Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmusterrechts geringer geworden.
- Es gibt im Gegensatz zum Patentrecht keinen Schutz für Verfahren
- Die Schutzfrist beträgt nur 3 Jahre und ist maximal auf 10 Jahre zu verlängern (im Abstand von 3, 2 und weiteren 2 Jahren)
Das Patent- und Markenamt prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in das Gebrauchsmusterregister eingetragen (§ 8 GebrMG). Dadurch wird ein schnelles Eintragungsverfahren erreicht, aber das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist natürlich höher als beim Patent und muss vom Gebrauchsmusterinhaber getragen werden (Schadenersatzpflicht!).
Außerdem sind die Maßstäbe an die Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster im Allgemeinen geringer als beim Patent. Es können Neuerungen geschützt werden, die zwar überdurchschnittlich, aber eben keine patentwürdige Leistung sind. Die Formulierung im Gebrauchsmustergesetz lautet "erfinderischer Schritt", während beim Patent eine "erfinderische Tätigkeit" vorliegen muss. Diese Unterschiede der Formulierung werden vornehmlich von der Rechtsprechung mit Inhalt gefüllt.
Bei der Anforderung der "Neuheit" zeigen sich weitere Unterschiede.
- Neuheitsschädlich sind nur schriftliche Vorbeschreibungen
- Vorbenutzung ist nur bei Vorbenutzung im Inland neuheitsschädlich
- Die Neuheitsschonfrist bei Offenbarung der zu schützenden Sache durch den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger vor der Anmeldung ist auf 6 Monate begrenzt. Bei Ausstellung auf einer anerkannten Messe (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht), kann für eine Anmeldung innerhalb von 6 Monaten danach die Messepriorität in Anspruch genommen werden.
Auch diese Kriterien werden eben bei der Eintragung nicht geprüft, deshalb werden diese Kriterien erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht geprüft. Zudem kann jedermann Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen. Somit besteht im Gegensatz zum Patent eine "doppelte" Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster (Zivilgerichte und DPMA bzw. Bundespatentgericht).
Die Schutzwirkung ist die gleiche wie beim Patent.
Gebrauchsmuster auf Programmlogik in Österreich
In Österreich ist es seit 1994 möglich, Programmlogik als Gebrauchsmuster (wobei es bei Gebrauchsmustern nur eine formale Prüfung gibt) anzumelden.
Weblinks
- § 8 Gebrauchsmustergesetz(GebrMG)
- Aufnahmen von einer Konferenz über Geistiges Eigentum mit Details zum Gebrauchsmuster in Österreich
- Österreich: Schutz der Programmlogik nach Gebrauchsmusterrecht
- Gebrauchsmuster (Utility Models) international
- Formulare und Dokumente für Patentanmeldung Deutschland/Schweiz/Österreich (pdf) - Anträge, Merkblätter, Gebührenauflistung (auch für Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster)
- ipwiki.de - Wiki zum gewerblichen Rechtsschutz
Siehe auch: Halbleiterschutzgesetz, Immaterielle Monopolrechte, Geistiges Eigentum