Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1952 muss sie nach jeder Bundestagswahl neu erlassen werden, in der Praxis wird jedoch meist die bestehende Geschäftsordnung unverändert übernommen.
Anlagen und Anhänge der Geschäftsordnung
- Anlage 1: Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
- Anlage 2: Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
- Anlage 3: Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
- Anlage 4: Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen
- Anlage 5: Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
- Anlage 6: Beschluß des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages
- Anlage 7: Befragung der Bundesregierung
- Anhang 1: Hausordnung des Deutschen Bundestages
- Anhang 2: Richtlinien für die Behandlung der Ausschußprotokolle gemäß § 73 Abs. 3
Ausgewählte Regelungen
Lex Union
Als so genannte Lex Union wird ein Passus aus § 10, Absatz (1) bezeichnet. Danach dürfen Mitglieder solcher Parteien, „die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem [Bundes-]Land miteinander im Wettbewerb stehen“ eine Fraktion bilden.
Dieser Passus wurde Ende der 1960er Jahre unter der SPD, vermutlich als Zugeständnis an die Unionsparteien CDU und CSU, eingeführt. Vorher bedurften solche Fraktionen der Zustimmung des Bundestages.
Bisher profitierte die CDU/CSU-Fraktion davon, da die CSU ausschließlich in Bayern zu bundesweiten Wahlen antritt, die CDU in allen Bundesländern außer Bayern.
Anfang der 1980er Jahre haben Die Grünen erfolglos versucht, diesen Passus entfernen zu lassen, um die Gemeinschaftsfraktion der Union zu verhindern.
Nach der Bundestagswahl 2005 kam der Passus erneut ins Gespräch. Die SPD hatte nach der Wahl einen knappen Rückstand auf die Unionsparteien, so dass diese mit einer gemeinsamen, und damit der größten Fraktion das Recht hätten, den Bundestagspräsidenten zu stellen. Sollte der Passus aber wieder eine Zustimmung des Bundestages erfordern, wäre es möglich, dass die Unionsparteien keine gemeinsame Fraktion bilden dürften und damit der SPD dieser Posten zustehen würde.