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Charte Waldeck

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Die Charte Waldeck war der nach den Ereignissen der Märzrevolution im Juli 1848 vorgelegte Entwurf einer liberalen Verfassung für das Königreich Preussen, benannt nach dem Vorsitzenden der damaligen preußischen Nationalversammlung Franz Leo Benedikt Waldeck.

Dieser Verfassungsentwurf sah u.a. die Gewährung von Grundrechten, Einführung einer Volkswehr sowie eine Beschränkung des Vetorechts des Königs gegen Beschlüsse des Parlaments und das allgemeine Wahlrecht für die zweite Kammer des Parlaments vor.

Der preußische König Friedrich Wilhelm IV. hatte sich im Zuge der Märzrevolution von 1848/49 zunächst gezwungen gesehen, den Forderungen der liberal und demokratisch gesinnten Revolutionäre nachzukommen. Diese hatten im März 1848 nach Barrikaden- und Straßenkämpfen die Oberhand über die königlichen Truppen erlangt. Außer Forderungen nach liberalen Reformen hatte die Revolution, die schon in anderen Staaten des deutschen Bundes um sich gegriffen hatte, auch eine nationale Einigung Deutschlands zum Ziel.

Neben anderen Zugeständnissen Friedrich Wilhelms IV. wurde am 22. Mai 1848 auch die preußische Nationalversammlung einberufen, die eine preußische Verfassung unter liberalem Vorzeichen ausarbeiten sollte. Bis dahin war die Verfassung von den preußischen Königen seit 1815 immer wieder zugesagt, aber nie ein- bzw. umgesetzt worden.

Während die Nationalversammlung über die Verfassung verhandelte, beruhigte sich die revolutionäre Situation in Berlin wieder. Unter dem Einfluss seiner Hofberater vollzog der König daraufhin eine reaktionäre Kehrtwende und machte einige seiner Zugeständnisse rückgängig.

Als die Charte Waldeck schließlich im Juli 1848 vorgelegt wurde, wurde dieser Verfassungsentwurf vom König und den konservativen Abgeordneten abgelehnt. Die preußische Nationalversammlung wurde Anfang Dezember 1848 wieder aufgelöst. Erst mehr als ein Jahr später, Ende Januar 1850 setzte Friedrich Wilhelm selbst eine eigene Verfassung ein, die zwar einige Elemente der Charte Waldeck aufnahm, jedoch die Macht des Königs, z.B. mit einem königlichen Notverordnungsrecht, unangetastet ließ. Statt des in der Charte Waldeck vorgeschlagenen gleichen Wahlrechts, wurde ein Dreiklassenwahlrecht festgelegt. Diese im Grunde undemokratische Verfassung des Königs blieb in Preußen im Wesentlichen bis 1918 in Kraft.