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Bundesnaturschutzgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Kurztitel: Bundesnaturschutzgesetz
Abkürzung: BNatSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 791-9
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3574,
ber. 1977 I S. 650)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1977
Neubekanntmachung vom: 21. September 1998
(BGBl. I S. 2994)
Letzte Neufassung vom: 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. März 2010
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1690, 1700)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. Februar 2012
(Art. 7 Abs. 2 G vom 28. Juli 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beruhte bis zur Föderalismusreform zum größten Teil auf der Kompetenz des Artikel 75 des Grundgesetzes zur Rahmengesetzgebung des Bundes. Es enthielt den Rahmen für die Naturschutzgesetze und darüber hinaus einige unmittelbar wirkende Regelungen. Das wurde inzwischen geändert. Das Bundesgesetz enthält nunmehr vorwiegend unmittelbar wirkende Regeln, die in den (erneuerten) Landesgesetzen lediglich durch landesspezifische Regeln ergänzt werden. Dazu gehören auch solche, die der Ausführung der Regeln des Bundesgesetzes unter den Bedingungen des jeweiligen Landes dienen sollen.

Zielsetzung

Das Gesetz definiert in den Eingangsbestimmungen die Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm "Natura 2000" her. Jeder wird aufgefordert, "nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei[zu]tragen und sich so [zu] verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden" (§ 4).

Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte

Die bekannteste Auswirkung der Naturschutzgesetze sind die Naturschutzgebiete. Trotz deren großer Bedeutung muss Naturschutz jedoch flächendeckend betrieben werden. Deswegen sind hier an erster Stelle die Regelungen genannt, die für Flächen gelten, die nicht speziell dem Naturschutz gewidmet sind.

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 (§§ 1 - 7) regelt die allgemeinen Vorschriften.

Landwirtschaft

Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der Fläche wirkt, oft an naturbelassene Flächen angrenzt und naturnahe Flächen bearbeitet. Deswegen ist für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von großer Bedeutung, dass sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpasst. § 5 des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem Grundsätze einer so genannten "guten fachlichen Praxis" aufgestellt werden, d. h. naturschutzverträglicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.

Der Begriff "Gute fachliche Praxis" entstammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980ern Verwendung fand.

Abschnitt 2 (§§ 8 - 12) regelt die Umweltbeobachtung, Aufgaben der Landschaftsplanung, Inhalte der Landschaftsplanung, Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne sowie Zusammenwirken der Länder bei der Planung.

Abschnitt 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft ("Eingriffsregelung")

Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (§ 19 BNatSchG). Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Eingriff verboten, wenn in der Abwägung die Belange des Naturschutzes anderen Belangen im Rang vorgehen. Der "Eingriff" wird von § 18 Abs. 1 BNatSchG definiert als "Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können". Die erst vor kurzem hinzugefügte Bezugnahme auf den Grundwasserspiegel dient sowohl dem Schutz von Feucht- wie auch Trockengebieten und ihrer speziellen Flora und Fauna als auch indirekt der Reinhaltung des Grundwassers im Interesse der Wasserversorgung. Die Funktionsweise ist im einzelnen in dem eigenständigen Artikel zur Eingriff-Ausgleich-Regelung erläutert.

Bautätigkeit, Bauplanung und andere Planungen

Auch die Bauleitplanung muss Belange des Naturschutzes berücksichtigen. Das Baugesetzbuch sieht vor, dies bereits in die Planaufstellung (den Planungsprozess) zu integrieren. Die Eingriffsregelung gilt insoweit nicht; vielmehr muss bereits vor allem vorbeugend-planerisch dafür gesorgt werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und, soweit möglich, ausgeglichen werden.

Einige Vorhaben, wie etwa der Bau von Verkehrswegen oder großen Kraftwerken, erfordert in den meisten Fällen ein Planfeststellungsverfahren, bei dem die Belange des Naturschutzes mit eingebracht werden. In der Abwägung zwischen Nutzungsinteressen und Naturschutzinteressen laufen letztere allerdings häufig Gefahr, "weggewogen" zu werden, wie Kritiker es ausdrücken. Diese Problematik liegt jedoch weniger im Gesetz oder gar einer ordnungsgemäß durchgeführten Abwägung begründet als in Entscheidungsstrukturen, -kriterien (oft wesentlich zu knappe Begründungsinhalte für die jeweilige Entscheidung) und -personal der jeweiligen einzelnen Verfahren.

Abschnitt 4 Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft ("Flächenschutz")

Das Gesetz sieht verschiedene Kategorien geschützter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte vor. Der Charakter dieser Gebiete wird in jeweils eigenen Beiträgen beschrieben:

Diese Gebiete sollen nach Möglichkeit nicht isoliert voneinander bestehen, sondern in einem Biotopverbund nach der europäischen Richtlinie "Natura 2000" miteinander vernetzt sein und insgesamt mindestens zehn Prozent der gesamten Landesfläche erreichen.

Abschnitt 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten ("Artenschutz")

In Abschnitt 5 (§§ 37 - 55) enthält das Bundesnaturschutzgesetz zahlreiche Regelungen zum internationalen Artenschutz, die im Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen ihre Grundlage haben. Die Umsetzung dieser Vorschriften obliegt überwiegend dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Zolldienststellen.

Abschnitt 6 Meeresnaturschutz

Abschnitt 6 (§§ 56 - 58) regelt den Naturschutz im deutschen Küstengewässer sowie Bereiche der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Abschnitt 7 Erholung in Natur und Landschaft

In Abschnitt 7 (§§ 59 - 62) finden sich Regelungen zur Erholung in Natur und Landschaft.

Abschnitt 8 Mitwirkung von Vereinen

Die 2002 erfolgte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte für Naturschutzverbände ausgedehnt. Sie werden - eine förmliche Anerkennung vorausgesetzt - vor dem Erlass von Naturschutz-Verordnungen und im Rahmen von Planfeststellungsverfahren angehört. Allerdings gilt diese Regelung nur für den Bereich der Bundesbehörden. Für die überwiegende Zahl derartiger Verfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, gilt das jeweilige Landes-Naturschutzgesetz. Das Verbandsklagerecht wurde durch Bundesrecht verbindlich geregelt (früher Ländersache). Seit 2010 finden sich diese Regelungen in Abschnitt 8 (§§ 63 und 64)

Abschnitt 9 Ergänzende Vorschriften

Ergänzende Vorschriften finden sich in Abschnitt 9 (§§ 65 - 68).

Abschnitt 10 Bußgeld- und Strafvorschriften

Vorschriften zu Bußgeld- und Strafregelungen finden sich in Abschnitt 10 (§§ 69 - 73).

Literatur

Siehe auch