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Bundesbesoldungsordnung

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Die Bundesbesoldungsordnung (BBesO) regelt die Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten des Bundes und der Länder, wobei es den Ländern vorbehalten ist, ergänzende Regelungen durch Landesbesoldungsordnungen zu treffen (z. B. für Ämter die in der Bundesbesoldungsordnung nicht vorkommen).

Die Bundesbesoldungsordnung ist Teil des Bundesbesoldungsgesetzes.

Besoldungsordnungen

Es gibt die Besoldungsordnungen A, B, C, R und W.

Besoldungsordnungen A und B

Die Besoldungsordnungen A und B gelten für Beamte, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, soweit sie nicht als Staatsanwalt oder Hochschullehrer tätig sind. Die Besoldungesordnung A umfasst die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16. Die Gehälter dieser Gruppen steigen mit dem Dienstalter an (aufsteigende Besoldungsgruppen)

Die Besoldungsordnung B umfasst die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11. Diese Gehälter steigen nicht an, sondern gelten unabhängig vom Dienstalter (feste Besoldungsgruppen).

Besoldungsordnung C

Die Besoldungsordnung C gilt für Hochschullehrer (Professoren, Wissenschaftliche Assistenten und Hochschuldozenten) und umfasst die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4. Die Besoldungsgruppen C 1 und C 2 sind aufsteigende Besoldungsgruppen. Die Besoldungsgruppen C 1 und C 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 14. Die Besoldungsordnung C wurde durch die Besoldungsordnung W ersetzt. Wer bereits in ein Amt der Besoldungsordnung C eingeordnet ist, kann entweder freiwillig in die Besoldungsordnung W wechseln oder in der Besoldungsordnung C verbleiben. Die Länder konnten einen Stichtag festlegen, bis zu dem in diese Besoldungsordnung eingeordnet werden durfte. Danach durfte nur noch in die Besoldungsordnung W eingstuft werden. Letzer möglicher Stichtag war der 1. Januar 2005.

Besoldungsordnung R

Die Besoldungsordnung R gilt für Richter und Staatsanwälte und umfasst die Besoldungsgruppen R 1 bis R 10. Die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind aufsteigende Besoldungsgruppen.

Besoldungsordnung W

Nach dem Professorenbesoldungsreformgesetz gilt die Besoldungsordnung W für Hochschullehrer (Professoren, Wissenschaftliche Assistenten und Hochschuldozenten) und umfasst die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. Die Besoldungsgruppe W 1 ist eine aufsteigende Besoldungsgruppe und umfasst als einziges Amt das des Juniorprofessors. Sie entspricht der Besoldungsgruppe A 13. Die festen Gehälter der Besoldungsgruppen W 2 und 3 können aufgrund von Zulagen oder Abschlägen für besonders gute oder schlechte Leistungen variieren.

Derzeitige Grundgehälter (2005)

W 1 (Juniorprofessoren)

3.405,34 Euro (plus 260,- Euro nicht ruhegehaltfähige Zulage nach positiver Evaluation) - daneben kann Juniorprofessoren bei ihrer Einstellung ein Sonderzuschlag bis zu 10 Prozent des Grundgehaltes gewährt werden.

W 2 (Professoren an einer Fachhochschulen, Kunsthochschule, Pädagogischen Hochschule, Universität, Präsident, Vizepräsident, Rektor, Prorektor, Kontrektor, Kanzler, die letzteren sechs nur, wenn nicht durch Bundes- oder Landesrecht in die Besoldungsordnungen A oder B eingestuft)

3.890,03 Euro

W 3 (Professoren an einer Fachhochschulen, Kunsthochschule, Pädagogischen Hochschule, Universität, Präsident, Vizepräsident, Rektor, Prorektor, Kontrektor, Kanzler, die letzteren sechs nur, wenn nicht durch Bundes- oder Landesrecht in die Besoldungsordnungen A oder B eingestuft)

4.723,61 Euro.

Landesbesoldungsordnungen

In manchen Landesbesoldungsordnungen gibt es davon abweichende Besoldungsordnungen (z.B. in Baden-Württmberg AH für Ärzte und Ingenieure an Hochschulen), die aber nicht mehr verwendet werden dürfen und nur noch den bisherigen Amtsinhabern vorbehalten sind. Die Länder dürfen nur noch neue Ämter in den Besoldungsordnungen A, B, C (soweit noch nicht ersetzt durch W) und W ausbringen.

Siehe auch: Beamtenlaufbahn in Deutschland

Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes