Zum Inhalt springen

Insolvenzrecht (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 21. März 2004 um 16:12 Uhr durch Kdwnv (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Insolvenz beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person (Verbraucherinsolvenz), die dann vorliegt, wenn sie, nicht nur vorübergehend, nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor, wenn eine Überschuldung gegeben ist.

In Deutschland trat am 1. Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft, in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verteilung der Insolvenzmasse zu befriedigen und den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.

Arbeitnehmer sind im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben.

Verbraucherinsolvenz

Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kann jeder überschuldete Verbraucher durchlaufen. Es setzt sich aus einer außergerichtlichen, einer gerichtlichen und der 'Wohlverhaltens'-Phase zusammen. Ein Verbraucher sollte sich dazu an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.

Die außergerichtliche Phase

Die erste Phase bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine Einigung über eine Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern zu erreichen. Hierzu wird ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung erstellt, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n)zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Schuldenbereinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag bei dem Insolvenzgericht eingereicht werden.

Die gerichtliche Phase

Das Gericht soll erneut versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Wenn ein weiterer Plan nicht aussichtsreich erscheint, dann kann das Gericht von der Zustellung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger absehen. Wird der gerichtliche Plan abgelehnt und wird von einem weiteren Plan abgesehen, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Das Insolvenzverfahren

Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe das (pfändbare) Vermögen des Schuldner zu verwerten.

Die Wohlverhaltensphase

In der - regelmäßig sechsjährigen - Wohlverhaltensperiode (diese beginnt bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens) muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt diese Beträge an die Gläubiger. Nach erfolgreichem Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden.