Analogie (Recht)
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Eine Analogie in der Rechtswissenschaft ist die Übertragung der für einen Tatbestand im Gesetz vorgesehen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand.
Sie kann vorgenommen werden, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm existiert, eine andere Norm aber einen vergleichbaren Regelungsgehalt hat, und infolge einer planwidrigen Regelungslücke auf diesen Sachverhalt anzuwenden ist, soweit die Interessenlage vergleichbar ist. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht unter das Gesetz subsummierbar ist. Sie ist planwidrig, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung eines Komplexes schlicht vergessen hat (vom Plan abgewichen ist), gewisse Einzelheiten mit zu regeln.
Siehe auch: Auslegung (Recht)