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Diskussion:Überhangmandat

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"Da die Union jedoch nur 1 und die SPD 4 Überhangmandate erhielt, wurde die SPD stärkste Fraktion im 15. Bundestag." Dieser Satz erweckt den Eindruck, als ob die SPD nur wegen der Überhangmandate stärkste Fraktion ist. Dieser Eindruck ist falsch. Denn die SPD hatte auch mehr Zweitstimmen als die Union, die Überhangmandate kamen dann noch hinzu, waren aber nicht Ausschlag gebend. ~~

Sei mutig ;-) southpark 17:48, 15. Mär 2004 (CET)

Doch, die Überhangmandate waren ausschlaggebend für den Status als stärkste Fraktion. Die mehr vorhandenen Zweitstimmen waren nicht ausreichend, um den Prozentanteil von 38,5 % zu verändern. Beide Parteien hätten nach dem Stimmenergebnis exakt die gleiche Sitzzahl im Bundestag erhalten. Die Parteien hätten sich (ohne Überhangmandate) dann auf andere Weise auf einen Bundestagspräsidenten einigen müssen. Insofern waren die Überhangmandate sehr wohl ausschlaggebend.

Anregung an die Autoren dieses Artikels

Mir scheint es nicht eben glücklich, ein Mehr (nämlich an Mandaten) mit einem Weniger (nämlich an Zweitstimmen) zu erklären. Einleuchtender dürfte es sein, das Mehr (an Mandaten) mit einem Mehr (an Erststimmen im Vergleich zu den Zweitstimmen) zu begründen. Übernimmt das einer der Autoren des Artikels? Und besorgt dann auch noch ein paar kleine Korrekturen (es fehlen einige Kommata, Mandate erhält nicht eine Partei - sie entfallen auf die Liste einer Partei; in dem "Hartnagel"-Absatz statt "zugestanden hätten" richtig "zustanden"; Überhangmandate schon bei der 1. Bundestagswahl: kann wohl nicht sein, da es 1949 noch nicht die Erst- und Zweitstimmenregeln gab.) --Ulula 16:17, 20. Jun 2005 (CEST) Wenn sich niemand angesprochen fühlt, werde ich es gelegentlich machen.--Ulula 16:20, 20. Jun 2005 (CEST)

Moin! Ich verstehe deinen ersten Satz nicht. Er bezieht sich auf das negative Stimmgewicht, und da ist diese Absurdität leider wahr. Gruß. --EBB (Diskussion) 23:05, 20. Jun 2005 (CEST)
Ich glaube einige grundlegende Eigenschaften von Überhangmandaten sind nicht deulich geworden, das les ich wenigstens aus der Anregung. Es kommt nicht auf die Erststimmen an, sondern auf die Wahlkreisgewinne, die daraus folgern, was ein völlig anderer Mechanismus ist und keine getrennte Erst/Zweitstimme erfordert (Darum konnte es im ersten Bundestag welche geben). Die kontraintuitive Aussage, daß es weniger Zweitstimmen die Zahl der Überhangmandate erhöhen, gehört gerade deshalb in den Artikel - auch weil es das Prinzip infrage stellt. --Braunbaer 22:33, 25. Jun 2005 (CEST)
"Überhangmandate schon bei der 1. Bundestagswahl: kann wohl nicht sein, da es 1949 noch nicht die Erst- und Zweitstimmenregeln gab."
Ist beides korrekt (siehe BVerfGE 95, 335), bei dieser Wahl ergaben sich Überhangmandate aus der Differenz der Wahlkreisgewinne und der nach dem Proporz der Stimmen zustehenden Sitzzahl (im Bundesland).mc005 10:27, 26. Jun 2005 (CEST)

Dann mache ich doch einfach noch einen Versuch. Überhangmandate gibt es (nach detaillierten Regeln, § 6 BWahlG) für ein Mehr an Erststimmen gegenüber den an sich für die Mandatsverteilung maßgebenden Zweitstimmen, so unser Wahlrecht. Man kann natürlich auch aus anderer Perspektive sagen: Überhangmandate gebe es, wenn weniger Zweitstimmen vorhanden sind als Erststimmen. Es scheint mir aber logisch nicht glücklich und dem Sinn des Wahlrechtssystems zuwider, das Mehr an Mandaten mit einem Weniger an Stimmen zu begründen, wie es in dem Artikel derzeit geschieht. Entschuldigung! Ich kann es nicht einfacher ausdrücken. Nach dem Bundeswahlgesetz ist es noch viel komplizierter. Aber ich denke, den Grundgedanken des Zustandekommens von Überhangmandaten habe ich dargestellt. Habe ich?--Ulula 18:20, 25. Jun 2005 (CEST)

Das "Mehr an Erststimmen" stimmt so nicht, weil es nicht auf die Zahl der Erststimmen, sondern auf die damit gewonnenen Sitze ankommt. --Braunbaer

O.K. Das war bisher nicht präzise,weil nicht nahe genug am Gesetzeswortlaut. Also sind die Einwände von Braunbaer berechtigt. In § 6 Abs. 5 BWahlG heißt es: In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 errmittelte Zahl übersteigen. Nun ohne alle Einzelheiten des recht komplizierten Verfahrens: Dieser Fall kann nur eintreten, wenn die Zahl der Erststimmen die der Zweitstimmen überstiegen hat. Weil hier bei der Mandatsberechnung das Übersteigen zum Ausgangspunkt gemacht wird, scheint es mir angezeigt und wohl auch verständlicher, auch die Darstellung im Artikel so anzulegen, daß sie von den Folgen eines Übersteigens, also eines Mehr, ausgeht, nicht von einem Weniger. Ich möchte aber nun wirklich keine Glaubensfrage daraus machen und niemanden mit einem Dauerdisput bedrohen, wenn ich Braunbaer und andere nicht überzeugen kann.--Ulula 15:17, 27. Jun 2005 (CEST)

Die Aussage "Dieser Fall kann nur eintreten, wenn die Zahl der Erststimmen die der Zweitstimmen überstiegen hat." ist falsch, Du solltest nochmal den Artikel und die Quellen durchlesen. --Braunbaer 21:58, 28. Jun 2005 (CEST)

Artikel lesen kann nicht weiter führen angesichts anderer Meinung. Quellen lesen ist immer gut, deshalb habe ich eben das getan. Daher rührt meine Auffassung. Ich muß es aushalten, wenn Braunbaer sie für falsch ansieht. Ich werde mich in die weitere Diskussion nicht mehr einmischen.--Ulula 22:10, 29. Jun 2005 (CEST)

@Ulula: "Dieser Fall kann nur eintreten, wenn die Zahl der Erststimmen die der Zweitstimmen überstiegen hat."
Mal ein Beispiel: Die CDU gewinnt in MV alle sieben Wahlkreise mit einer relativen Mehrheit von 35-38 %. Nach Zweitstimmen erhält sie rund 43 %, eine dem Bundesgebiet gleiche Wahlbeteiligung vorausgesetzt sind das etwa sechs Mandate -> damit hat sie ein Überhangmandat. Korrekt augedrückt wäre etwa: ".. wenn die Zahl der mit den Erststimmen gewonnenen Mandaten die Zahl der der Landesliste nach dem Proporz der Zweitstimmen zustehenden Mandate übersteigt ...", was man auch auf vielfältige andere Art und Weise formulieren kann. Deine Verwirrung kann ich aber verstehen, da einige Quellen, etwa das Urteil des BVerfG (BVerfGE 95, 335) sehr ungenau und teilweise völlig falsch sind. Aber dem Braunbaer kannst Du da vertrauen ...mc005 12:12, 30. Jun 2005 (CEST)

Keine Überhangmandate

Eine Verständnisfrage:

Wenn alle Wähler "brav" für Erststimme und Zweitstimme jeweils ein "Mitglied der Partei A" sowie Partei A wählen (also die eigene Stimme für zweimal diesselbe Partei verwenden), dann dürften doch keine Überhangmandate auftreten, oder? --Abdull 14:56, 11. Sep 2005 (CEST)

Doch. BSP erste Bundestagswahl bzw. NRW-Wahlen. Hier gibt es nur eine Stimme (die dann als Erst und Zweitstimme gleich wirkt)--Braunbaer 15:15, 11. Sep 2005 (CEST)
Doch. Das kann man an einem Extrem-Beispiel gut verdeutlichen. Nehmen wir an, daß eine Partei bundesweit 50% der Zweitstimmen holt, dann würde sie auch ca. 50%, also ca. 149, der Zweitstimmen-Parlamentssitze holen ("ca. 50%", weil die Stimmen für die sonstigen Parteien weggerechnet werden und weil das mathematische Zuteilungsverfahren ganzzahlige Mandate liefern muß). Gleichzeitig würde diese Partei mit 50% der Erststimmen in jedem Wahlkreis auch JEDEN der 299 Direktkandidaten holen. Es stünden dieser Partei dann gerade mal 150 oder 100% mehr Mandate zu als nach dem reinen Verhältniswahlrecht nur mit Zweitstimmen.
Ich hoffe, die Erklärung macht Sinn, auskennen tue ich mich in dem Thema nicht wirklich... --62.138.56.98 14:40, 15. Sep 2005 (CEST)

Überhangmandate zweier Parteien?

Der Bundestag hat (ohne Überhangsmandate) 598 Sitze und es gibt 299 Wahlkreise, also halb so viele. Wie können dann zwei Parteien gleichzeitig Überhangmandate kriegen? -- Mhier

Hat sich erledigt. Im Artikel sollte deutlicher darauf hingewiesen werden, dass die Überhangmandate in den einzelnen Ländern geholt werden können! -- Mhier 13:21, 19. Sep 2005 (CEST)

Nur mal so diesen ganzen Schwachsinn versteh ich nicht!!!!