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Benutzer Diskussion:Sallynase/Mein erstes Archiv

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 26. September 2005 um 14:15 Uhr durch Sallynase (Diskussion | Beiträge) (Berufsordnung). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Hallo Sallynase, ich fnde es nicht sehr glücklich, dass du in den Artikel "Tierheilpraktiker" wieder den kompletten Text der Berufsordnung eingefügt hast. Solche Dokumente werden in einer Enzyklopädie wie der wikipedia üblicherweise nicht im Volltext wiedergegeben. Im Artikel "Heilpraktiker" steht auch nicht die Berufsordnung für Heilpraktiker und im Artikel "Arzt" nicht die Approbationsordnung. Die Verlinkung auf den Text ist hier m.E. eindeutig die bessere Lösung. Ich würde deshalb vorschlagen, auf die Version von Markus Mueller zurückzugehen.

Freundlichen Gruß Jossi 08:15, 26. Sep 2005 (CEST)

Überarbeitet

.... Erst in jüngerer Zeit wird das Angebot der Tierheilpraktiker für privat gehaltene Tiere wieder häufiger verlangt, wohingegen die Behandlungsmethoden in der Nutztierhaltung und anderen ökonomisch bestimmten Bereichen keine Rolle spielen.

  • Der Tierheilpraktiker verpflichtet sich, bedenkliche Heilmittel in der Praxis nicht anzuwenden, inbesondere nicht bei der Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Des weiteren ist er verpflichtet, die Tierhalter auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten hinzuweisen.

Tierheilpraktiker sind in der Ausübung ihres berufes frei. Er kann eine Behandlung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, dass der betreffende Tierhalter seine Sorgfaltspflciht missachtet, und ein Vertrauensverhältniss zwischen Therapeut und Tierhalter nicht besteht. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.

Tätigkeitsbereich

Die Behandlung mit homöopathischen und pflanzlichen Mitteln, aber auch die Beratung der Tierhalter über Fütterungs- und Haltungsprobleme sind Zentrum der beruflichen Tätigkeit.

Berufsordnung

Die Grundsätze,die die Mitglieder in Ausübung ihres Berufs, sind in der Berufsordnung für Tierheilpraktiker zusammengefasst. Die Berufsordnung gilt als subsidiarische Rechtsnorm. Änderungen und Ergänzungen werden werden mit 2/3 Mehrheit durch die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschlossen.

  • Grundsätze

1. Tierheilpraktiker dienen der Gesundheit der von ihnen behandelten Tiere und der sich aus dem Tierschutz ergebenden Pflichten. Erfahrungen aus der tierheilkundlichen Überlieferung und moderne Erkenntnisse werden zum Wohle der Tiere und ihrer Halter gleichermaßen angewandt.

2. Tierheilpraktiker haben sich bei der Ausübung des Berufes, wie auch im Privaten stets der Würde ihres Berufstandes entsprechend zu verhalten und haben alles zu vermeiden, was dem Ansehen und der Würde des Standes abträglich ist.

3. Die Ausübung des Tierheilpraktikerberufes stellt eine freiberufliche Tätigkeit dar.

  • Fortbildungspflicht

1. Tierheilpraktiker sind zur ständigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisation verpflichtet sich, Fortbildungsmaßnahmen anzubieten.

2. Fortbildungsnachweise können nur vom Berufsverband oder durch vom Berufsverband autorisierten Organisationen ausgegeben werden.

  • Gebühren

1. Tierheilpraktiker sind in der Höhe ihrer Gebüren frei.

2. Als Grundlage für die Gebühren soll das Konzept das von der Kooperation der Tierheilpraktikerverbände herausgegebene Gebührenverzeichniss angewandt werden.

  • Arzneimittel

1. Vertrieb, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln sind nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Insbesondere sind die Vorschriften des ArzneimittelgesetztesAMG zu beachten.


so, ich denke damit kann jetzt jeder leben oder?Ansonsten - hey, redet mit mir...und macht net einfach...viele grüße--Sallynase 12:38, 26. Sep 2005 (CEST)
Mit Verlaub, nein, damit bin ich nicht glücklich. Von Gemeinplätzen wie "Tierheilpraktiker dienen der Gesundheit der von ihnen behandelten Tiere und der sich aus dem Tierschutz ergebenden Pflichten." oder den Bemerkungen zur Würde hat niemand etwas. Dass in der Berufsordnung so etwas steht, ist irgendwie zu erwarten und nicht erwähnenswert, weil es keine konkreten Konsequenzen hat. Wenn man zu einer Fortbildung verpflichtet ist, dann muss man das natürlich auch nachweisen; dieser Satz ist also überflüssig. Der gesamte Abschnitt zu Arzneimitteln dürfte sich doch aus dem AMG ergeben, oder stehen in der Berufsordnung irgendwelche zusätzlichen Einschränkungen? Wenn ja, diese nennen und sonst nichts.--Gunther 12:54, 26. Sep 2005 (CEST)