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Landtag (historisch)

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Landtag (lat. dietas) wurden die Zusammenkünfte der politisch berechtigten Stände eines Landes - eben der Landstände - im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit genannt.

Da man ursprünglich nur einen Tag lang beisammen war und binnen dieses einen Tages alle gemeinsamen Angelegenheiten der Landleute zu verhandeln hatte, hießen die Versammlungen eben Land-Tag. Die lateinische Bezeichnung ist in gleicher Weise von dies - der Tag - abgeleitet.

Die Landtage haben sich häufig aus den Gerichtsversammlungen der Landesgemeinde entwickelt. Ihre wichtigste Funktion war die Bewilligung von Steuern, die der Landesfürst nicht ohne Zustimmung der Stände anordnen durfte.

In den ständischen Landtagen waren je nach Zeit und Region unterschiedliche Stände vertreten. Dies konnten sein: die Prälaten (Bischöfe, Kapitel, Klöster), der Adel (oft unterteilt in Herren und Ritter), die landesherrlichen Städte. Im Erzherzogtum Österreich waren auch die landesfürstlichen Märkte, in Tirol die bäuerlichen Gemeinden vertreten. Den ersten Stand bildeten entweder die Prälaten oder die Herren. Die Gesamtheit der Landstände in einem bestimmten Herrschaftsgebiet wurde auch Landschaft genannt.

Die Angehörigen der Landtage wurde in der Regel nicht durch Wahlen bestimmt, vielmehr war die Teilnahme ein persönliches Vorrecht der persönlich freien Inhaber eines Landguts (oft von einer bestimmten Mindesgröße) oder war an ein Amt gebunden (z.B. bei den Äbten der landtagsfähigen Stifter). Die Abgesandten der Städte wurden meist vom Rat bestimmt, also auch nicht gewählt. Im Landtag selbst waren die Angehörigen desselben Standes zumeist in Kurien zusammengefasst.

Die Abstimmungen in den verschiedenen Landtagen erfolgten nicht nach dem heute üblichen Mehrheitsprinzip. In der Regel wurde nach Kurien abgestimmt. Das heißt, man einigte sich zunächst innerhalb der einzelnen Kurien (dabei konnte durchaus das Mehrheitsprinzip angewendet werden) und verglich dann die Beschlüsse der Kurien untereinander. In manchen Ländern musste dann ein Konsens hergestellt werden, damit es zu einem Landtagsbeschluss kam; in anderen Territorien reichte es, wenn die Mehrheit der Kurien zustimmte, wobei aber die Zustimmung des jeweils führenden Stands (zumeist der hohe Adel) unbedingt notwendig war. In manchen Ländern führten besondes mächtige Mitglieder der Stände auch eine eigene Personalstimme und waren an keine Kurie gebunden.

Literatur

  • Buchda, Gerhard: Reichsstände und Landstände in Deutschland im 16. und 17. Jahrhundert. In: Rausch, Heinz: Die geschichtlichen Grundlagen der modernen Volksvertretung. Die Entwicklung von den mittelalterlichen Korporationen zu den modernen Parlamenten. Bd. 2: Reichsstände und Landstände. Darmstadt 1974 S. 211-241.
  • Gehard, Dietrich (Hrsg.): Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jahrhundert. (2. Aufl.) Göttingen 1974.

siehe auch: Reichstag und Stände