Zum Inhalt springen

Benutzer Diskussion:Sebmol/Erster Artikel der Verfassung der Vereinigten Staaten

Seiteninhalte werden in anderen Sprachen nicht unterstützt.
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 20. August 2011 um 21:52 Uhr durch Sebmol (Diskussion | Beiträge) (Absatz 2 - Das Repräsentantenhaus). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Der erste Artikel der Verfassung im Original

Der erste Artikel der Verfassung der Vereinigten Staaten beschreibt die gesetzgebende Gewalt der Bundesregierung der Vereinigten Staaten, die nach Verfassungstext allein einem als Kongress bezeichneten Verfassungsorgan obliegt. In diesem Artikel werden die Zusammensetzung und Kompetenzen des Kongresses, die Qualifikationen für das passive Wahlrecht und das Gesetzgebungsverfahren für Bundesgesetze festgelegt. Der Artikel enthält außerdem eine Reihe gesetzgeberischer Beschränkungen für den Kongress und die einzelnen Bundesstaaten.

Die ersten drei Artikel der Verfassung beschreiben folgend der Theorie der Gewaltenteilung die drei vorgesehenen Staatsgewalten. Der erste Artikel ist der längste des ursprünglichen Verfassungstexts und war der Einzige, der nur eingeschränkt geändert werden darf. Bis 1808 verbot die Verfassung eine Änderung des ersten und vierten Satzes im neunten Abschnitt des Artikels. Der erste Satz verbot dem Kongress, den Sklavenhandel per Gesetz abzuschaffen, der vierte verbot die Erhebung von Steuern, die nicht der Bevölkerung der Bundesstaaten entsprechend verteilt wurden. Außerdem verbietet die Verfassung Änderungen an der gleichberechtigten Vertretung eines Bundesstaates im Senat, einer der beiden Kammern des Kongresses.

Absatz 1 - Der Kongress

“All legislative Powers herein granted shall be vested in a Congress of the United States, which shall consist of a Senate and House of Representatives.”

„Alle in dieser Verfassung verliehene gesetzgebende Gewalt ruht im Kongress der Vereinigten Staaten, der aus einem Senat und einem Repräsentantenhaus besteht.“

Im ersten Absatz wird sämtliche Gesetzgebungskompetenz, die sich aus der Verfassung ergibt, dem Kongress übertragen. Ähnliche allgemeine Übertragungsklauseln finden sich im zweiten Artikel für den Präsidenten und im dritten Artikel für die Bundesgerichtsbarkeit. Damit etabliert die Verfassung ein striktes System der Gewaltenteilung, in dem festgelegt ist, dass nur der Kongress und kein anderes Verfassungsorgan Gesetze verabschieden kann[1]. Die Worte „in dieser Verfassung“ beschränken die Gesetzgebungskompetenzen des Kongresses auf die explizit in der Verfassung genannten.[2] In den Übertragungsklauseln für die Exekutive und die Judikative fehlt diese Einschränkung jedoch.

Dieser Absatz wird auch als Delegationsverbot für den Kongress verstanden: es steht ihm nicht frei, seine gesetzgeberischen Befugnisse an andere staatlichen Organe abzutreten. Der Oberste Gerichtshof entschied allerdings, dass der Kongress per Gesetz Detailregelungen zu Verwaltungszwecken auch einzelnen Behörden übertragen kann, sofern für diese Entscheidungen vom Kongress verabschiedete Grundsätze existieren und angewendet werden müssen.[3]

Absatz 2 - Das Repräsentantenhaus

Satz 1 - Zusammensetzung der Kammer und Wahl der Abgeordneten

“The House of Representatives shall be composed of Members chosen every second Year by the People of the several States, and the Electors in each State shall have the Qualifications requisite for Electors of the most numerous Branch of the State Legislature.”

„Das Repräsentantenhaus besteht aus Abgeordneten, die alle zwei Jahre in den Einzelstaaten vom Volke gewählt werden. Die Wähler in jedem Staate müssen den gleichen Bedingungen genügen, die für die Wähler der zahlenmäßig stärksten Kammer der gesetzgebenden Körperschaft des Einzelstaats vorgeschrieben sind.“

Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden alle zwei Jahre von der Bevölkerung der Bundesstaaten gewählt. Die Verfassung enthielt ursprünglich keine Festlegungen darüber, mit welchen Einschränkungen das aktive Wahlrecht versehen werden darf. Stattdessen wird an dieser Stelle nur bestimmt, dass jeder, der in seinem Bundesstaat die Mitglieder der zahlenmäßig größten Parlamentskammer wählen darf, auch das Recht zur Wahl der Mitglieder des Repräsentantenhauseses hat. Mit dem 1870 verabschiedeten 15. und dem 1920 verabschiedeten 19. Zusatzartikel wurde jedoch auf Verfassungsebene festgelegt, dass das Wahlrecht nicht aufgrund der Rassenzugehörigkeit oder des Geschlechts eingeschränkt werden darf. Seit 1971 verbietet der 26. Zusatzartikel eine Beschränkung des Wahlrechts aufgrund des Alters für alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schließlich verbietet 24. Zusatzartikel das Wahlrecht aufgrund von Steuerschulden einzuschränken.

Aus den Worten „vom Volke“ schließt der Oberste Gerichtshof, dass jeder Wähler das gleiche Stimmgewicht haben muss. In Folge dessen müssen Wahlkreise innerhalb der Bundesstaaten so zugeschnitten werden, dass sie eine weitestgehend gleich große Anzahl an Wählern haben.[4] Diese Gleichheit erstreckt sich aber immer nur auf die Wähler innerhalb eines Bundesstaates, da die Verfassung einerseits vorschreibt, dass die Sitze im Repräsentantenhaus über die Bundesstaaten verteilt werden müssen und zweitens erhebliche Unterschiede in den Bevölkerungsgrößen der Bundesstaaten bestehen.

Satz 2 - Anforderungen an Abgeordnete

„No Person shall be a Representative who shall not have attained to the Age of twenty five Years, and been seven Years a Citizen of the United States, and who shall not, when elected, be an Inhabitant of that State in which he shall be chosen.“

„Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht hat, sieben Jahre Bürger der Vereinigten Staaten gewesen und zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, in dem er gewählt wird.“

Einzelnachweise

  1. Vorlage:"-en
  2. Vorlage:"-en
  3. Vorlage:"-en
  4. Vorlage:"-en