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Washingtoner Artenschutzübereinkommen

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Das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen (WA) wurde am 3. März 1973 aufgelegt und trat für die ersten Mitgliedsländer am 1. Juli 1975 in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Abkommen 1976 bei. Das Übereinkommen gilt inzwischen für 164 Staaten. Für die Europäische Gemeinschaft bestehen wegen des Binnenmarktes verschärfte Richtlinien zur Durchsetzung des Abkommens.

Regelungsgehalt

Das Übereinkommen verbietet unter anderem den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Ein- und Ausfuhr wird unter eine scharfe Kontrolle gestellt. Auch der Handel mit präparierten ("ausgestopften") Tieren wird untersagt. Das Übereinkommen gilt ebenso für Produkte geschützter Tiere wie Elfenbein, Kaviar...

Sicherstellungen

Die Sicherstellungen erfolgen in der Regel durch den Zoll. Hauptbeschlagnahmegut sind bei Pflanzen Kakteen und Orchideen, bei Tieren Schnecken, Muscheln, Reptilien und Korallen.

Vollzug

Der Vollzug des Abkommens erfolg in Deutschland in der Regel durch das Bundesamt für Naturschutz.

Siehe auch

CITES, bedrohte Arten, Liste Internationaler Umweltabkommen