Zum Inhalt springen

Sozialgesetzgebung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 1. Oktober 2005 um 19:53 Uhr durch *g (Diskussion | Beiträge) (Hartz IV entfernt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die Sozialgesetzgebung bzw. Sozialgesetze waren ein Versuch des deutschen Reichskanzlers Otto von Bismarck, auf die Erfolge der Sozialisten zu reagieren. Da Bismarck kurz zuvor im Kulturkampf eine Niederlage hinnehmen musste, führte er neben den Sozialistengesetzen auch Vorteile für die Arbeiter ein, um den Sozialisten die Grundlage zu entziehen. Andererseits lag es in seinem Interesse, Die Arbeiterschaft an den Staat zu binden um sie optimal in seine Gesellschaft zu integrieren.

Im Zuge der Sozialgesetze führte er 1883 die Krankenversicherung für Arbeiter und ab 1884 die Unfallversicherung ein. Nun waren, zunächst nur Arbeiter, zwangsversichert. Beide Gesetze machte die Schaffung von Krankenkassen wie z.B. die AOK als unabdingbar, um den Arbeiter bei einer möglichen Arbeitsunfähigkeit vor großer Not zu bewahren. Die Beiträge der beiden Versicherungen ergaben sich zur Hälfte aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, wobei die Unfallversicherung komplett von Seiten des Arbeitgebers getragen wurde.

Am 24. Mai 1889 verabschiedete der Reichstag des Deutschen Reiches schließlich eine Alters- und Invaliditätsversicherung unter Otto von Bismarck. Am 1. Januar 1891 wurde die Rentenversicherung schließlich (vgl. RGBl. 1889 I S. 97) eingeführt.

Versicherungsträger waren öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach dem Prinzip der Selbstverwaltung existierten. Sie bestanden aus Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, welche ihre Posten ehrenamtlich und unter staatlicher Aufsicht bezogen.

Mit der Errichtung dieser Institutionen war Bismarck den anderen großen Staaten um Jahre voraus; sie bilden auch noch heute die Grundlage des deutschen Sozialstaates.

Die neu geschaffene Sozialgesetzgebung war unter dem deutschen Volk verpönt. Die zunächst noch geringen Leistungen waren einerseits nur für die Arbeiterschaft, jedoch nicht für die kaum besserverdienenden Angestelltenschaft vorgesehen. Andererseits sah die Arbeiterbewegung an den Bestimmungen nur ein Versuch von ihren politischen und wirtschaftlichen Forderungen abzulenken.

Diese Gesetze wurden letztendlich 1911 in die Reichsversicherungsordnung zusammengefasst, zu der 1911 auch die Angestelltenversicherung gehört. Später kamen weitere Personengruppen in die gesetzliche Rentenversicherung, z.B. die Landwirte, Handwerker, Künstler.

1922 wurde die Arbeitslosenversicherung eingeführt, 1995 als letzter Zweig der Sozialversicherung die Pflegeversicherung.

Nachdem 1957 mit der dynamisierten Sozialrente, die sich an den aktuellen Lohnsummen orientierte, ein großer Meilenstein der Sozialgesetzgebung vollbracht wurde, wurden in den 60er und 70er Jahren weitere Sozialleistungen eingeführt oder konsolidiert, z.B. 1969 die Ausbildungsförderung (BAFÖG), 1975 das Kindergeld (ab dem 1. Kind), 1980 der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende. 1986 folgte die Einführung des Erziehungsgeldes und Erziehungsurlaubs (jetzt Elternzeit).

Die Fürsorge wurde 1961 durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ersetzt, hier gab es erstmalig Rechtsansprüche für mittellose Personen. 2003 wurde eine Grundsicherung für alte Menschen und Erwerbsunfähige etabliert.

Seit 1969 hat der Gesetzgeber mit der Konzeption einer Zusammenfassung von zahlreichen Einzelgesetzen zu einem zusammenhängenden Gesetzeswerk begonnen, die inzwischen sehr weit fortgeschritten ist. Das Sozialgesetzbuch enthält sowohl Regelungen über die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, die früher in der Reichsversicherungsordnung kodifiziert waren, als auch über jene Teile des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge aus Steuermitteln finanziert werden.

In den letzten Jahren sind weite Bereiche des Sozialrechtes durch die schlechte Haushaltslage der öffentlichen Träger Sparmaßnahmen unterworfen worden. Besonders im Bereich der Krankenversicherung und der Rentenversicherung wurden Leistungskürzungen vorgenommen, in Form von Leistungsausschlüssen, Eigenanteilen, Nichtberücksichtigung bestimmter Umstände als Vorversicherungszeiten usw..

Siehe auch: Sozialrecht, Sozialgesetzbuch, Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland

genaue Umstände der Einführung; Zitate aus Gesetzen/konkretere Darstellung der Gesetze; weitere Entwicklung