen, auch wenn er z. B. mit der Begründung nicht zufrieden ist. Das Gericht, bei dem die Beschwerde eingelegt werden muss, ist in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich bestimmt. Die Verfahrensordnungen sehen zum Teil die Einlegung beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Gericht vor, das über die Beschwerde zu entscheiden hat.

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess oder Strafverfahren) sind die Landgerichte oder Oberlandesgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig. Der Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden.

Einer Beschwerde wird entweder "abgeholfen" (falls sie begründet ist) oder sie wird (wenn sie unzulässig ist) "verworfen" oder (wenn sie unbegründet ist) "zurückgewiesen".

Im Verwaltungsrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren abgelöst worden. Im Steuerrecht ist dies der Einspruch.

Ist die Beschwerde an eine Frist gebunden (§ 577 ZPO; § 311 StPO; § 22 FGG), so nennt man diese Beschwerde sofortige Beschwerde. Die Frist beträgt zwei Wochen in Zivilsachen, eine Woche ab Zustellung in Strafverfahren.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Beschwerde ist in gewissen Fällen die weitere Beschwerde zulässig. Im streitigen Zivilprozess ist sie ausdrücklich zuzulassen, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist sie als Rechtsbeschwerde (§ 27 FGG) ausgestaltet. Im Strafverfahren ist sie nur gegen Haft oder die einstweilige Unterbringung möglich. Im Verwaltungsrecht ist eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.

Betriebswirtschaft

Reklamationen und Beschwerden von Kunden können ein Instrument einerseits zur Messung, andererseits auch zur Steigerung der Kundenzufriedenheit darstellen und sind somit ein wichtiges Instrument im Qualitätsmanagement. Ein Mangel an Sensibilität für die Wirkung von Kundenbeschwerden hat negative Konsequenzen für ein Unternehmen, welche von vielen Unternehmen jedoch gerne unterschätzt werden. Wenn beispielsweise Kundenbeschwerden nicht oder schlecht behandelt werden, beschweren sich Kunden nicht mehr, sondern wechseln kommentarlos den Anbieter (was von Unternehmen nicht selten als hohe Kundenzufriedenheit fehlinterpretiert wird).

Kleine und mittlere Betriebe sind sich der Wichtigkeit einer zügigen und qualitativ hochstehenden Behandlung von Kundenbeschwerden meist bewusster, als Grossbetriebe.

Siehe auch: Beschwerdemanagement, Qualitätsmanagement, Kundenzufriedenheit, Kundenbindung