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Steuergeheimnis

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Beim Steuergeheimnis dürfen die Finanzbehörden die Erkenntnisse, die sie bei der Erhebung von Steuern gewinnen, nicht an Dritte weitergeben. Präziser: Es ist die Verpflichtung der Amtsträger von [inanzbehörden zur Wahrung der Verschwiegenheit über im Steuerrechtsverfahren bekanntgewordenen Kenntnisse.

Deutschland

Das Steuergeheimnis ist gesetzlich verankert in § 30 Abgabenordnung und bildet das notwendige "Gegengewicht" zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und der anderen Beteiligten gegenüber der Finanzbehörde. Das Steuergeheimnis soll sicherstellen, dass die im Besteuerungsverfahren offenbarten Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht zu dessen Nachteil an Dritte weitergegeben werden.

Das Steuergeheimnis wird immer dann verletzt, wenn ein Amtsträger Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder eines anderen Beteiligten unbefugt Dritten gegenüber offenbart. Das gleiche gilt für fremde Betriebsgeheimnisse, die unbefugt verwertet werden. Darüber hinaus wird das Steuergeheimnis auch durch unbefugtes Abrufen von Daten verletzt.

Die Weitergabe der erlangten Erkenntnisse ist allerdings zulässig, wenn

  • sie der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens, eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Steuerstrafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient,
  • sie durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,
  • der Betroffene zustimmt,
  • sie der Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens dient und besondere Voraussetzungen erfüllt sind,
  • für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Die Wahrung des Steuergeheimnis steht unter Strafandrohung - die unbefugte Verletzung kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Daneben sind disziplinarrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche möglich.


Siehe auch

Gesetzestext § 30 AO