Syndikus
Heutiges Anwaltsrecht
Ein Syndikus (auch: Syndikusanwalt od. Firmenanwalt) ist ein Rechtsanwalt, der bei einem anderen, regelmäßig einem Unternehmen, einem Verband oder einer Stiftung angestellt ist. Gleichzeitig ist er frei praktizierender Rechtsanwalt. Syndikusanwälte beraten ihren Dienstherrn (das Unternehmen, den Verband oder die Stiftung) in der Regel in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, etwa über marken- und urheberrechtliche Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, Vertragsmanagement und -monitoring, bis hin zu haftungs- und kartellrechtlichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Großunternehmen beschäftigen Syndikusanwälte auch im Personalwesen, in der Steuerabteilung, und in der Patent-, Marken- und Lizenzabteilung.
Ihre Arbeitgeber dürfen deutsche Syndikusanwälte gem. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht anwaltlich vertreten.
So wie freiberufliche Rechtsanwälte können sich auch Syndikusanwälte bei der BfA von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und dann in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen. "Echte" Syndikusanwälte, also Justitiare und Firmen-Rechtsanwälte werden in der Regel vollständig von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, während angestellte Volljuristen mit einer quasi nebenberuflichen Zulassung meist nur bezüglich des Einkommensanteils ihrer anwaltlichen Tätigkeit befreit werden.
Mittelalter und Frühe Neuzeit
Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit war ein Syndikus für die Rechtsgeschäfte einer Stadt oder einer Gemeinde zuständig. Er beriet Bürgermeister und Rat in juristischen Angelegenheiten und verfasste juristische Gutachten in deren Auftrag. Oft handelte es sich um Juristen, die an einer Universität das gemeine Recht (ius commune) - gelegentlich auf noch kanonisches Recht - studiert hatten. Neben dem sogenannten Stadt- Syndikus, gab es noch den Landschafts- Syndikus.
Das Wort stammt aus der lateinischen Amtssprache des Mittelalters.