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Softwarepatent

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Software-Patente ist ein Arbeitsbegriff für "Patente auf Organisations- und Rechenregeln, wie sie typischerweise auf einem Universalrechner ausgeführt werden" oder "Patente auf Programme für Datenverarbeitungsanlagen".

Einführung

In Europa gilt seit 1975 mit dem sogenannten Münchener Übereinkommen(EPÜ) ein einheitliches Patentrecht, das die Patentierung von Logik (Algorithmen, Mathematische Methoden, Musik...) ausschließt. Traditionelle Patente beziehen sich also auf materielle Erfindungen, Software-Patente dagegen auf Ideen.

Ein häufig zitiertes Beispiel zum Erklären der Unsinnigkeit von Software-Patenten lautet, das man im übertragenen Sinne nicht mehr „eine bestimmte Mausefalle“, sondern jedes “Mittel zum Fangen von Nagetieren“ patentieren würde. Anders ausgedrückt: Hätte der Komponist Haydn ein Patent auf eine Symphonie dadurch gekennzeichnet, dass Klang erzeugt wird, hätte dies nicht nur Mozart in Schwierigkeiten gebracht...

Bisher sind Softwareprogramme in Europa im Prinzip allein durch das Urheberrecht geschützt. Dieses schützt den konkreten Programmiercode, nicht aber die Idee oder das Verfahren an sich. Es ist also möglich, dieselbe Idee auf eine andere Weise umzusetzen, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen oder Lizenzgebühren für ein Patent zahlen zu müssen. Dies entspricht der allgemein akzeptierten Verkehrssitte in der Software-Industrie.

Detaillierte Betrachtung

Logikpatente beziehen sich nicht nur auf Software sondern z.B. auch auf festverdrahtete Hardware-Implementierungen von Organisations- und Rechenregeln, nicht jedoch Patente auf "technische Erfindungen", d.h. Problemlösungen, deren Gültigkeit durch Experimentieren mit Naturkräften und nicht durch menschliche Verstandestätigkeit überprüft werden muss.

In Gesetzen ist der Begriff Software-Patent nicht verwendet, es gibt auch keine eigene Klasse dafür, was die Suche nach solchen Patenten äußerst schwierig macht und niemand garatiert, dass eine durchgeführte Suche korrekt war.

Ein Grund dafür ist, dass Patentansprüche in diesem Bereich von Patentanwälten logischerweise so formuliert werden, dass sie von der Implementation des Anspruchs unabhängig sind und damit ihre Verbotswirkung auch bei anderen Implementationen als der ursprünglich erdachten entfalten können. Patentiert wird hier also nicht etwa ein neuer Apparat sondern die bloße Idee, wie etwas und was alles gemacht werden könnte.

In der Tat ist es so, dass selbst eine Firma, die ihre Patente im Bereich Regelungstechnik anmeldet, einige ihrer Patente die sie selbst angemeldet hat, als Software-Patente bezeichnet, obwohl ein Computer in der Patentanmeldung gar nicht erwähnt wird. Der Grund dafür liegt darin, dass heute vieles, was traditionellerweise ausschließlich unter Verwendung von Mechanik, Hydraulik, Pneumatik oder Elektronik implementiert wurde, heute durch Programme gesteuert wird.

Man konnte z.B. schon in der Pneumatik mit rein per Luftdruck gesteuerten Ventilen in Kombination mit Mechanik einfache, Progamme ausführende Maschinen bauen und und logische Schaltungen implementieren. Ob das Progamm von einem Prozessor interpretiert wird oder es zur Erzeugung von elektronischen Schaltungen und Chipmasken benutzt wird, die analoge und digitale Funktionen so erfüllen, wie es im Programm definiert ist, ist für solche Patente belanglos.

Heute ist man sogar soweit, dass Chip-Designer durch Auswahl entscheiden können, ob eine Funktion in einem Chip-Design durch die Ausführung eines Programms im Chip oder durch das automatische Erstellen einer entsprechenden Schaltung realisiert werden soll.

Software-Patente sind sehr umstritten. Lange Zeit waren sie von der Patentierung ausgeschlossen, durch die Gestaltung des Patentsystems, bei dem Patentanwälte in allen Phase des Erteilungsprozesses gegen einen negativen Bescheid Einspruch erheben können, wurde diese Praxis in einem schleichenden Prozess durch die Beschwerdegerichte Schritt für Schritt aufgeweicht.

Gesetzgeber und den USA und Europa haben aber niemals das Patentsystem per Gesetz legitmiert, solche Patente zu erteilen.

Studien ist es bisher nicht gelungen, eine Notwendigkeit oder eine positive Beeinflussung der Wirtschaft nachzuweisen. Empirische Untersuchungen sind auf einen gegenteiligen Effekt gestoßen, sogar eine negativer Verlauf in der US-Wirtschaft konnte zeitlichem Zusammenhang mit der Einführung von Software-Patenten gefunden werden.

Hintergrund und aktuelle Situation

Vorwort: Bei aller Notwendigkeit des Verständnisses der Gesetze und der gerichtlichen Entscheidungen darf dabei nicht aus den Augen verloren werden, dass die Rechtssprechung nicht Selbstzweck ist, sondern einer positiven Entwicklung des Staates zu dienen hat. Es ist aber wichtig, die gesetzgeberischen Hintergründe zu kennen.

Artikel 52 des EPÜ definiert Ausschlüsse bei den patentfähigen Erfindungen: Absatz 2 enthält eine Aufzählung von nicht patentfähigen Erfindungen, darunter auch "Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten" sowie "Programme für Datenverarbeitungsanlagen". Absatz 3 der deutschen Version beschränkt dann Artikel 2 darauf, dass sich die Anmeldung auf diese Punkte "als solche" bezielt. Dieses "als solche" bezieht sich also nicht nur auf Programme, sondern auf alle Punkte in Absatz 2: (1)

(2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
b) ästhetische Formschöpfungen;
c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
d) die Wiedergabe von Informationen.

Die dänische und schwedische Übersetzung verzichtet auf den Absatz 3 und fügt eine entsprechende Einschränkung in den Absatz 2 sein, die man mit: "what only is" oder "what alone constitutes" übersetzt.

Dieser Ausschluss von der Patentierung gilt also nur, wenn sich die Anmeldung auf die in Paragraph 2 aufgeführten Elemente besteht. Ein Programm kann also in einer Anmeldung benutzt werden, aber die Ansprüche dürfen nicht nur ein Programm beeinhalten. Neuheit und erfinderische Tätikeit müssen also außerhalb des Programms liegen, da das Programm keine patentierbare Erfindung ist.

Das EPA hat anlässlich einer folgenschweren Entscheidung zu einem "IBM computer program product"(T 1173/97) erklärt: "In order to establish the scope of the exclusion from patentability of programs for computers, it is necessary to determine the exact meaning of the expression "as such". This may result in the identification of those programs for computers which, as a result of not being considered programs for computers as such, are open to patentability."

Nach 22 Jahren der Anwendung des EPÜ wurde sich das EPA also über die Auslegung EPÜ unsicher und schritt mit dieser Entscheidung einen bis heute nicht klar beendeten Weg in Richtung unlimitierter Patentierung ein.

Heute werden vom EPA bereits Patente auf Geschäftsmethoden erteilt, so auch ein Nachfolger des amerikanischen "one click"-Patents von Amazon, was auch auf Grund der Bekanntheit dieses Patents kein Zufall sein kann.

Sogar Befürworter von Software-Patenten geben zu, dass das Europäische Patentamt inzwischen schon über 25.000 solcher Patente erteilt hat und dass dagegen, vor allem wegen des Problems der Trivialität vieler Software-Patente, Schritte dagegen unternommen werden müssen.

Situation in den USA

In den USA ist eine Patentierung von Ideen jeglicher Art möglich, auch wenn sie keinerlei Bezug zur Technik haben. Weiters können in den USA auch Lehrmethoden patentiert werden, lediglich bei Heilmethoden gibt es verständlicherweise Widerstände. Die Expansion des Patentsystems Handelskommission(FTC - Federal Trade Commission) in einem Bericht über Anhörungen, heftig kritisiert.

Gesetzeslage in Deutschland

Nach § 1 Absatz 2 Ziffer 3 des PatG sind Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen keine patentfähigen Erfindungen. Ebenso sagt Absatz 3, dass Absatz 2 der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen steht, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten "als solche" Schutz begehrt wird.

Per Definition muss eine Erfindung technisch sein, was nach deutscher Rechtsprechung seinerseits bedeutet, dass zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges sich des Einsatzes von Naturkräften (deutsche Naturkräftetheorie) bedient wird.

Nach nunmehr wohl als ständig zu bezeichnender Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes und des Bundesgerichtshofes ist aber lediglich die bestimmungsgemäße Benutzung des Computers kein Einsatz von Elektrizität als Naturkraft. Technisch und damit patentierbar wären daher nur Erfindungen, bei denen der Beitrag zum Stand der Technik im Bereich des kausal übersehbaren Einsatzes von Naturkräften liegt.

Bei den Grenzfällen(z.B. Speicherverwaltung, Druckwegoptimierung) kam es aber zu heftig kritisierten Interpretationen der Rechtssprechung, nach denen z.B. eine Reduzierung des Speicherverbrauches(oder eine schnellere Ausführung von Programmcode die ledigleich durch weniger auszuführende Instruktionen realisiert wird) bereits Technizität herstellt.

Im Vordergrund der Überlegungen bei der Erteilung steht aktuell die Frage der Technizität der Erfindung. Auf europäischer Ebene wird Technizität momentan nicht gemäß der Naturkräftetheorie interpretiert, das könnte durch die die EU-Richtlinie für "computerimplementierte Erfindungen" aber geändert werden.

Die EU-Richtlinie für "computerimplementierte Erfindungen"

Die derzeitige Patenterteilungspraxis des Europäischen Patentamts deckt sich derzeit nicht mit den nationalen Gesetzen, obwohl beide Seiten einheitlich durch das EPÜ geregelt sind. Der Grund dafür liegt beim Europäischen Patentamt selbst, das vor einigen Jahren beschlossen hat, das Übereinkommen neu zu interpretieren, ohne die nötige Änderung gesetzlichen Grundlagen abzuwarten.

Eine Änderung der Gesetzeslage in der EU durch eine Richtlinie der Europäischen Union wurde von der Europäischen Kommission Anfang 2002 vorgeschlagen. Sie richtete sich an der umstrittenen Erteilungspraxis des Europäischen Patentamts aus, die nicht mehr der schon durch das EPÜ festgelegten Linie entsprach und führte als Grund für die Richtlinie die Harmonisierung des Status Quo an.

Von Februar bis September 2003 beschäftigten sich die Abgeordneten und Ausschüsse des Europäischen Parlaments mit dem Vorschlag der EU-Kommission, der am 23. September 2003 debattiert wurde.

Am Tag darauf legte das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung fest. Aufgrund zahlreicher Proteste waren die Abstimmung und Debatte mehrfach verschoben worden. In der Abstimmung nahm es u.a. die deutsche Naturkräftetheorie in seinen Standpunkt auf und hat damit ermöglicht, dass es die Richtlinie, wenn sie im Herbst 2004 dem Parlament zur zweiten Lesung vorgelegt wird, wenn nötig noch einmal in diese Richtung ändern kann, falls der Rat der Europäischen Union den Standpunkt des Parlaments nicht berücksichtigt.

Da nach Angaben von Kritikern bereits 30.000 Patente auf einfache Algorithmen und Geschäftsmodelle vom europäischen Patentamt in München erteilt wurden, ist davon auszugehen, dass zukünftig zusätzliche Milliarden an Lizenzzahlungen aus Europa gen USA fließen werden.

Freiberufliche Entwickler ohne die Mittel für jahrelange Patentprozesse dürften Wettbewerbsnachteile erfahren, das wird auch von kleinen und mittleren Unternehmern so gesehen. So genannte Open Source Software erfährt einen Wettbewerbsnachteil, weil die frühzeitige Veröffentlichung sie als Stand der Technik von der Patentierung ausschließen und die Anwender so in der Regel den Patentansprüchen dritter ohne eigene Tauschware in Form von Patenten gegenüberstehen. Patente stehen auch im Widerspruch zum Prinzip von Freier Software.

Argumente für Software-Patente

Von Befürwortern der Software-Patente wird argumentiert, auch Erfindungen im Software-Bereich würden Forschung und Investitionen erfordern. Diese sollen geschützt werden, was im industriellen Bereich durch Patente geschehe. Als Beispiel wird z.B. Xerox angeführt, die nicht viel von der Idee der grafischen Oberfläche gehabt haben sollen, da diese Idee sofort von anderen Herstellern (z.B. Apple) aufgegriffen wurde, und diese damit Geld verdienten. Laut den Befürwortern hätte jedermann der eine grafische Benutzeroberfläche benutzt oder Programme dafür veröffentlicht, 20 Jahre lang Lizenzkosten an Xerox zahlen müssen. Dabei hätte allein Xerox die Regeln bestimmt und Xerox hätte auch beliebig entscheiden können Verbote auszusprechen.

In Europa wird weiters argumentiert, dass europäische Firmen gegenüber japanischen oder US-Firmen Wettbewerbsnachteile hätten, da letztere Lizenzgebühren für ihre Erfindungen nehmen können, erstere jedoch nicht. Das entbehrt allerdings jeglicher Grundlage, da seit jeher auch europäische Firmen problemlos in den USA und Japan Patente anmelden und durchsetzen können.

Der EVP Abgeordnete Joachim Würmling verwies auf den Fall Eolas vs.Microsoft als Beispiel eines durch swpat erfolgreichen Mittelständlers.

Kritik an Software-Patenten

Die Kritiker der Software-Patente führen an, dass besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) ohne starken finanziellen Hintergrund sowie selbständige Programmierer die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung extrem eingeschränkt werden.

Patentrecherchen sind sehr aufwändig und teuer. Trotzdem, selbst nach einem aufwädigen, lange dauernden und ungewissen Lizenzierungsprozess gibt es keine Garantie, nicht gegen ein Patent zu verstoßen. Die Kosten eines Patentprozesses liegen z.B. in den USA bei 1-5 Millionen Dollar. Liegt der Streitwert darunter, es in jedem Fall besser, ich außergerichtlich zu einigen. Dabei haben Patentinhaber einen extremen Vorteil, da Patente Exklusionsrechte (siehe: Geistiges Eigentum) sind und daher kleinere Firmen, die weniger Zugang zum Patentsystem haben, stark benachteiligt sind. Eine gewisse Parallelität zur Mafia kann hier nicht abgesprochen werden, durch diese Verbotsrechte können Beschuldigte, die es sich nicht leisten können vor Gericht zu gegen, vom Patentinhaber zu allem gezwungen werden, da ein eventueller Schuldspruch in einem Gerichtsverfahren nicht zu überleben ist.

Viele Stimmen befürchten ebenfalls langfristig eine Wettbewerbsverzerrung zuungunsten der freien Software. Wettbewerbsverzerrungen sind gerade etwas, was die EU verhindern will.

Hiervon formal nicht betroffen ist der Schutz von Software nach dem Urhebergesetz. Real bedeutet jedoch eine Ausweitung der Patentierbarkeit in Bereich von Software eine Einschränkung des Urheberschutzes:

  • Ohne Software-Patente hat ein Urheber Rechtssicherheit darüber, dass er mit seiner selbst geschriebenen Software machen kann, was er will, also veröffentlichen, lizenzieren, etc.
  • Mit Software-Patenten fehlt dem Urheber Rechtssicherheit. Da Software in der Regel komplex ist und (wie ein Buch aus vielen Sätzen) aus vielen Teil-Algorithmen besteht, ist die Wahrscheinlichkeit schon bei kleinen Software-Projekten sehr groß, dass diese ein Patent verletzen. Es gibt bei Software (anders als bei Büchern) keine automatisierte Möglichkeit, zu überprüfen, ob alle enthaltenen Algorithmen (ob alle enthaltenen Sätze) in einer Liste von patentierten Algorithmen (patentierten Sätzen) enthalten ist. So ist es nicht einmal machbar, Software an bestehenden Patenten vorbeizuentwickeln, selbst wenn eine Software unter Umgehung dieser Patente geschrieben werden könnte.

Somit wird mit Software-Patenten praktisch der gesamte Urheberrechtsschutz, den Software genießt, unbrauchbar gemacht, selbst wenn er noch formal existiert.

In Wien und München gab es im September 2003 aus diesem Anlass Demonstrationen vor dem österreichischen bzw europäischen Patentamt: 300, bzw ca. 500 Menschen protestierten gegen Software-Patente.

Kritiker werfen den Patentjuristen Eigeninteressen vor und kritisieren die Umkehrung der Beweislast.

Beispiele für Software-Patente

  • Fortschrittsbalken, die den Fortschritt eines Prozesses anzeigen (z.B. beim Brennen einer CD) sind patentiert.
  • Beim Musikkompressionsformat MP3 hat man auf Erkenntnisse der Gehörpsychologie zurückgegriffen: Man verzichtet bewusst auf einen Teil der Informationen, den man ohnehin nicht hören kann, um besser komprimieren zu können. Die Idee, diese bereits vorhandenen Erkenntnisse auf diese Weise zu nutzen, ist patentiert.
  • GIF-Grafiken verwenden den patentierten Kompressionsalgorithmus Lempel-Ziv-Welch (LZW), um die Datenmengen zu verkleinern.
  • Der Elektronische Einkaufswagen, mit dem z.B beim Buchhändler Amazon Bestellungen aufgenommen werden können, ist eine patentierte Kaufmethode.
  • Jegliche Methode zur Versendung von Geschenken an Dritte durch einen Webshop ist durch die Firma Amazon patentiert. Gegen dieses Patent wurde von der Gesellschaft für Informatik(GI), dem FFII und Fleurop im Jahr 2004 Einspruch eingelegt.

Siehe auch: Immaterielle Monopolrechte, Urheberrecht, Copyright, Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur

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