Stundung
Stundung ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, eine bestimmte Zeit auf die Realisierung seiner fälligen Forderung zu verzichten. Eine Stundung kann angebracht sein, wenn der Schuldner vorübergehend zahlungsunfähig ist und glaubhaft macht, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Begleichung der Schuld möglich ist.
Durch die Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben, die Forderung bleibt aber erfüllbar. Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden oder im Wege der Vertragsänderung nachträglich erfolgen.
Für die Stundung ist im allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt eine mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Aus Nachweisgründen ist die Schriftform unbedingt zu empfehlen. Das Ende des Stundungszeitraums sollte zur Klarheit ein bestimmtes Datum sein. Ist der zugrundeliegende Vertrag allerdings als solcher formbedürftig, etwa ein Grundstückskaufvertrag, so erstreckt sich die Formbedürftigkeit auch auf eine Stundungsabrede.
Die Stundung kann befristet oder mit einer auflösenden Bedingung verknüpft werden, so daß z.B. die Fälligkeit vor Ende des Zeitraums eintritt, sollte der Schuldner im Lotto gewinnen.
Stundung von Steuern
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Sicherheitsleistung kann z.B. in Form einer Sicherungshypothek erfolgen. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat. (§ 222 AO)
Stundungszinsen
Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. (§ 234 AO)