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Verwaltungsprivatrecht

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Man spricht vom Verwaltungsprivatrecht, wenn die Verwaltung unmittelbar Verwaltungsaufgaben in der Form des Privatrechts erfüllt. Dies ist der Fall, wenn die Verwaltung privatrechtlich im Bereich der Daseinvorsorge, wie z.B. der Gas-, Wasser und Stomversorgung, tätig ist. In diesen Fällen wird die Verwaltung, obwohl sie privatrechtlich tätig ist, unmittelbar und in vollem Umfang an die Grundrechte gebunden. Das Verwaltungsprivatrecht verhindert somit eine Flucht der Verwaltung vor der Grundrechtsbindung.