Filmzensur
Unter Filmzensur versteht man die behördliche Kontrolle eines Staates über Form und Inhalte von Filmen sowie ihre Verbreitung.
Filmzensur in der Weimarer Republik
In der Weimarer Republik wurde die gesetzliche Grundlage zur Filmzensur mit dem Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 geschaffen. Verantwortlich für die Durchführung waren Filmprüfstellen in Berlin und München. Gegenstand der Prüfung waren alle Filme, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Deutschland öffentlich aufgeführt werden sollten, d. h. auch ausländische Filme und Filme, die bereits vor 1920 fertiggestellt bzw. aufgeführt worden sind. Auch die Filmtitel und das Werbematerial wurden geprüft.
Die Zensur erfolgte in der Weimarer Republik nach rein polizeilichen Gesichtspunkten. Verbotsgründe bestanden in der Gefährdung lebenswichtiger Interessen des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.
Filmzensur im nationalsozialistischen Deutschland
Mit dem Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 wurde die Filmzensur in Deutschland erheblich verschärft. Erstens mussten alle Filme, die ihre Zulassung vor 1934 bereits erhalten hatten, nachgeprüft werden. Um zu verhindern, dass unerwünschte Filme künftig überhaupt hergestellt würden, wurde zweitens ein Reichsfilmdramaturg mit der Vorprüfung jedes Filmprojekts beauftragt. Drittens wurde der Katalog der Verbotsgründe erweitert. Von 1934 an konnte die Filmprüfstelle auch solche Filme verbieten, die geeignet schienen, "das nationalsozialistische, religiöse, sittliche oder künstlerische Empfinden zu verletzen, verrohend oder entsittlichend zu wirken, das deutsche Ansehen oder die Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten zu gefährden".
Alliierte Militärzensur (1945)
Unmittelbar nach der deutschen Kapitulation ließ das Oberkommando der alliierten Siegermächte alle im Umlauf befindlichen Kopien deutscher Spielfilme zunächst beschlagnahmen. Diese Filme wurde dann geprüft und nur bei Unbedenklichkeit wieder zur Aufführung freigegeben. Einige Filme durften erst nach Schnittauflagen wieder gezeigt werden. 219 Filme blieben ganz verboten:
- Filme, die die Ideologie des Nationalsozialismus, des Faschismus oder der Rassenunterschiede verherrlichten,
- Filme, die Krieg und Militarismus idealisierten,
- Filme, die die deutsche Geschichte verfälschten,
- Filme, die die deutsche Wehrmacht verherrlichten,
- Filme, die Verachtung für die Alliierten, ihre Regierungen und ihre politischen Führer hervorriefen oder sie lächerlich machten,
- Filme, die deutsche Rachegedanken förderten,
- Filme, die religiöse Gefühle oder religiöse Bräuche kritisierten oder lächerlich machten,
- Filme, die Gedanken oder Taten von deutschen politischen Führern idealisierten, deren Ansichten imperialistisch waren,
- Filme, an denen ein NSDAP-Mitglied als Produzent, Produktionsleiter, Regisseur, Autor, Drehbuchautor, Darsteller, Komponist oder Musikbearbeiter mitgewirkt hatte.
Weitere Beispiele
Mehr noch als in Deutschland hat die Zensur die Filmlandschaft in der UdSSR - v. a. unter dem Stalinismus - und in der DDR geprägt. Unter den Ländern, in denen es noch heute eine Filmzensur gibt, ist u. a. die Schweiz zu erwähnen.
Siehe auch
- Zensur
- Nationalsozialistische Filmpolitik
- Liste der im Nationalsozialismus verbotenen Filme
- Liste der unter der alliierten Militärzensur verbotenen deutschen Filme
- Filmprädikat
- Deutsche Filmgeschichte
Literatur
- Ursula von Keitz, Filme vor Gericht. Theorie und Praxis der Filmprüfung in Deutschland 1920 bis 1938, Frankfurt/Main 1999
- Klaus-Jürgen Maiwald, Filmzensur im NS-Staat, Dortmund (Nowotny) 1983