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Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Trigonomie in Abschnitt Bild von Flickr
Abkürzung: WP:UF, WP:URF
Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
  • Es findet keine Rechtsberatung statt, vgl. Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen.
Abschnitte, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten, werden automatisch ins Archiv verschoben. (Unbeantwortete) Abschnitte mit nur 1 signiertem Beitrag werden nach 30 Tagen archiviert. Mit dem Baustein {{erledigt|1=~~~~}} markierte Abschnitte werden nach 2 Tagen archiviert.



öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)Beantworten


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Und wieso bitte kann man es nicht aussitzen? Solange es keine Klagen gibt, würde ich nichts unternehmen. Erst wenn in signifikanter Anzahl Probleme mit der Justiz auftauchen, muss wirklich etwas geschehen. --FA2010 17:01, 16. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Vorlage:Bild-PD-alt

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
"Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela 00:41, 10. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)Beantworten

WP:Urheberrechtsfragen

Ich habe ein Buch geschrieben und dabei Bilder aus Wikipedia benutzt, deren richtige Zitierung und Quellenangabe mir vom Supporteam bestätigt wurde. Jetzt geht es darum, dass ich aus einige Texte von Wickipedia bei der Ausarbeitung in wenigen Sätzen benutzt habe und deshalb im Quellenverzeichnis alle diese Links aufgeführt habe.

z.B. Artikel "Bettware"

Quellenangabe:Seite „Bettware“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. März 2011, 15:30 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=86281613

Ferner ist im Quellenverzeichnis folgende Bemerkung: Die Texte sind unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Commons_Attribution-ShareAlike_3.0_Unported) verfügbar. Aus Kompatibilitätsgründen werden alle Beiträge auch unter die GNU Free Documentation License (http://de.wikipedia.org/wiki/GNU-Lizenz_f%C3%BCr_freie_Dokumentation) gestellt Die GNU -Lizenz für freie Dokumentation ist eine Copyleft-Lizenz, die für freie Software-Dokumentationen. Freie Software ist eine Software, die für jeden Zweck verwendet, studiert, bearbeitet und in ursprünglicher oder veränderter Form weiterverbreitet werden darf. Das schließt auch die kommerzielle Nutzung ein. Die GNU-Lizenz liegt ausschließlich in englischer Sprache vor, die aktuelle Fassung 1.3 wurde im November 2008 veröffentlicht.

Ich kann bei einem Buch von 440 Seiten nicht bei jeder kleinsten Passage die Quelle angeben,m dann ist das Fachbuch nicht mehr lesbar. Habe ich so richtig gehandelt und bekomme keinen Ärger. Ich bin 75 Jahre alt und kenne mich nicht so genau aus. Danke für eine Hilfe. Mit freundlichem Gruß Joki

Wenn du die Wikipedia als Quelle angibst, ist die Lizenz des Quellentextes grundsätzlich einmal egal. Die Aussage bezieht sich jetzt darauf, dass es deine eigenen Worte im Buch sind du niedergeschrieben hast, die Wikipedia also nur als Faktenquelle benutzt wurde. Erst wenn du Kopierst oder Zitierts anfängst, wird wirklich kompliziert. Wobei, wenn du mit Zitaten arbeitest, ist es ausreichen wenn du die übliche Kennzeichung von Zitaten verwendest. Kein Pardon in Sachen Lizenz gibt es allerdings wenn du ganze Abschnitte kopiert hast. Da musst du den kompleten CC-Lizenzetext und die Namen der Autoren mit abdrucken.
Aber so wie ich deine Anfrage lese, hast du denn Text eigentlich selber geschrieben. Also geht es dir eher darum wie man die Wikipedia als Beleg benutzt. Da musst du halt mit Fußnoten arbeiten, wie es in wissenschaftlichen Werken üblich ist (Abschnittsweise oder am Schluss des Buches ist eigentlich egal). Dabei darfst und kannst natürlich einem (oder mehreren) Kapitel einen Hauptquelle zuweisen und musst dann nur die davon abweichenden Stellen zusätzlich belegen. Wichtig wäre es, dass du auch das Datum nennst. Also wann du die Wikipedia benutzt hast (Ist so wie wenn es von einem Buch mehrere unterschiedliche Ausgaben gibt), das Datum ist dafür in der Regel ausreichend (notfalls halt Monat). Also wäre beispielsweise «12Quelle:Deckenformate; Wikipedia-Artikel Bettwaren Abschnitt Bettdecken Version vom 1. November 2010» eine brauchbare Fussnote. Denn diese Fussnote ist nachprüfbar (Und bei Belegen kommt es ja auf diesen Punkt an). Klar musst du dem Leser irgendwo die komplete Webadresse (also die Domain) angeben, sprich das www.de.wikipedia.org. Das aber natürlich nicht zwingend bei jeder Fussnoten, denn ich schreib ja die ISBN-Nummer der Quelle auch nicht bei jeder Fussnote hin, sondern nur einmal bei Angabe der verwendeten Literatur. Eine -zugegeben leicht übertriebenen- Variante wäre natürlich du schreibt obige Fussnote «12http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=80985084», die ist zwar fast nicht lesbar aber eigentlich auch korrekt (Natürlich fehlt bei der Variante jetzt die Kapitelangabe). --Bobo11 23:21, 30. Mär. 2011 (CEST)Beantworten

Berufswertigkeit

Der Text des Artikels lehnt sich stark an diesen an. URV oder nicht? -- 84.161.198.82 16:24, 5. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Wahrscheinlich nicht, scheint Eigendarstellung zu sein.--141.84.69.20 16:46, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Emser Depesche - Prüfung URV

Hallo, eine IP hat den og. Artikel im Abschnitt "5 - Französische Reaktion" textlich stark erweitert. Der Text wirkt gut ausformuliert. Keine Quellenangabe. Ich bitte daher um Prüfung, ob eine URV vorliegt oder man den Text in dieser Form Sichten kann. Hier ist die Änderung. Besten Dank vorab, ---WolliWolli- Feedback 21:43, 13. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Wassily Kandinsky

Auf Commons gibt es einige Gemälde, die angeblich nach russischem Copyright frei sind. Ich trau dem nicht und denke, sie sind in der deutschen Wikipedia nicht verwendbar (außer den Briefmarken). Die :fr Wiki hat einige aufgenommen. Meinungen? VG -- Alinea 18:57, 22. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Exemplarisch beziehe ich mich auf File:Gorge Improvisation.JPG:
Da der Urheber bekannt und erst 1944 verstorben ist, ist das Gemälde in Deutschland noch urheberrechtlich geschützt. Bis 2015 bräuchten wir eine Genehmigung der Erben, um dieses lokal verwenden zu können.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 20:36, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Vielen Dank, meine Frage weite ich mal aus. Müssten die Dateien nicht gelöscht werden? Commons ist ja ein Irrgarten. Grüße -- Alinea 21:48, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Das kann ich nicht beurteilen. Die Erklärung für die Gemeinfreiheit auf Commons sieht aber einigermaßen plausibel aus.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 22:01, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Kadinsky ist ein Sonderfall: Für Werke von Russen in Russland in Russland gilt eigentlich der Schutzfristenvergleich: Kein Schutz in Russland -> kein Schutz in D und A. ABER: Der wurde später Franzose: Mir ist noch keine Entscheidung bzgl. Pränaturalisationswerken von Bürgern späterer EU-Staaten bekannt. Nacktaffe 23:37, 26. Jul. 2011 (CEST) Oder um genau so sein: keine aktuelle [da wa: Der BGH hat schon mehrfach Kandinskyt: etwa BGH 02.03.1973 I ZR 132/71 (Kadinsky 3): "Bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit kommt es sowohl nach deutschem Recht als auch nach der Revidierten Berner Übereinkunft nicht auf die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Schaffung des Werkes, sondern auf diejenige im Zeitpunkt der Verletzungshandlung an." [Da ging es aber noch um den alten reindeutschen § 120 UrhG]. Mit EuGH, Urteil vom 6. 6. 2002 - Rs. C-360/00 (Land Hessen/G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH - Ricordi : "Puccini") und Phil Collins und dem aktuellen § 120 UrhG ist das eigentlich eindeutig. Huch, der war ja sogar mal Deutscher. Alle Werke von Kadinsky sind in der EU noch vom Urheberrecht geschützt.Beantworten
Danke für die Auskünfte, dann müssten die Bilder eigentlich raus. -- Alinea 12:43, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Der wurde erst 1921 oder so Deutscher. Davor war er Russe. Und das zaristische Rußland war keine Vertragspartei irgendwelcher Copyright-Abkommen. Als die Sowjetunion die Berner Übereinkunft unterschrieb, war Kandinsky schon lange tot. Vergleiche das Bapperl Commons:Template:PD-RusEmpire. --Matthiasb (CallMyCenter) 13:07, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Und was heißt das praktisch? Darf die EU die älteren Bilder nutzen oder nicht. Sorry für die Nachfrage, da sich mir das mangels Wissen nicht erschließt. -- Alinea 13:17, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Daß das, was Syrcro gestrichen hat, teilweise doch gilt, aber vermutlich aus einem anderen Grund. So richtig blickt da wohl nur Lupo durch und wenn der nicht, dann niemand. --Matthiasb (CallMyCenter) 13:21, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Die Bilder sind in der EU noch geschützt und daher hier unnutzbar - Er ist als Franzose gestorben, damit steht er einem EU-Bürger gleich (Puccini/Phil-Collins). Für alle Werke eines EU-Bürgers - auch für die Zeit vor Erwerb der EU-Staatsbürgerschaft - gilt § 120 UrhG für Verletzungen, die nach dem Erwerb der Staatsbürgerschaft liegen [Das ist allgemeine Meinung vgl: Dreier in Dreier/Schulze3 vor § 120, Rn. 11: Erwirbt dagegen umgekehrt ein Urheber, der bislang nicht in den Genuss des Schutzes des UrhG gekommen ist, eine Staatsangehörigkeit, die ihm den Schutz nach § 120 Abs. 1 eröffnet, so findet das UrhG zunächst auf alle Werke Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt geschaffen worden sind. Da der Schutz des § 120 Abs. 1 jedoch an die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Verletzung anknüpft, sind solche Urheber im Ergebnis aber auch für solche Werke geschützt, die vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der schutzbegründenden Staatsangehörigkeit geschaffen worden sind (BGH GRUR 1973, 602 - Kandinsky III [Kam wegen des alten 120 UrhG zu einem anderen Ergebnis, weil die Deutsche Staatsbürgerschaft unstreitig nach 1939 nicht mehr bestand. syr]; Schricker/ Katzenberger § 120 Rdnr. 18 m. w. Nachw.). Damit kommt es im letzteren Fall zu einem ausnahmsweisen Aufleben des Schutzes zunächst gemeinfreier Werke (den im Übrigen auch Art. 18 Abs. 4 RBÜ kennt).]. (Für die Schweiz kommt es darauf an, ob die Schweiz die Lehre vom Verletzungszeitpunkt anwendet, oder nur die von Schaffenszeitpunkt). Meine obrigen gestrichenen Ergüsse sind nur für (gutgläubige) vor 1994 begonnene Verwertung interessant. Nacktaffe 13:38, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Dann würde File:Gorge Improvisation.JPG allerdings ein zusätzliches Bapperl brauchen, nach der das Bild in der EU nicht genutzt werden kann. (Wie sieht das eigentlich aus mit dem bilateralen Übereinkommen Deutschland–USA, schlägt das hier durch, weil Kandinsky nach 1921 bis 1939 Deutscher war oder ist das mit dem Erwerb der französischen Staatsbürgergeschaft entfallen?) In der Commonscat gibt es noch ein paar weitere Mängel, etwa File:Kandinsky- comp-8-580x401.jpg (völlig falsch lizenziert) oder File:Moscow I..JPG (falsch, weil 1916 veröffentlicht und deswegen wohl das Ukraine-Bapperl, das sich auf ein sowjetisches Werk beruft, nicht zutrifft). --Matthiasb (CallMyCenter) 14:18, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Improvisation Klamm ([en:Gorge]) und Composition 8 entstanden beide in Deutschland (München bzw. Bauhaus) und wurden hier erstmals veröffentlicht, die sind in D eh ohne seine spätere Naturalisierung gemäß § 50 KUG bzw. § 121 UrhG geschützt und Deutschland ist RBÜ-Herkunftsland. Nacktaffe 14:56, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ausgliederung eines Abschnitts als eigener Artikel

Aus dem Artikel KDE Software Compilation 4 wurde Phonon (KDE) als eigener Artikel ausgegeliedert. Da es zu Phonon bis 2009 einen eigenen Artikel gab, ist jetzt der Artikel wieder bei der Versionsgeschichte. Wie sieht es jetzt aber mit den zwischenzeitlich im Artikel KDE SC gemachten Änderungen aus, die und deren Autoren gehen aus dem jetztigen Artikel nicht mehr hervor. --79.224.224.105 19:33, 22. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Kein interesse vorhanden hier die Lizenz zu beachten? --79.224.231.19 13:09, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
WP:LKV#29. Juli.--141.84.69.20 16:25, 29. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Lizenzfrage bei Bildern

Hallo Wikipeida, kennt sich einer gut mit Lizenzen aus?

GDFL + ccbysa und © Zeichen mit Benutzernamen darauf

. Was ist davon zu halten? Wie ist der Status dieses Bildes? Mit GDFL + ccbysa und copyright? -- WSC ® 20:35, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Meine Antwort ist hier. --Marcela 20:48, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Vielen Dank Ralf, aber wie ist es mit Verwendungen in den USA? -- WSC ® 20:52, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ich sehe da kein Problem. Der Urhber stellt sein Werk unter freie Lizenzen. Was das eventuell existierende (c) angeht, das muß der Urheber selbst einschätzen. Nur er kann sagen, inwieweit das Copyright greift. Im Zweifel verletzt er sein eigenes Recht. --Marcela 21:08, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Vielen Dank! -- WSC ® 22:18, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Das (c) ist als Urheberrechtsvermerk zu sehen. Wir hatten die Diskussion schon gefühlte hundert mal. Einigkeit gabs nie, aber ich glaube die Praxis, dass man das entfernen kann hat sich mehr oder weniger durchgesetzt.--Wiggum 13:51, 25. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ja, solche Wasserzeichen sind nicht erwünscht und können entfernt werden. -- Chaddy · DDÜP 15:22, 25. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Jup, siehe hierzu auch commons:Template:Watermarked. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 16:28, 25. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Klingt für mich auch vernünftig, die Dinger zu entfernen. Gilt das auch für commons? -- WSC ® 16:36, 25. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ja. --ireas :disk: :bew: 20:33, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Entfernt. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 13:10, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Raven-Matrices a11.jpg

Bei diesem Bild erreichen die einfachen gemoetrischen Linien offenbar keine Schöpfungshöhe. Aber das Bild an sich ist Teil eines psychologischen Tests, der mehr enthält als lediglich die Bilder. Aus diesem Grund ist das Bild als Teil des Testes ja eigentlich auch Urheberrechtsgeschützt. Ist das irrelevant bei einem Foto, so dass es als gemeinfrei gelten kann? -- WSC ® 21:07, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

*räusper* -- WSC ® 08:42, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Zuerst einmal: 2 Tage keine Antwort zu erhalten, ist auf UF nicht unüblich, scroll mal etwas hoch.
Selbst wenn man diesen Test als Sammelwerk betrachten würde -- was mE. sehr mutig wäre --, ist die Entnahme eines einzelnen Elements völlig problemlos. Geschützt ist nur die Sammlung, nicht das einzelne Element.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 09:03, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ja, von den anderen Seiten ist man ja verwöhnt.
Interessant! Hätte ich nicht gedacht. Wäre das auch so, wenn ich das Ding eingescannt hätte? Und wie wäre das, angenommen der Fall, ich würde genau diese Aufgabe in einen eigenen Test einbauen? Geduldiger auf eine Antwort wartend -- WSC ® 18:47, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Das ist kein Problem. Das Werk ist mangels SH gemeinfrei, d.h. du kannst damit alles machen, was dir beliebt. Wie dieses Werk vervielfältigt wurde, ist völlig unbedeutend. -- ⚖.suhadi 19:24, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Komisches Ding, diese Schöpfungshöhe. Aber das erleichtert ja vielleicht auch die Arbeit, wenn es um solche Bilder geht. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Gruß -- WSC ® 16:32, 29. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Commons-Admin gesucht

Heute erfahren: Der Klosterhof Itzehoe ist zwar 1936 zwangsweise in Itzehoe eingemeindet worden, aber immer noch Privatgelände. Die grösste Sehenswürdigkeit ist rechtlich nicht öffentlich. Deshalb könnte die Lex Sanssouci zu meinem Nachteil ausgelegt werden. Ich bitte also um Löschung folgender Bilder:

;-) Gruss --Nightflyer 22:25, 25. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Nicht löschen! Da ist nichts schützenswertes drauf abgebildet. -- Chaddy · DDÜP 23:01, 25. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Aber es steht mein Name drunter! ;-) Gruss --Nightflyer 23:09, 25. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Klage gg. Herrn Nightflyer? Ists denn schon akut oder kann man sich erstmal in Ruhe ansehn wie man hier möglichst viel rettet? --Don-kun Diskussion Bewertung 23:14, 25. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ist für sowas nicht der benutzer Socke zusändig? --Marcela 23:26, 25. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Doppelter ;-) ;-) Gruss --Nightflyer 23:30, 25. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ich bin eigentlich gegen solche rechtlich unnötige Präventivlöschungen... Aber wenn sich Mr. Socke dem Problem annimmt, solls mir recht sein. -- Chaddy · DDÜP 00:36, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
erledigtErledigt. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 14:52, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Danke, ich werd mich um eine Freigabe kümmern. Zwei Bilder hab ich allerdings vergessen:

Gruss --Nightflyer 23:43, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Sind jetzt auch weg. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 12:57, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Amtliches Werk?

Handelt es sich hierbei um ein Amtliches Werk? Hintergrund ist der Einwand des Benutzer:Claus Ableiter auf Diskussion:Geothermiekraftwerk Landau#Entgegnung. --tsor 13:59, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Nein, um als amtliches Werk zu gelten, ist mehr als nur öffentlicher Auftrag notwendig. Amtliche Werke sind prinzipiell nur Sachen die gesetzesähnlichen Charakter haben, die eigentlich nur 1:1 verwendet werden sollten (Gesetze, Urteile, Weisungen usw.). --Bobo11 18:53, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Dafür würde Absatz 1 des § 5 UrhG reichen. Claus Ableiter 01:14, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ich bin immer noch nicht überzeugt, dass der wissenschaftliche Bericht wirklich gemeinfrei wird, allein dadurch, dass ihn die Behörde auf ihre Webseite stellt. Denn
  1. ist die Behörde gar nicht Urheber, das ist vielmehr die wissenschaftliche Expertenkommission
  2. nach allem was ich gelesen habe ist ein wissenschaftlicher Bericht kein amtliches Werk. In Schranken_des_Urheberrechts#Amtliche_Werke steht: Zu den staatlichen Akten, die davon betroffen sind, zählen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie andere Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Amtliche Werke zur Unterrichtung und Belehrung des Publikums, wie z. B. Schriften der statistischen Ämter, Regel-, Wörterbücher oder Kartensammlungen sind aber in vollem Umfang durch das Urheberrecht geschützt. Ich würde den wissenschaftlichen Bericht deutlich der zweiten denn der ersten Gruppe zuzählen.
--DF5GO 05:01, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Änderungsvereinbarung durch freie Lizenz

Zu dem Problem siehe http://archiv.twoday.net/stories/34642164/ --Historiograf 19:25, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Damit das irgendwann mal im Archiv landet: --ireas :disk: :bew: 20:32, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Da hat sich das liebe LG Hamburg ja wieder einen herrlichen Klops geleistet ... Ist das Urteil eigentlich rechtskräftig geworden? --Mogelzahn 21:24, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
ja --Historiograf 16:54, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

17 Meter

Im Artikel 17 Meter ist mir aufgefallen, dass die letzten zwei Sätze des Absatzes - Spielregeln - ident sind mit dem Text der Webpräsenz der Show: http://www.prosieben.at/tv/17-meter/show/

Kann man das so stehen lassen, oder sollte man das umändern? -- Gianluca311 10:15, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Das ist bedenkenlos, diese Kleinsätze haben keine Schöpfungshöhe. Umformulieren kann man sicher trotzdem. --Marcela 10:27, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Bild einstellen

Hallo, ich möchte gerne ein Bild in commons einstellen. Das Bild ist nicht von mir und auch nicht 150 Jahre alt. Es ist ein Bild des Deutschen Bundesarchiv. http://www.bild.bundesarchiv.de/dev04/barchpic/2008/10-18/4b/d6/55/athene-5m95w65eja08b6y7mr8_layout.jpg Ist Das Bild damit öffentlich? Wie muss ich vorgehen. Vielen Dank für eure Hilfe Svenja Wiking 13:23, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ich Rahmen einer Kooperation mit dem Bundesarchiv wurden bereits große Mengen an Bildern aus diesem Archiv in Commons eingestellt. Hast du schon geschaut, ob dieses Bild dabei ist? -- Chaddy · DDÜP 14:24, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Dieses Bild hier ist sicherlich noch geschützt; der Fotograf ist im Bundespresseamt tätig, das Bild ist also die nächsten paar Jahrzehnte nicht nutzbar. --Matthiasb (CallMyCenter) 14:43, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Danke, ich habe mal auf der Common-Seite gesucht und gefunden:http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Bundesarchiv

These images are licensed Creative Commons Attribution ShareAlike 3.0 Germany License (CC-BY-SA). Wikimedia Germany and the Federal "Archives have signed a cooperation agreement that, among other things, asserts that the Federal Archives owns sufficient rights to be able to grant this kind of license." Also doch erlaubt. Svenja Wiking 15:06, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Aber nicht jedes Bild, sondern nur die vom Bundesarchiv dort freigegebenen. --Matthiasb (CallMyCenter) 15:22, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Postkarte, die 1919 in Österreich gelaufen ist

Hallo, darf man die lokal hochladen? Liebe Grüße Catfisheye 20:33, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Nein, so eigentlich nicht, denn du brauchst die Rückseite. Nur wenn du beweisen kannst, dass auf der Rückseite kein Fotograf/Herausgeber angegeben ist (es sich also um ein anonymes Werk handeln sollte). Ist Fotograf angegeben müsstet du nachweisen das der genügend lange Tod oder eben nicht mehr heraus finde bar ist. Ähnliches gilt beim angegebenen Herausgeben, da müsstet du nachweisen dass über ihn der Fotograf nicht mehr ermittelbar ist. --Bobo11 20:40, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ok, habe hier die Rückseite gefunden: [2], aber nicht wann der Fotograf Karl Weghofer verstorben ist. Danke für die Info. Lieber Gruß Catfisheye 20:56, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Das Todesdatum von Karl Weghofer wäre aber notwendig um die Karte sicher hochladen zu können. --Bobo11 20:58, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Entschuldige, hätte erwähnen müssen, dass ich das verstanden habe. Daher sehe ich von einem Upload ab. Danke dennoch. :) Catfisheye 21:00, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ne du musst nicht nicht hochladen, sondern nachforschen ob man das Todesdatum noch raus kriegen kann. ;-) Wenn er recht bekannter Fotograf war aber eine begrentzten Aktionsraduis hatte, ist eine Nachfrage beim lokalen Heimatschutzverein oft erfolgreich. --Bobo11 21:06, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Die Datenbank der Albertina findet unter "Weghofer" nur diesen Eintrag: [3] Selbe Gegend, einige Jahre später, möglicherweise die Tochter. Diese Datenbank setzt auf Vollständigkeit und grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass es zu österreichischen Fotografen vor 1945, zu denen dort nichts zu finden ist, auch für unsereins anderswo mit vertretbarem Aufwand keine Informationen zu bekommen sind. Ich hätte keine Bedenken, das als 1923er-Bild hier hochzuladen. -- Herby 19:47, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:PhillisVerlag-Logo-dunkelblau DRUCK.pdf - SH?

Hat das Logo durch die beiden menschlichen Darstellungen Schöpfungshöhe? XenonX3 - (:) 17:39, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

- nein. Wir erinnern uns daran: Bei Werken der Gebrauchskunst liegt die Beweislast bei dem, der SH behauptet und nicht umgekehrt, Vorsicht hin oder her. Begründe erst mal, wieso menschliche Darstellungen in jedem Fall das durchschnittliche Schaffen erheblich überragen. Danke --Historiograf 18:05, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ralf schreibt das regelmäßig, daran habe ich mich orientiert. XenonX3 - (:) 18:16, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ja, das mag schon stimmen, aber Ralf argumentiert nur so, wenn es ein Abbild handelt. Hier haben wir es aber mit einem Schattenwurf zu tun. Da ist eben die Individualität schon eingeschränkt. Ein Mensch bzw. Kinder, haben nun mal einen bestimmten Schattenwurf. Davon kann ich nicht arg abweichen. Und gerade bei Gebrauchskunst kann dies reichen, um die SH abzusprechen.--Bobo11 18:53, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Nina ließ Rechtsradikale abmahnen und erstritt LG-Urteil zur Gültigkeit von CC bei Bildnutzung

http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ --Historiograf 18:07, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Endlich ein Urteil das unsere Position stärkt. BZW. die CC-Lizenzen eben als gültigen Vertrag anerkennt. Eine CC Lizenz, heisst eben nicht, dass ich damit machen darf was ich will. Klar man muss hier klar erwähnen, dass nicht einmal der Urheber genannt wurde. Das Urteil beruft sich also nicht nur auf das nicht darstellen der Lizenz. --Bobo11 18:48, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Klaus Paysan

Hallo, dieser Artikel wurde in der QS eingetragen zur textlichen Überarbeitung. Dabei war mir aufgefallen, dass die Biografie zum großen Teil identisch war mit diesem Text. Ich habe ihn sprachlich überarbeitet, tlw. gekürzt und umgestellt, sodass nur noch vereinzelte Formulierungen übereinstimmen. Der Artikeleinsteller hat die Genehmigung wohl schon an das Supportteam geschickt bzw. wollte sich darum kümmern (s. Benutzer_Diskussion). Müssen nun die alten Versionen mit dem Text gelöscht werden, solange die Genehmigung nicht vorliegt oder reicht die Überarbeitung aus? Viele Grüße --Solvy 19:06, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Wenn keine Freigabe kommt, wäre eine Versionslöschung unumgänglich. Da aber eilen tut das nicht, wenn die aktuelle Version unproblematisch ist. Also OTRS-Ticket abwarten und Tee trinken.--Bobo11 19:22, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Danke, ja ich denke die aktuelle ist unproblematisch. --Solvy 19:49, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

U-Bahn-Kunst

Zu dem Artikel Zwangsarbeiter-Mahnmal Transit würde ich gern ein Photo von dem zweiten Teil des Kunstwerks in den Artikel einfügen. Dies befindet sich aber im U-Bahngebäude, also unterirdisch. Gilt da die Panorama-Freiheit? Was ist zu beachten?--Belladonna 19:44, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Bahnanlagen sind wohl keine öffentliche Plätze iRd § 59 (strittig).-- ⚖.suhadi 22:02, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Dreier/Schulze zu § 59 UrhG, Rn. 3: Im Zuge einer möglichst engen Auslegung der Vorschrift sollen nach der wohl überwiegenden Meinung Innenräume eines dem öffentlichen Verkehr dienenden, jedoch nicht öffentlich-rechtlich gewidmeten Gebäudes – wie etwa einer Bahnhofshalle – § 59 nicht unterfallen – Analoges gilt wohl für U-Bahn-Stationen. --ireas :disk: :bew: 22:23, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Das heißt im Klartext, dass ich das Bild hier nicht hochladen kann.--Belladonna 23:01, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ja, leider. Wir haben keine österreichischen Verhältnisse in Deutschland :-( --Marcela 23:11, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Veröffentlichung eigener Texte und Bilder

Kann ich meine eigenen Bilder und eigene Textversion woanders unter einer nicht freien Lizenz veröffentlichen, während sie in Wp frei sind?--Belladonna 19:46, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Das darfst du gerne machen. Jeder darf dann aber die Bilder und Texte unter der freien Wikipedia-Lizenz weiternutzen, auch wenn sie andernorts unter restriktiveren Bedingungen angeboten werden. Grüße, --ireas :disk: :bew: 19:55, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ja danke, das war mir klar, Gruß--Belladonna 20:09, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Logo der LGS Apolda 2017

Hallo liebe Wikipedia-Gemeinschaft, nach mehreren Anläufen frage ich vor dem nächsten Upload lieber nochmal nach... Ich habe nun schon mehrmals versucht, das Logo der LGS Apolda 2017 hochzuladen. Jedoch ist es bisher immer an angeblich falsch ausgewählten Lizenzen gescheitert. Daher wollte ich nun gern einmal wissen, welche Lizenz denn nun die richtige dafür ist und wo man die Datei am besten hochlädt (habe gehört, Commons mag Logos nicht besonders gern ;)). Eine ausdrückliche Genehmigung zur Verwendung aller mit der LGS in Verbindung stehenden Logos und Bilder durch die Stadtverwaltung Apolda liegt mir vor. Besten Dank, --Vucks 13:10, 29. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

nimm am besten {{Bild-LogoSH}} und lade das Ding hier lokal bei de.WP hoch rbrausse (Diskussion Bewertung) 14:44, 29. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Na dann werde ich es jetzt mal so probieren... Besten Dank! --Vucks 18:12, 29. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Diskussion:Anders Behring Breivik#Bildrechte und Diskussion:Anders Behring Breivik#Bild

Grundsätzliche Frage: Ich bemühe mich, deutlich zu sagen, worums mir geht: Hat Anders B. Breivik Bildrechte global und „in any way or form“ (sie dürften daher auch verfälscht werden) vergeben?

1. Diese Photos, die Breivik angeblich veröffentlicht hat, sind Teil eines Verbrechens. Ich will den nur kurz zitieren oder übersetzen, bedenklich finde ich speziell: „The police usually “leak” “retarded looking” photos to the press after raiding the cells apartment after an operation. By removing and deleting all “negative” photos, and by making available the professional, photo shopped photos prior to the operation; we make their job significantly harder.“. Er spricht also hier absolut deutlich mit „we make their job significantly harder“ die Tatsache an, dass das Anfertigen und Plazieren der Fotos Teil seines kriminellen Planes und Mittel gegen die Polizei ist. Also zur Tat gehört. Ohne die Tat hätte er die Photos nicht gemacht.

Aus Punkt 1 wird deutlich, dass er diese Photos (selbst) gemacht hat, um der Polizei den Job schwerer zu machen. Aber er schreibt nirgends, dass er die Photos global für jede Nutzung freigibt. Aus dem gesagten wird auch deutlich, dass er sich in dem auf Punkt 1 gesagten, an Nachahmer/Nachfolger wendet.

Tangiert das die Bildrechte, und wenn ja, ist es konform diese Photos trotz dieses Umstandes in den Wikis zu verwenden?


2. Wenn jemand in 1500 Seiten-Schrift zwar 17 mal „photo“ verwendet, 54 mal „picture“, damit aber niemals Bezug nimmt auf genau jene Fotos, die er in die Schrift einbindet: Kann das sein, dass er, wenn er "information" schreibt, damit auch die Photos einschließt? Ich meine, er fordert Leser auf, seine „information“ (214) zu verbreiten, ... Ich verstehe darunter, dass er möchte, dass man seine Texte verbreitet. Liege ich da richtig?


3. Wenn er niemals ausdrücklich die Erlaubnis gab, diese Bilder aus seiner Schrift zu verbreiten. Wie siehts da mit den Bildrechten aus?


4. „The content of the compendium truly belongs to everyone and is free to be distributed in any way or form.““ Dieser Satz ist meiner Meinung nach ungültig, weil ja die Schrift eine mehrfache Raubkpie ist, und nicht mal gesichert ist, ob der oder die Autoren überhaupt Bildrechte vergeben dürften. Sie vergeben da ja großzügig „truly“ Texte deren Rechte sie nicht haben.


5. Ein User schrieb auf der Disku: Er stell(t)e das Photo ein „Mit dem Recht des Mutigen“. Ist das tatsächlich rechtens?


6. Wir wissen ja gar nicht, ob die Version, die diese Texte der Hassschrift enthält, auch original sind. Und nicht nachträglich verändert verbreitet wurden. (Das betrifft wieder nicht den Text sondern nur, ob die Bildrechte damit vergeben wurden)

Zabia 11:53, 30. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Hallo.
  1. Da stimme ich nicht zu. Er sagt nicht, dass er die Bilder selbst gemacht hat. Im Gegenteil: Er spricht von professionellen Fotografien. Vermutlich wurden sie also von einem professionellen Fotografen angefertigt; über das Vertragsverhältnis zwischen den beiden haben wir keine Informationen.
  2. Das ist Interpretationssache. Ob du richtig liegst, weiß nur ABB. Für die Freigabe ist das, so weit ich sehe, auch ohne Belang.
  3. Ganz normal. Ohne Freigabe keine Nutzung. Durch Straftaten verliert man weder seine Eigentums- noch seine Persönlichkeitsrechte.
  4. Über die Wirksamkeit der Rechteeinräumung kann man streiten. Das müssen wir aber nicht, denn: Zum Einen ist das keine freie Lizenz im Sinne der Wikipedia. Zum Anderen ist es, wie oben dargelegt, zweifelhaft, ob er überhaupt die notwendigen Rechte hat, um diese Freigabe zu erteilen.
  5. Nein. Es gilt zwar Sei mutig! (worauf sich die Person wohl bezieht), aber bei Urheberrechtsverletzungen oder ähnlichem hilft auch Mut nicht.
  6. Das ist ja eine Aussage und keine Frage.
Fazit: Das Bild sollte hier aus urheberrechtlicher Sicht nicht verwendet werden; ein entsprechender Löschantrag auf Commons (Ausgang offen) läuft.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 12:13, 30. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Danke! Besonders für die Klarheit, Schnelligkeit und Ausführlichkeit. Der Genauigkeithalber, ich habe selbst (allerdings nicht unter diesem Nick, die Zusammenführung ist in Arbeit) auf Commons dazu den/einen Löschantrag gestellt. Dieser Abschnitt sollte eine Weile nicht archiviert werden bitte. Zabia 12:28, 30. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Die wievielte Löschdiskussion ist das mittlerweile? Ab wann spricht man von Vandalismus? --89.204.153.160 12:50, 30. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Rundscheune

Moin,
könnte bitte jemand Sachkundiges sich auf Diskussion:Rundscheune einfinden? Gruß -- Kickof 10:54, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Weiternutzung

Hallo, ich habe Bilder unter einer freien Lizenz veröffentlicht und ich beobachtete nun, dass sie nicht lizenzgerecht weiterverwendet wurden, teilweise in Printmedien. Kann ich Geld vordern? Und bei webseiten zumindest eine kleine entschädigung?? würd mich auf Antworten freuen. --84.63.150.38 12:20, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Stelle diese Frage am besten den Benutzern User:Martina Nolte oder User:Ralf Roletschek auf ihren jeweiligen Diskussionsseiten. Selbst wenn da eine "Inaktiv"-Meldung stehen sollte, wird eine Nachricht per E-Mail über das Posting auf der Benutzer-Diskussionsseite losgeschickt und somit der Betreffende informiert. Grüße, Grand-Duc 01:00, 1. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Kommerzielle Nutzung

Grüß Gott,

eine Weiternutzung der Bilder auf Wikipedia ist ja gewünscht, und durch die Lizenzen ist auch eine kommerzielle Weiternutzung erlaubt. Dies schreckt mich jedoch ein wenig ab Bilder hier hochzuladen. Auch wenn das für viele nicht der Sinn der freien Lizenzen ist - gibt es eine Möglichkeit Bilder für die Wikipedia und nicht-kommerzielle Nutzung zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig eine kommerzielle Nutzung zu unterbinden, bzw. diese zu erschweren? Ich sehe nicht ein warum andere Leute viel Geld mit meinen Bildern verdienen sollen, hätte aber eine Vielzahl an Bildern die viele Artikel bereichern würden. Ich hoffe auf eine Antwort, --178.191.250.28 15:00, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

da es hier nur kommerzielle Lizenzen geben kann/darf wäre der einzige Weg eine zu wählen, die die Weiternutzung schwerer macht (dann aber für alle) - GFDL wäre da etwas. Ich meine bei Commons auch schon mal Konstruktionen gesehen zu haben, die eine Doppellizenzierung haben: GFDL + eine CC-NC, das dürfte ein guter Kompromiss sein, die Nachnutzung nichtkommerziell einfach zu halten. rbrausse (Diskussion Bewertung) 15:18, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Aber Achtung mit neueren Versionen von gegebenen Lizenzen, alle hier verwendeten Lizenzen enthalten eine Klausel zur Weiterentwicklung der jeweiligen Lizenz. Damit wurden schon einmal etliche Urheber vor den Kopf gestoßen als ihre unter GFDL veröffentlichten Werke ohne irgendeine (individuelle) Nachfrage zu CC umlizenziert wurden. Hier sind Freiheitskämpfer unterwegs, die vermutlich erst Ruhe geben wenn alle Lizenen zu gemeinfrei "fortentwickelt" wurden, d.h. unbedingt der Klausel (z.B. bei GFDL) "oder einer späteren Version" widersprechen und die erteilte Lizenz auf eine bestimmte Version festlegen. Stichwort "GFDL 1.2 only" --Btr 21:46, 31. Jul. 2011 (CEST) PS: siehe dazu auch User:Ralf Roletschek, User:Ralf Roletschek/Lizenz, usw.Beantworten

FUD? Die Wikimedia-Projekte wurden nunmal mit voller Absicht auch geschaffen, open content zu produzieren, Zeug, das jeder für jeden Zweck nutzen kann, genauso wie freie Software. Genauso wie z.b. Google ruhigen gewissens Linux-Server verwenden darf, soll jeder alles hier verwenden dürfen. Das weiß jeder der hier mitmacht. Ansonsten, die Angst, dass jemand ausgerechnet mit meinen Bildern reich werden könnte, halte ich - mit Verlaub gesagt - für ziemlich verwegen. Und falls doch - dann soll er eben, denn offenbar war ich bisher nur zu dumm dazu. -- 213.33.15.215 22:49, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
FUD? Nö, sehr bittere Erfahrung... allein damit sich all die Diskussionen um GFDL 1.2 only rauszusuchen um sich der Problematik mit Umlizenzierung, usw. klar zu werden könnte man Tage verbringen - wenn man überhaupt weiß wo man suchen muß! Leider sieht man beim Mitlesen immer wieder Benutzer die mit viel Enthusiasmus & Herzblut hier loslegen und später bitter entäuscht werden, weil ihnen nicht von Anfang an reiner Wein eingeschenkt wird. Man kann jedem nur raten bevor er irgendwelche Lizenzen erteilt d.h. hier irgendetwas schreibt oder Bilder hochläd bzw. sogar bevor er sich entscheidet irgendetwas (z.B. den Klarnamen) von sich Preis zu geben sich sehr gut zu informieren und d.h. nicht die schön geschriebenen Hilfeseiten usw. sondern v.a. in den Archiven gelaufene Diskussionen, Texte in Benutzernamensräumen, "Abschiedsbriefe" von ehemaligen Wikipedianern zu lesen. Oft muß man dazu in Versionsgeschichten wühlen, da solche Sachen mit der Zeit auch in den unendliche Weiten der Versionen verschwinden ... Leider ist es auch in Wikipedia wie überall, nicht alles ist heiter Sonnenschein bedauerlischer Weise gibt es auch weniger schöne Dinge! --Btr 00:27, 1. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
@Fragende IP: völlig die kommerzielle Nutzung ausschließen geht nicht. Aber Commons erlaubt noch die Nutzung der GDFL, wie schon geschrieben, solltest Du, auch aus Gründen der Rechtssicherheit bei Verträgen, ausschließlich die Version 1.2 der GDFL spezifizieren. Danach kannst Du beliebige Lizenzen ranhängen, die kommerzielle Nutzungen ausschließen, unter anderem eine CC-By-NC (Beispiel für GDFL + CC-By-NC 3.0 DE, CC-By-NC-SA, CC-By-NC-ND (Beispiel), CC-By-NC-ND-SA (sollte es zumindest geben und dürfte die Lizenz mit den wenigstens Erlaubnissen sein...) Wähle einfach aus (auch welche Version dir am besten gefällt). :-) Grüße, Grand-Duc 00:57, 1. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Gemeinfrei?

Sind Bilder von Hegewald inzwischen gemeinfrei? Konkret: kann ich das Portraifoto aus diesem Zeitschriftenbeitrag auf Commons laden? Anka Wau! 20:57, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Das kann man so pauschal nicht sagen. Dafür kommt es nicht darauf an, wann der Portraitierte (Hegewald) verstorben ist, sondern auf das Todesjahr des jeweiligen Fotografen. Der von dir verlinkte Zeitschriftenbeitrag gibt nicht an, von wem das Foto ist. Natürlich könnte es im Prinzip von einem nach 1940 verstorbenen Fotografen stammen und damit noch nicht gemeinfrei sein. Wenn du den Urheber bzw. sein Todesdatum auch nach gründlicher Recherche nicht finden kannst, könntest du allerdings mutig sein und das Foto mit dem Baustein Vorlage:Bild-PD-alt-100 hier in der deutschen Wikipedia hochladen - auf Commons allerdings eher nicht, dort dürfte es löschgefährdet sein. Gestumblindi 21:06, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
(BK)So gefragt Nein nicht automatisch. Ob ein Bild gemeinfei ist oder nicht, ist nie vom darauf abgebildteten abhängig, sondern immer vom Künstler der gemalt/aufgenommen usw. hat. Der Muss mindesten seit über 70 Jahren verstorebn sein. Bei jemanden der erst 1903 verstorben ist, ist es gut möglich das der Künstler ihn so lange überlebt hat, dass seine Werke heute noch geschützt sind. Auf commons kannst du es sicher mal vergessen, es sei denn du kannst denn Künstler nennen (Logischerweise nur bei 70 PmA). Ob für de: mit der 100 Jahr-Regel reicht, ist nicht so einfach zu beantworten. Denn da ist ein wenig Nachforschung über das Bild angebracht. --Bobo11 21:36, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Bild von Flickr

Ist dieses Bild auf Commons verwendbar? Mich irritiert der Hinweis bez. Lizenzierungsantrag von alpha.du. --Trigonomie - 09:43, 1. Aug. 2011 (CEST)Beantworten