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Fahrerlaubnis

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Fahrerlaubnis bezeichnet in Deutschland die Genehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Umgangssprachlich wird sie als Führerschein bezeichnet, wobei die Erlaubnis von der Erlaubnis-Behörde als Fahrerlaubnis ausgestellt wird, während das mitzuführende Ausweispapier den Führerschein darstellt. Das Wort "Führerschein" erscheint zum ersten Mal im Automobilgesetz vom 3. Mai 1909 (Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen). Abgeleitet wurde dieses Wort von "Führen von Fuhrwerken bzw. Tieren". Die Fahrerlaubnis wird in verschiedene Fahrerlaubnisklassen unterteilt. Sie ist an das Absolvieren einer Fahrprüfung gebunden. (siehe auch Befähigungsnachweis)

In Österreich entspricht die Fahrerlaubnis der Lenkberechtigung, in der Schweiz dem Führerausweis.

Klassen

Einteilung in Deutschland bis 1998 (offiziell)

  • Klasse 1: Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
  • Klasse 1a: Krafträder mit Leistungsbeschränkung (20 kW/25 kW bzw. 27/34 PS)
  • Klasse 1b: Leichtkrafträder bis 125 (früher 80) cm³ Hubraum und max. 80 km/h
  • Klasse 2: Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger
  • Klasse 3: Kraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zul. Gesamtgewicht und nicht mehr als drei Achsen
  • Klasse 4: Kleinkrafträder bis 50 cm³ Hubraum und max. 50 (früher 40) km/h.
  • Klasse 5: Traktoren und Zugmaschinen

Diese Klassen sind im Alltag weiterhin gebräuchlich, so dass z.B. in Stellenanzeigen immer noch Bewerber mit "FS Kl. 2" gesucht werden.

Neue europäische Einteilung

Klassen

Europaweit gültig:

Die Klassen C und D werden nur noch befristet auf 5 Jahre ausgestellt. Danach ist eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung zur Verlängerung notwendig. Diese wird von einem Arzt oder vom Gesundheitsamt durchgeführt.

Klasse A
Krafträder mit mehr als 50 cm³ oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h.
  • Klasse A begrenzt
    Krafträder bis max. 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 KW/Kg (Minimalgewicht bei 25 KW = 156 Kg)
    Klasse A1
    Leichtkrafträder bis max. 125 cm³ und 11 kW (ab 16 Jahren, bis 18 bbH 80 km/h).
Klasse B
Kraftfahrzeuge (Kfz) bis max. 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zul. GM) und höchstens 8 Sitzplätzen plus Fahrersitz (Pkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg oder mit einer zul. GM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zul. GM der Kombination 3,5 t nicht übersteigt.
Klasse C
Kfz über 3,5 t und mit max. 8 + 1 Sitzplätzen (Lkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.
  • Klasse C1
    Kfz über 3,5t bis 7,5 t; inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.
Klasse D
Kfz mit mehr als 8 + 1 Sitzplätzen (Busse).
  • Klasse D1
    Kfz mit mehr als 8 + 1 Sitzplätzen mit max. 16 + 1 Sitzplätzen (Kleinbusse).
Klasse E (zu B, C, C1, D oder D1)
sonstige Anhänger, d.h. mit einer zul.GM von mehr als 750 kg (ausgenommen die in die Klasse B fallenden Kombinationen)bei C1E und D1E zul. GM der Kombination 12 t und zul. GM des Anhängers max. gleich Leermasse des Zugfahrzeugs; keine Personenbeförderung im Anhänger bei D1E.

National gültige Klassen:

Klasse L
landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) mit bbH bis 32 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Bagger mit bbH bis 25 km/h. Mit Anhängern bis 25 km/h.
Klasse M
Zweirädrige Kleinkrafträder (Roller, Fahrräder mit Hilfsmotor) bis max. 50 cm³ und 45 km/h bbH. Ab 16 Jahren.
Klasse S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h (Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen von max. 350 kg, bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie); Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner) mit Hubraum max. 50 cm³, andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) mit max. 4 kW Nutzleistung, Elektromotor mit max. 4 kW Nenndauerleistung. Diese Klasse wurde am 1. Februar 2005 eingeführt, siehe auch Leichtfahrzeug
Klasse T (schließt L, M und S ein)
landwirtschaftliche Zugmaschinen mit bbH bis 40 km/h (ab 16) bzw. bis 60 km/h (ab 18) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH bis 40 km/h.

Militärische Klassen:

Klasse AY
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 200 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW
Klasse F
Teil- und Vollkettenfahrzeuge
Klasse G
gepanzerte Radfahrzeuge
Klasse P
für Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als 8 jedoch nicht mehr als 16 Personen auf besonders zugelassenen Plätzen

Schlüsselzahlen

Auf der Rückseite des neuen EU-Führerscheines in der Spalte 12 können sich Schlüsselzahlen befinden. Diese Schlüsselzahlen beschränken die Fahrerlaubnis, oder gestatten das Führen eines Fahrzeuges nur mit gewissen Auflagen:

Beim Führen eines Fahrzeuges müssen Sie folgendes tragen:

01
Sehhilfe und/oder Augenschutz
01.01
Brille
01.02
Kontaktlinsen
01.03
Schutzbrille (nur in offenen Fahrzeugen)
02
Hör-/Kommunikationshilfe
03
Prothese / Orthese der Gliedmaßen

Sie dürfen das Fahrzeug nur fahren:

05.01
bei Tageslicht
05.02
in einem Umkreis von ...km des Wohnsitzes oder nur innerorts / innerhalb der Region
05.03
ohne Beifahrer oder Sozius
05.04
mit höchstens ...km/h
05.05
nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06
ohne einen Anhänger
05.07
nicht auf Autobahnen
05.08
kein Alkohol

Sie dürfen nur ein Fahrzeug mit entsprechender Anpassung fahren:

44.01
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02
handbetätigte Bremse
44.03
fußbetätigte Bremse
44.04
Beschleunigungsmechanismen
44.05
Handschaltung und Handkupplung
44.06
Rückspiegel
44.07
Kontrolleinrichtungen
44.08
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit den Füßen gleichzeitig ermöglichen

Sie dürfen nur fahren:

45
Kraftrad nur mit Beiwagen
50
in einem bestimmten Fahrzeug mit der Identifizierungsnummer ...
51
in einem bestimmten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...
72
Fahrzeugen der Klasse A mit höchstens 125 cm³ und höchstens 11 kW (Klasse A1)
73
dreirädigen und vierrädrigen Kraft- fahrzeugen der Klasse B
74
Fahrzeugen der Klasse C mit höchstens 7,5 t (Klasse C1)
75
Fahrzeugen der Klasse B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse D1)
76
Fahrzeugen der Klasse C mit höchstens 7,5 t, die einen Anhänger von mindestens 750 kg mitführen, sofern die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (Klasse C1E)
77
Fahrzeugen der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse D1), die einen Anhänger mit mehr als 750 kg Gesamtmasse mitführen, sofern
  • a)
    die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
    b)
    der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (Klasse D1E).
78
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79
(...) Fahrzeugen, die der in Klammern angegebenen Beschreibung entsprechen, z.B.
  • 79 (C1E > 12000 kg, L <= 3)
    Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
    79 (S1 <= 25 / 7500 kg)
    Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit bis zu 24 Fahrgastplätzen oder höchstens 7500 kg zulässige Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
    79 (L <= 3)
    beschränkt die Klasse CE auf Kombinationen mit bis zu 3 Achsen.

Zwei Schlüsselnummern enthalten lediglich Hinweise:

70
Umtausch des Führerscheins Nr. ..., ausgestellt durch ... (EU- oder UNECE-Unterscheidungszeichen)
71
Duplikat des Führerscheins Nr. ... (EU- oder UNECE-Unterscheidungszeichen)

Nur in Deutschland gültige Schlüsselzahlen:

104
Es muss ein gültiges ärztliches Attest mitgeführt werden.
171
(bei Klasse C1): gültig auch für Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, jedoch ohne Fahrgäste
172
(bei Klasse C): gültig auch für Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
173
(bei Klasse C1E): gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamt-Zugmasse von über 12 t (Diese Schlüsselzahl wurde nur bis zum Jahre 2002 vergeben und danach aufgrund Europäischer Harmonisierungen in die Schlüsselzahl 79 integriert.)
174
(bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse), sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit höchstens 25 km/h geführt werden. Ist die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h, müssen die Anhänger für die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h in der nach § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sein.
175
(bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit bis zu 50 cm³, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen A, A1, M
176
Die Fahrerlaubnis ist bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt
177
(bei Klasse L): gültig auch im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
178
Kl. D, beschränkt auf Linienverkehr
179
Kl. D1, beschränkt auf die Beförderung von überwiegend Familienangehörigen.
180
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem bestimmten Ausbildungsberuf (entfällt nach Abschluss der Ausbildung)
181
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

Die Schlüsselzahlen 171 - 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

Sondererlaubnis

Zum Führen von bestimmten Fahrzeugen ist eine zusätzliche Berechtigung erforderlich:

Siehe auch