Wikipedia:Urheberrechtsfragen
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öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"
Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)
- Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)
Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)
- Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)
- Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)
- In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)
- Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)
Schlussfolgerungen
Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)
Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)
- Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
WerkartUnterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:
- Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
- Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
- Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."
Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)
- An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)
Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)
- Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)
Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)
Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern
1. Schutz von Lichtbildern
- Der Schutz von Lichtbildern…
- Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
- Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
- Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
- Die Herstellung …
--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)
- ↑ Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
- ↑ Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
- ↑ § 75 UrhG
--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)
Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)
- Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)
Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)
- Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)
Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)
- Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)
Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten
Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)
Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. --wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)
auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich
hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- "Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
- Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)
Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)
- Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela
00:41, 10. Nov. 2010 (CET)
- Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
- Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)
Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)
- Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)
Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)
Münzbild
Darf ich dieses Bild in Wikipedia.de reinstellen? [[2]]--Einbruchs 18:29, 29. Mär. 2011 (CEST)
WP:Urheberrechtsfragen
Ich habe ein Buch geschrieben und dabei Bilder aus Wikipedia benutzt, deren richtige Zitierung und Quellenangabe mir vom Supporteam bestätigt wurde. Jetzt geht es darum, dass ich aus einige Texte von Wickipedia bei der Ausarbeitung in wenigen Sätzen benutzt habe und deshalb im Quellenverzeichnis alle diese Links aufgeführt habe.
z.B. Artikel "Bettware"
Quellenangabe:Seite „Bettware“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. März 2011, 15:30 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=86281613
Ferner ist im Quellenverzeichnis folgende Bemerkung: Die Texte sind unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Commons_Attribution-ShareAlike_3.0_Unported) verfügbar. Aus Kompatibilitätsgründen werden alle Beiträge auch unter die GNU Free Documentation License (http://de.wikipedia.org/wiki/GNU-Lizenz_f%C3%BCr_freie_Dokumentation) gestellt Die GNU -Lizenz für freie Dokumentation ist eine Copyleft-Lizenz, die für freie Software-Dokumentationen. Freie Software ist eine Software, die für jeden Zweck verwendet, studiert, bearbeitet und in ursprünglicher oder veränderter Form weiterverbreitet werden darf. Das schließt auch die kommerzielle Nutzung ein. Die GNU-Lizenz liegt ausschließlich in englischer Sprache vor, die aktuelle Fassung 1.3 wurde im November 2008 veröffentlicht.
Ich kann bei einem Buch von 440 Seiten nicht bei jeder kleinsten Passage die Quelle angeben,m dann ist das Fachbuch nicht mehr lesbar. Habe ich so richtig gehandelt und bekomme keinen Ärger. Ich bin 75 Jahre alt und kenne mich nicht so genau aus. Danke für eine Hilfe. Mit freundlichem Gruß Joki
- Wenn du die Wikipedia als Quelle angibst, ist die Lizenz des Quellentextes grundsätzlich einmal egal. Die Aussage bezieht sich jetzt darauf, dass es deine eigenen Worte im Buch sind du niedergeschrieben hast, die Wikipedia also nur als Faktenquelle benutzt wurde. Erst wenn du Kopierst oder Zitierts anfängst, wird wirklich kompliziert. Wobei, wenn du mit Zitaten arbeitest, ist es ausreichen wenn du die übliche Kennzeichung von Zitaten verwendest. Kein Pardon in Sachen Lizenz gibt es allerdings wenn du ganze Abschnitte kopiert hast. Da musst du den kompleten CC-Lizenzetext und die Namen der Autoren mit abdrucken.
- Aber so wie ich deine Anfrage lese, hast du denn Text eigentlich selber geschrieben. Also geht es dir eher darum wie man die Wikipedia als Beleg benutzt. Da musst du halt mit Fußnoten arbeiten, wie es in wissenschaftlichen Werken üblich ist (Abschnittsweise oder am Schluss des Buches ist eigentlich egal). Dabei darfst und kannst natürlich einem (oder mehreren) Kapitel einen Hauptquelle zuweisen und musst dann nur die davon abweichenden Stellen zusätzlich belegen. Wichtig wäre es, dass du auch das Datum nennst. Also wann du die Wikipedia benutzt hast (Ist so wie wenn es von einem Buch mehrere unterschiedliche Ausgaben gibt), das Datum ist dafür in der Regel ausreichend (notfalls halt Monat). Also wäre beispielsweise «12Quelle:Deckenformate; Wikipedia-Artikel Bettwaren Abschnitt Bettdecken Version vom 1. November 2010» eine brauchbare Fussnote. Denn diese Fussnote ist nachprüfbar (Und bei Belegen kommt es ja auf diesen Punkt an). Klar musst du dem Leser irgendwo die komplete Webadresse (also die Domain) angeben, sprich das www.de.wikipedia.org. Das aber natürlich nicht zwingend bei jeder Fussnoten, denn ich schreib ja die ISBN-Nummer der Quelle auch nicht bei jeder Fussnote hin, sondern nur einmal bei Angabe der verwendeten Literatur. Eine -zugegeben leicht übertriebenen- Variante wäre natürlich du schreibt obige Fussnote «12http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=80985084», die ist zwar fast nicht lesbar aber eigentlich auch korrekt (Natürlich fehlt bei der Variante jetzt die Kapitelangabe). --Bobo11 23:21, 30. Mär. 2011 (CEST)
Der Text des Artikels lehnt sich stark an diesen an. URV oder nicht? -- 84.161.198.82 16:24, 5. Apr. 2011 (CEST)
Emser Depesche - Prüfung URV
Hallo, eine IP hat den og. Artikel im Abschnitt "5 - Französische Reaktion" textlich stark erweitert. Der Text wirkt gut ausformuliert. Keine Quellenangabe. Ich bitte daher um Prüfung, ob eine URV vorliegt oder man den Text in dieser Form Sichten kann. Hier ist die Änderung. Besten Dank vorab, ---WolliWolli- Feedback 21:43, 13. Apr. 2011 (CEST)
Streckenpläne SOLA-Stafette
Genießen die Steckenpläne [3] [4] urheberrechtlichen Schutz oder sind sie dazu zu einfach? Danke, 188.154.129.233 00:19, 26. Apr. 2011 (CEST)
- Eigentlich haben sie nicht wirklich Schöpfungshöhe. Du wirst aber mit ziemlicher Sicherheit auch einige Kollegen finden, die diese Pläne doch als schutzwürdig ansehen... -- Chaddy · D – DÜP – 05:26, 26. Apr. 2011 (CEST)
- Hier ist dieser Kollege: Ich widerspreche Chaddy und halte diese für potentiell geschützt oder zumindest die Sachlage für so fraglich, dass wir hier keinen fehlenden Schutz annehmen können. Yellowcard 17:32, 26. Apr. 2011 (CEST)
- Uh, das ist dann wohl kniffliger als ich dachte! Wie wäre es denn, wenn die Grafiken vereinfacht" würden? Z.B. Bäumchen und Häuschen weg oder austauschen; die Zeile mit dem Belagstyp entfernen? 188.154.129.233 00:05, 28. Apr. 2011 (CEST)
- Wo siehst du da SH? -- Chaddy · D – DÜP – 04:15, 28. Apr. 2011 (CEST)
Ich würde mich über eine Antwort freuen. Sonst verschwindet meine Frage einfach im Archiv. :( 188.154.129.233 21:54, 30. Apr. 2011 (CEST)
- Jetzt verschwindet die Frage nicht mehr einfach im Archiv. ;) -- Chaddy · D – DÜP – 22:48, 30. Apr. 2011 (CEST)
- Hier handelt es sich mEn um ein Diagramm, nicht um eine Karte. Bei Karte setze ich bekanntermaßen die Werksuntergrenze sehr niedrig an. Bei Diagrammen, genau wie bei anderen technisch-mathematischen Objekten, wie das schwarze Dreieck, würde ich die Werksuntergrenze höher anlegen, damit nicht diese mathematisch-technischen Objekte monopolisiert werden, welche normalerweise durch jeden anderen im wesentlichen genauso erstellt wurden wäre. Ich würde also hier keinen Schutz annehmen. -- ⚖.suhadi 18:15, 1. Mai 2011 (CEST)
- Dann können die Streckenpläne also hochgeladen werden? Könnte das jemand für mich übernehmen? Ich scheine dieser technischen Herausforderung nicht gewachsen zu sein. 188.154.129.233 01:03, 2. Mai 2011 (CEST)
- Hier handelt es sich mEn um ein Diagramm, nicht um eine Karte. Bei Karte setze ich bekanntermaßen die Werksuntergrenze sehr niedrig an. Bei Diagrammen, genau wie bei anderen technisch-mathematischen Objekten, wie das schwarze Dreieck, würde ich die Werksuntergrenze höher anlegen, damit nicht diese mathematisch-technischen Objekte monopolisiert werden, welche normalerweise durch jeden anderen im wesentlichen genauso erstellt wurden wäre. Ich würde also hier keinen Schutz annehmen. -- ⚖.suhadi 18:15, 1. Mai 2011 (CEST)
Kosovo-Pass commonsfähig?
Ist Datei:Kosovo-Pass-2.png (ein Reisepass aus dem Kosovo, hier ohne SH und ohnehin Amtliches Werk nach Schutzlandprinzip) commonsfähig? Yellowcard 22:03, 2. Mai 2011 (CEST)
Arbeiten von Karl Manninger
Mag jemand die urheberrechtlichen Fragen unter WP:FWS#Kirche Alpnach beantworten? --Leyo 11:24, 1. Jun. 2011 (CEST)
- Niemand? Dann stelle ich wohl am besten einen DR auf Datei:Pfarrkirche Alpnach Deckenbild.JPG… --Leyo 23:38, 6. Jun. 2011 (CEST)
- → Commons:Commons:Deletion requests/File:Pfarrkirche Alpnach Deckenbild.JPG --Leyo 21:47, 9. Jun. 2011 (CEST)
„… it seems we need a legal expertise for that, which should then go in our entry FOP-in-Switzerland“ --Leyo 09:29, 14. Jun. 2011 (CEST)
Kann ich das Logo von der Kindervierschanzentournee hier hochladen? -- Auto1234 07:43, 7. Jun. 2011 (CEST)
- Ja, aber falls möglich in einer höheren Qualität und nicht als JPG. --Leyo 10:40, 7. Jun. 2011 (CEST)
- Welche Auflösung soll ich nehmen? -- Auto1234 11:04, 7. Jun. 2011 (CEST)
- Die Auflösung der Quelldatei. Die oben verlinkte JPG-Grafik ist qualitativ aber schlecht. Findest du nichts besseres? --Leyo 11:19, 7. Jun. 2011 (CEST)
- Nein es gibt kein besseres Logo. -- Auto1234 12:07, 7. Jun. 2011 (CEST)
- Ich hab in den Worddokumenten Nennungsformular eines gefunden, das größer ist. Ich konnte es extrahieren, habe aber keinen Account zum Hochladen.--79.250.105.45 00:57, 9. Jun. 2011 (CEST)
- Du könntest es auf einen Imagehoster hochladen, und dann z.B. bei WP:FZW um Übertrag bitten, nehme ich an. --Atlan Disk. 00:04, 11. Jun. 2011 (CEST)
- Auto1234 könnte sich auch selbst die mühe machen, das ist kein Voodoo.--79.250.110.180 10:05, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Du könntest es auf einen Imagehoster hochladen, und dann z.B. bei WP:FZW um Übertrag bitten, nehme ich an. --Atlan Disk. 00:04, 11. Jun. 2011 (CEST)
- Ich hab in den Worddokumenten Nennungsformular eines gefunden, das größer ist. Ich konnte es extrahieren, habe aber keinen Account zum Hochladen.--79.250.105.45 00:57, 9. Jun. 2011 (CEST)
- Nein es gibt kein besseres Logo. -- Auto1234 12:07, 7. Jun. 2011 (CEST)
- Die Auflösung der Quelldatei. Die oben verlinkte JPG-Grafik ist qualitativ aber schlecht. Findest du nichts besseres? --Leyo 11:19, 7. Jun. 2011 (CEST)
- Welche Auflösung soll ich nehmen? -- Auto1234 11:04, 7. Jun. 2011 (CEST)
Deutscher Artikel ins Portugiesische übersetzt
Gestern habe ich den Artikel Sebastião de Azevedo e Brito erstellt. Heute gibt es schon einen portugiessichen Artikel: pt:Sebastião de Azevedo e Brito. Nichts dagegen zu sagen, aber der Artikel ist sogar im Aufbau identisch mit dem Deutschen. Ein Hinweis darauf, dass dabei der deutsche Artikel übersetzt wurde fehlt, natürlich wurde auch nicht die Versionsgeschichte übernommen. Was kann man da machen? --JPF just another user 10:38, 13. Jun. 2011 (CEST)
Ich glaube in der pt-WP gibt es doch auch nen Import. Beantrage dort halt einen Versionsnachimport. Freyn Beschwer' dich! / Bewert' mich! 17:15, 13. Jun. 2011 (CEST)- Ohe ne Sorry hab mich vertan, exisiert dort wohl echt nicht. Freyn Beschwer' dich! / Bewert' mich! 17:17, 13. Jun. 2011 (CEST)
- Ich habe mich jetzt mal an die Wikipedia-Botschaft im pt-Wikipedia gewendet. --JPF just another user 17:37, 13. Jun. 2011 (CEST)
- Was kann man da machen? - Du könntest dich z.B. freuen, dass der Artikel nun auch in der portugiesischsprachigen Wikipedia vorhanden ist, aber das ist wohl nicht dein Ziel, sondern welches genau? -- 84.157.83.246 02:03, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Er hat seinen Artikel unter der CC-BY-SA 3.0 freigegeben, das heißt, er schenkt ihn der Allgemeinheit, sofern diese ihn bei Weiterverwendung als Autor nennt und auch dem neuen Werk die freie Lizenz beigibt. Wenn das nicht geschieht, hat er das Recht, die Lizenzbedingungen einzufordern. Ich halte seine Frage für völlig legitim. --Schwäbin 10:30, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Dem kann ich mich nur anschließen. --Mogelzahn 13:21, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Plagiat, die höchste Form der Verehrung? ;-) Ich freue mich, dass die Artikel übernommen werden, aber ich finde es doch ein starkes Stück, dass ich hier Recherchearbeit betreibe und dann miene Mitarbeit nicht mal erscheint, zumal ich bei ähnlich gelagerten Fällen brav den Importwunsch stelle. Inzwischen ist mit Vertrag von Paravicini der zweite Artikel von mir genauso behandelt worden. In der Botschaft gab es bisher keine Reaktion. --JPF just another user 12:58, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Er hat seinen Artikel unter der CC-BY-SA 3.0 freigegeben, das heißt, er schenkt ihn der Allgemeinheit, sofern diese ihn bei Weiterverwendung als Autor nennt und auch dem neuen Werk die freie Lizenz beigibt. Wenn das nicht geschieht, hat er das Recht, die Lizenzbedingungen einzufordern. Ich halte seine Frage für völlig legitim. --Schwäbin 10:30, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Der Benutzer scheint eine Art „Gewohnheitstäter“ zu sein. Andere Artikel anderer Autoren sind ebenfalls betroffen. Ich finde es sinnvoller, ihn direkt auf seiner Disk anzusprechen, wie du es ja jetzt auch getan hast. Hab dort auch gleich noch ein wenig gesenft. Bisher hat er nicht wieder editiert. Mal sehen, was er sagt. --Paulae 23:24, 14. Jun. 2011 (CEST)
Ich kenne mich in der portugiesischen Wikipedia ja nicht aus, aber es wird dort doch wenigstens einen Baustein geben, um auf der Diskussionsseite auf die Quelle/Urheber eines übersetzten Artikels hinzuweisen, wie es in der englischen WP gehandhabt wird? Versionsimporte werden (in grösserem Ausmass) m.W. von den grösseren Wikipedias nur hier in der deutschen praktiziert. Mit einem passenden Baustein könnte man das Problem schon etwas "ausbügeln", wobei eigentlich empfohlen wird, auch in der Zusammenfassung der ersten übersetzten Version die Quelle klar anzugeben, das ist ja offenbar leider nicht geschehen. Gestumblindi 23:39, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Unser Kopierfreund hat nach dem Hinweis die portugiesischen Versionen auf Kurzformen reduziert. Ich weiß zwar nicht, warum er nicht eine Lösung wählte, bei der er seine Übersetzungsarbeit bestehen lassen konnte, aber ich glaube, das paßt jetzt vom Thema URV her. Es stellt sich höchstens die Frage, was mit der ersten Version des Artikels jeweils ist... --JPF just another user 15:07, 16. Jun. 2011 (CEST)
- So etwas wie Vorlage:Übersetzung haben die in pt offenbar nicht (was mich auch überrascht). -jkb- 15:10, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Vielleicht könnte man es ja da mal einführen... . Ich schlage es mal unserem Master Copy vor. --JPF just another user 15:22, 16. Jun. 2011 (CEST)
Kann man dieses Bild auf Commons laden?
[5] Es hat einen dreidimensionalen Rahmen. Danke --92.74.115.212 17:08, 13. Jun. 2011 (CEST)
- Notfalls wird der Rahmen abgeschnitten, falls man ihn selbst als Kunstwerk zu betrachten hat. --Marcela
07:03, 14. Jun. 2011 (CEST)
Kann das Foto eines Kunstwerk vom Künstler freigegeben werden, während das Kunstwerk sein Copyright behält?
Die Sache ist die: Ich habe ein Foto eines Wandgemäldes gemacht, das offenbar unter das US-Copyright fällt (Bild:Los_Angeles_Venice2.jpg) und jetzt gelöscht werden soll. Nun hatte ich vor den Schöpfer anzumailen, um ihn zu fragen, ob das Foto auf Commons für ihn ok ist und bleiben darf - wobei ich während des Schreibens drauf kam, dass ein findiger Copyright-Polizist auf Commons ja trotzdem argumentieren könnte, das Gemälde sei ja nach wie vor geschützt und eine Freigabe für ein Foto davon also irrelevant. Was denkt Ihr? --Tsui 05:02, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Ich fürchte, wenn Copyright drauf ist, kann der Künstler das nicht mehr selbst entscheiden. Aber das muß er anhand seines Vertrages eigentlich selbst am besten wissen. --Marcela
07:05, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Was meinst du denn mit "wenn Copyright drauf ist", Ralf? Auch in den USA hat das Copyright erstmal der Schöpfer/Urheber, wenn nicht vertraglich mit einem Auftraggeber etwas anderes abgemacht wurde. Es wäre dann "Copyright drauf", aber das Copyright des Künstlers, und dieser könnte eine Freigabe erteilen. Da in den USA das Copyright jedoch übertragbar ist, ist natürlich möglich, dass es vom Künstler abgegeben wurde, dann wäre es nur der neue Inhaber, der eine Freigabe erteilen könnte, der Künstler tatsächlich nicht mehr. Tsui, mir ist völlig unklar, was du mit "das Gemälde sei ja nach wie vor geschützt" meinst. Wenn die Rechte beim Maler des Wandgemäldes liegen und dieser eine Freigabe erteilt, und auch der Fotograf des Fotos dieses freigegeben hat - dann wäre alles in Ordnung. Gestumblindi 22:45, 14. Jun. 2011 (CEST) Nachtrag: Ach so, ich verstehe. Du willst eine Freigabe des Künstlers nur für das Foto von seinem Kunstwerk? Hm, das wäre etwas seltsam/ungewöhnlich, scheint mir. Ich würde davon ausgehen, dass der Urheber darum gebeten wird, sein Gemälde selbst unter eine freie Lizenz zu stellen. Sowas in der Art von "der Urheber hat ein bestimmtes Foto seines Werkes freigegeben, und nur dieses bestimmte Foto" ist mir hier jedenfalls noch nie begegnet... Gestumblindi 22:52, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Ich staune, dass das Foto solange überlebt hat. @Tsui, bitte nicht so despektierlich über Commons-admins; das ist kein besonders angenehmer Job. Wenn du den Künstler kontaktierst, was ich immer gut finde, frage doch auch nach seiner Vorlage. --Túrelio 08:28, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Ich habe mal direkt in der Löschdiskussion angefragt, ob das Bild behalten werden kann, wenn eine Freigabe des Künstlers (Malers) vorliegt. --Nobody Perfect 10:16, 14. Jun. 2011 (CEST)
Tsui: leg bitte eine lokale Kopie des Bildes auf der deutschen WP an. Nach unseren Regeln ist das Bild schon jetzt ok. Nacktaffe 11:43, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Vielen Dank für Eure Antworten!
- @Marcela: Ich glaube(!) nicht, dass es da einen Vertrag gibt. Der Maler hat v.a. in Venice seit einigen Jahrzehnten eine ganze Reihe von Wandbildern geschaffen, das scheint(!) mir eher nicht allzu geschäftsmäßig vor sich gegangen zu sein. Es geht, soweit es Commons betrifft, in meinem VErständnis auch um sein Copyright bzw. Urheberrecht an seinem Werk.
- @Túrelio: Ich hatte das Wandbild für eine elaboriertere Form von Graffiti gehalten, aber eben doch für "Straßenkunst", bei der ich bislang nicht an das Urheberrecht des Schöpfers dachte. Man lernt halt nie aus u. so gesehen hat der Maler wohl auch hier seine schutzwürdigen Interessen. Das mit den "Copyright-Polizisten" war nicht despektierlich gemeint, nicht sehr zumindest, wenngleich ich zugegebenermaßen am Anfang schon verärgert über den LA war. Aber das hat sich schon gelegt, weil ja offenbar tatsächlich ein Problem mit dem US-Copyright besteht. Bin ja sehr dafür, dass wir auch bei den Bildern auf der rechtlich sicheren Seite sind - nicht zuletzt aus Respekt den Künstlern gegenüber, ob es nun um Porträts od. um Abbildungen ihrer Werke geht. Bei meinen eigenen Fotos sind ansonsten ja in den allermeisten Fällen das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten und das Hausrecht von Veranstaltern zu beachten, da sichere ich mich mittlerweile in der Regel mit Akkreditierungen und Freigabeanfragen ab.
- @Nobody Perfect: Danke! Ich habe allerdings die mail noch nicht gesandt, weil ich hier zuvor ein paar Meinungen einholen wollte.
- @Nacktaffe: Ich habe das File ja noch. Mal sehen wie es bzgl. Freigabe für ein Foto auf Commons weitergeht. Du meinst, das Foto würde in DE/A/CH unter Panoramafreiheit fallen? Auch wenn es in den US aufgenommen wurde? --Tsui 15:54, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Zum letzteren Punkt, ja, weshalb wir lokal auch Fotos vom beleuchteten Eiffelturm erlauben, die auf Commons ein no-go sind. --Túrelio 22:56, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Gut zu wissen. Was anderes, weil Du auf Commons angesprochen hast, dass das Gemälde ja vermutlich nach einen Foto angefertigt wurde und also auch die Freigabe dieses Fotografen erforderlich sei oder sein könnte: Dürfte ich also mit einem weiteren LA rechnen, wenn ich zwar die Freigabe des Malers hätte, aber nicht geklärt ist, ob der ein Foto als Vorlage verwendete? Ehrlich gesagt möchte ich dem Maler nicht mit weitergehenden Fragen auf die Nerven gehen, also von wem er möglicherweise abgemalt hat, ob er dessen Erlaubnis hatte und das ggf. auch beweisen kann usw. Da verzichte ich lieber auf weitere Diskussionen um dieses Foto. Ist halt eines weniger, who cares. --Tsui 23:58, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Darf ich kurz (nur, damit ich dazulerne) fragen, warum die Fotografie des zweidimensionalen Werkes ein Urheberrecht des Fotografen begründen würde? Oder ist das wieder eine de.WP-Sonderregel? --Schwäbin 09:55, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Ich bin mir auch nicht sicher ob es ursprünglich so gemeint war, aber Tsui reflektierte meiner Einschätzung nach darüber, ob das Gemälde nach einer bestehenden Photographie konzipiert wurde. --chris 論 10:04, 15. Jun. 2011 (CEST)
- So ist es. I Verlauf der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass das Bild ja vermutlich ein Foto als Vorlage hatte, also auch zu klären wäre, ob der Maler überhaupt das Recht hatte, dieses Bild anzufertigen - und ich das bei meiner Anfrage an ihn auch gleich klären sollte. --Tsui 15:28, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Ich bin mir auch nicht sicher ob es ursprünglich so gemeint war, aber Tsui reflektierte meiner Einschätzung nach darüber, ob das Gemälde nach einer bestehenden Photographie konzipiert wurde. --chris 論 10:04, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Darf ich kurz (nur, damit ich dazulerne) fragen, warum die Fotografie des zweidimensionalen Werkes ein Urheberrecht des Fotografen begründen würde? Oder ist das wieder eine de.WP-Sonderregel? --Schwäbin 09:55, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Gut zu wissen. Was anderes, weil Du auf Commons angesprochen hast, dass das Gemälde ja vermutlich nach einen Foto angefertigt wurde und also auch die Freigabe dieses Fotografen erforderlich sei oder sein könnte: Dürfte ich also mit einem weiteren LA rechnen, wenn ich zwar die Freigabe des Malers hätte, aber nicht geklärt ist, ob der ein Foto als Vorlage verwendete? Ehrlich gesagt möchte ich dem Maler nicht mit weitergehenden Fragen auf die Nerven gehen, also von wem er möglicherweise abgemalt hat, ob er dessen Erlaubnis hatte und das ggf. auch beweisen kann usw. Da verzichte ich lieber auf weitere Diskussionen um dieses Foto. Ist halt eines weniger, who cares. --Tsui 23:58, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Zum letzteren Punkt, ja, weshalb wir lokal auch Fotos vom beleuchteten Eiffelturm erlauben, die auf Commons ein no-go sind. --Túrelio 22:56, 14. Jun. 2011 (CEST)
@Schwäbin: Das hier diskutierte Foto zeigt ja nicht nur das Wandgemälde, sondern auch dessen Umgebung, daher hat natürlich auch der Fotograf (nach deutschem Recht) ein Urheberrecht an seinem Foto, was hier allerdings kein Problem ist, da es sich ja um Tsui selbst handelt. Fassen wir mal zusammen:
- Wenn als Vorlage für das Wandbild ein Foto diente, ist das Wandbild auf Commons nur zulässig, wenn bereits das zugrundeliegende Foto unter eine freie Lizenz gestellt wird. Es reicht nicht aus, wenn der Fotograf dem Maler erlaubt hat, sein Foto für das Wandgemälde zu verwenden. Eine eigene Freigabe des Wandbild-Malers wäre dann im Falle von z.B. CC-BY-SA nicht mehr nötig, allerdings müsste er sich an die Lizenz halten (also bei CC-BY-SA an der Wand unter dem Gemälde den Urheber des Fotos nennen und einen Hinweis auf die Lizenz anbringen).
- Ist das Wandbild hingegen eine freie künstlerische Vorstellung von Jim Morrison, der kein bestimmtes Foto zugrundeliegt, wäre eine Freigabe des Malers für sein Gemälde notwendig, oder des Copyright-Inhabers, falls er es z.B. an einen Auftraggeber übertragen hat.
- Letzten Endes brauchen wir dann eine Freigabe des Fotografen Tsui für sein Foto, die haben wir ja ;-)
- Nach deutschem Recht fällt das Wandbild hingegen unter die Panoramafreiheit und es sind keinerlei Freigaben ausser jener von Tsui nötig. In der deutschsprachigen Wikipedia werden solche Fotos, die gegen das Recht des Landes, in dem sie aufgenommen wurden, verstossen, geduldet - was ich persönlich übrigens sehr skeptisch sehe. Man beruft sich dabei auf das Schutzlandprinzip, was ich jedoch nicht überzeugend finde (schliesslich könnte ein Rechteinhaber auch in den USA klagen). Gestumblindi 20:30, 15. Jun. 2011 (CEST)
Bildnutzung
Hallo,
ich habe hier per email eine Anfrage zu einem meiner Bilder auf Commons (http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Simmondsia_chinensis_01.jpg?uselang=de) aus einem Druckhaus bekommen. Folgende Fragestellung liegt vor: 1. Besteht die Möglichkeit Ihnen das Bild abzukaufen? 2. Welche Preisvorstellungen hätten Sie? Da ich sowas noch nie gemacht habe, wie soll ich auf die Fragen reagieren? *etwas rat- und hilflos* --mw 11:19, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Verweise den Anfragenden netterweise auf die CC-Lizenz, nach der er das Foto einfach gegen Nennung deines Namens und der Lizenz verwenden darf. Ist ihm das nicht genug, frag ihn, welche Rechte er erwerben möchte. Wahrscheinlich geht es ihm um ein nicht-exklusives Nutzungsrecht. Das kannst du ihm formlos oder in einem siebenseitigen Vertrag einräumen. Den Preis kannst du frei aushandeln, wobei er wohl kaum über 30-50 Euro liegen wird. Grüße --h-stt !? 15:01, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Ein Paar konkrete Hinweise bezüglich der kostenlosen Weiternutzung gibt auch Commons:Commons:Weiterverwendung#Creative_Commons_.28CC.29. Du hast natürlich durch das Hochladen bei Commons keine exklusive Lizenzierung unter CC vereinbart. Entsprechend kannst du die Einhaltung von CC fordern oder separate Nutzungsrechte ohne die Einhaltung von CC aushandeln. Aus deiner Fragestellung wird auch nicht klar ob du überhaupt Geld für dein Foto möchtest oder es dir nur Angeboten wurde. ~ Stündle (Kontakt) 22:08, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Falls du eine unfreie Nutzung überhaupt gestatten und dir dann bezahlen lassen möchtest, ist für den Preis die Art der Nutzung und die Auflage des Druckwerks maßgeblich. Unbesehen 30-50 Euro zu behaupten, zeugt nicht von ausgeprägter Kenntnis des Bildmarktes. Wenn du eine grobe orientierung haben willst, kannst du mich per Wikimail anfunken und ich schaue in der MFM-Liste für dich nach. --Martina Disk. 22:19, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Es ist einfach wichtig, dass du ihm kein exklusives Nutzungsrecht einräumen kannst, da du das Bild ja unter eine freie Lizenz gestellt hast. Solltest ihm also die Optionen klar machen: Bild nach Lizenz kostenlos nutzen; gegen Gebühr nutzen, ohne dabei die Lizenz einhalten zu müssen - oder, wenn du gar kein Geld damit machen willst, könntest du auch einfach so erlauben, das Bild kostenlos ohne Namens-/Lizenznennung zu nutzen, versteht sich, diese Option steht dir als Urheber frei. Gestumblindi 22:48, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Danke für Eure Meldungen. Mir gehts nur darum, das das Bild weiterhin auf Commons bestehen bleibt. Mir wurde das nur per email angeboten. Ich würde wenn überhaupt, das Geld auch an WP spenden. @Martina: ich melde mich per wikimail mal bei Dir. --mw 23:01, 14. Jun. 2011 (CEST)
Ein "ungeschriebenes Gesetz" sagt aus, daß man Fotos nicht unter 35 Euro verkaufen soll. das soll den freischaffenden Fotografen ihren Job ermöglichen. Mit dieser Untergrenze soll verhindert werden, daß Freiberufler ihre Existenzgrundlage verlieren. Seriöse Berufsfotografen halten sich daran, selbst wenn ein Motiv faktisch das nicht wert ist. --Marcela
23:09, 14. Jun. 2011 (CEST)
Riemann Musiklexikon gemeinfrei?
Es herrscht unter den Teilnehmern des Portals Musik keine völlige Klarheit, inwieweit die Inhalte des Riemann-Lexikons noch urheberrechtlich geschützt sind. Das Riemann-Lexikon enthält viele kleinere Artikel etwa zu musikalischen Vortragsbezeichnungen, die man mit geringem Aufwand per Copy and Paste und geringfügiger Überarbeitung in nützliche Wikipedia-Artikel umwandeln könnte. Die Zulässigkeit solchen Vorgehens ist jedoch unklar, da zwar das Riemann-Lexikon im Internet-Archiv als Public Domain deklariert wird, jedoch das Anklicken der angebotenen weiterführeden Links in ein Gestrüpp juristischer Finessen führte, das zu durchschauen einem simplen Musikerhirn allzu mühsam erscheint. Wir wären deshalb für eine Aufklärung darüber, was man darf und was nichr, sehr dankbar. --Balliballi 22:28, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Grundsätzlich gilt ja: Texte werden erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Dein Link zeigt auf einen Band des Riemann-Musiklexikons (12. Auflage), das von 1958-75 erschien (Band 3, den Sachteil von 1967). Die Texte dieser Ausgabe sind bestimmt nicht gemeinfrei, soweit sie nicht noch von Hugo Riemann selbst stammen (ich weiss nicht, wie viel in dieser Ausgabe noch von H. Riemann ist; da er 1919 starb, ist sein Werk schon länger gemeinfrei). Auch von der Erstausgabe sind nur die Teile sicher gemeinfrei, die von Riemann stammen - fertiggestellt und bearbeitet wurde das Werk vom Musikwissenschaftler Alfred Einstein, der erst 1952 starb und dessen Werke daher noch bis 2022 geschützt sind. Also vorsichtig sein! Wenn ihr genau wisst, dass ein Text von Hugo Riemann selbst geschrieben wurde, geht das in Ordnung. Sonst eher nicht. P.S.: Soviel ich weiss, legt archive.org US-amerikanisches Copyright zugrunde - es kann durchaus sein, dass ein Werk, dessen Urheber noch keine 70 Jahre tot ist, in den USA gemeinfrei ist (beispielsweise alles vor 1923 erstmals Erschienene), aber das gilt eben nur für die USA und nicht hier. Gestumblindi 22:37, 14. Jun. 2011 (CEST)
Mögliche Urheberechtsverletzung in Roermond
Im Artikel zu Roermond ist mir beim Sichten einer Weblinkänderung unter Roermond#Schiffsverkehr eine m. E. wortwörtliche Übersetzung aus einer Unternehmenswebsite aufgefallen. Leider finde ich im Moment via Google keine Quelle, was in dem Hafen genau läuft - ein diesbezügliches Dokument weigert sich mein Rechner wg. unbekannten Dateityp zu öffnen. Ich nehme die Passage jetzt mal zunächst bis auf einen pauschalen Passus ala R. hat Hafen für Güter raus. --Alupus 22:45, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Die Übernahme von Fakten bedeutet im Allgemeinen keine Urheberrechtsverletzung und durch Übersetzen geht dann noch jeder Anteil kreativer Schöpfung durch den Urheber verloren. Zum Nachlesen gibt es das unter Wikipedia:Textplagiat insbesondere der Abschnitt Grauzone. ~ Stündle (Kontakt) 11:03, 15. Jun. 2011 (CEST)
Urheberrechtsverweis ausreichend?
Hallo zusammen, ich erstelle gerade für einen Kunden Eine Internetseite. Dazu möchte ich einige Bilder der Wiki-Bilderdatenbank verwenden. Ich habe die betreffenden Bilder wie bei unten stehendem Link mit einem "Auge" kenntlich gemacht. Das Auge ist ein Link zur Impressumseite wo ich die Wikiquelle des Bildes wiederum verlinkt habe. Komme ich meiner Pflicht damit zur Genüge nach, die Autoren nennen?
http://miafonto.com/burkhard_neu/index.php?site=projekte/projekte&link=projekte/link
viele Grüße Yorck (nicht signierter Beitrag von 84.169.169.71 (Diskussion) 11:08, 15. Jun. 2011 (CEST))
- Ist es wirklich so schwer die jeweilige Bildbeschreibungsseite, den Lizenzbaustein sowie die dort verlinkten Lizenzbedingungen durchzulesen und danach zu handeln. --Btr 12:18, 15. Jun. 2011 (CEST) PS: Kleiner Tipp, ich glaube kaum, dass Deine Vorgehensweise mit einem Link zum Impressum und einem weiteren wiederum dort hinterlegten Link zur Bildbeschreibungsseite der Wikipedia das ist, was die Lizenzbedingungen der z.B. GFDL, CC-BY-SA oder CC-BY usw. fordern. (nicht signierter Beitrag von Btr (Diskussion | Beiträge) 12:20, 15. Jun. 2011 (CEST))
Die offensichtlichsten Fehler sind die fehlende Namensnennung und die fehlende Verlinkung der jeweiligen CC-Lizenz. Ob der Bildnachweis im Impressum der CC-Lizenz genügt oder am Bild erfolgen muss gilt als umstritten. Meiner Einschätzung nach sind die Risiken das die Nennung im Impressum nicht der CC-Lizenz entspricht eher gering, zumal auch eine Verlinkung am Bild erfolgt. Jedoch würde ich eher ein klickbares © als Verweis empfehlen, weil ich das Auge als verwirrend empfinde.
~ Stündle (Kontakt) 19:48, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Der Link zur jeweiligen Creative-Commons-Lizenz fehlt noch, etwa cc-by-sa/2.0/de. ~ Stündle (Kontakt) 18:26, 16. Jun. 2011 (CEST)
Promiflash
Hallo zusammen, ist diese Lizenz wirklich dasselbe wie das? --Pandarine 13:23, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Nein. „Die Celebrity News UG räumt Ihnen an den unter der Domain "Promiflash.de" mit der Quellenbezeichnung "Bildquelle: Promiflash" veröffentlichten Fotos ein jederzeit widerrufliches, einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizensierbares Recht ein, die Fotos im Internet auf einer von Ihnen betriebenen Internetseite öffentlich zugänglich zu machen und die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen auf Ihrem Computer herzustellen.“ – Das ist keine freie Lizenz. Beste Grüße, --ireas :disk: :bew: 14:35, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Dann ist das Bild illegal? --Pandarine 15:25, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Ist nicht so ganz klar, denn das Bild wurde auf Commons von einem Benutzer "Promiflash" hochgeladen, von dem anscheinend auch schon erfolgreich OTRS-Freigaben eingeholt wurden. --Nobody Perfect 15:31, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Das Bild ist von Chr!s. --Pandarine 16:29, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Oh stimmt, hatte ich falsch gesehen. Dann wird es wohl eher ein Fall für's Löschen sein. --Nobody Perfect 16:32, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Das Bild ist von Chr!s. --Pandarine 16:29, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Ist nicht so ganz klar, denn das Bild wurde auf Commons von einem Benutzer "Promiflash" hochgeladen, von dem anscheinend auch schon erfolgreich OTRS-Freigaben eingeholt wurden. --Nobody Perfect 15:31, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Ich habe nach dem Hochladen Promiflash.de extra angeschrieben, ob ich es korrekt hochgeladen hätte und gestern eine Antwort erhalten, dass es zumindest für Promiflash in Ordnung hochgeladen wurde. Auszug aus der E-Mail: „wir freuen uns über die Nutzung der Fotos und dass du so fleißig warst das Bild von Rolf Scheider bei Wikipedia einzustellen.“ Dann baten sie mich halt beim Urheber zu ergänzen, dass bei Verwendung ein Link gesetzt werden soll. Kann die Antwort auch gerne irgendwohin weiterleiten, wenn es helfen sollte. Sie schreiben ja extra, dass sie bei den Fotos erlauben es auch woanders zu verwenden. Und ich habe die gleiche Lizenz genutzt wie sie auch Promiflash bei ihrem eigenen Account verwendet. Sehe da eigentlich keine Urheberrechtsverletzung. --CHR!S 22:47, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Hallo Chris, ich sehe es auch so wie ireas, nämlich dass aus der Lizenz, die promiflash auf seinen/ihren Seiten gewährt, keine cc-by-sa 3.0 abgeleitet werden kann. Daher wäre es gut, Du würdest über die OTRS-Schiene gehen (Textvorlage für die Freigabe). --Schwäbin 20:18, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Dann ist das Bild illegal? --Pandarine 15:25, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Danke Schwäbin. Habe nun das Problem verstanden. Ich habe zwei Bildnutzungen angegeben, die nicht identisch sind. Würde es denn nicht einfach ausreichen, wenn ich einfach bei Nutzung die Nutzungsbedingungen von Promiflash verwende? Ich denke, dann wäre das Problem auch ohne OTRS gelöst. --CHR!S 18:56, 17. Jun. 2011 (CEST)
hallo , ich habe in Abstimmung mit Aktion 70 e.V. den Eintrag entwickelt und vieles erst einmal aus der Website des Vereins übernommen- am wochende sollte ein Kolege überarbeiten, ergänzen... dort steht aber das 20 fache und ich habe Einleitung und Schluss individuell gefertigt, die Auflistung der jahresereignisse ist ohnehin keine UHRV; nun hat Lienhard Schulz -kein Spezialist für Angebote von Jugendhilfeträgern- alles kurzerhand gelöscht und ich wüsste gern von Profis, ob er da ncht den Bogen überspannt hat. Gruß --joker.mg 18:03, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Was soll die Bemerkung „kein Spezialist für Angebote von Jugendhilfeträgern“? Ob es hier um Jugendhilfe, Kleintierzüchter oder Motorradrocker geht, ist völlig gleich. Wenn, wie du schreibst, die Textübernahme in Abstimmung mit diesem Verein geschieht, sollte es doch kein Problem darstellen, eine Textfreigabe ans Wikipedia:Support-Team schicken zu lassen, dann ist die Sache klar. Muster solcher Freigaben findest du unter Wikipedia:Textvorlagen#Freigaben von Texten und Bildern. Gruß -- Rosenzweig δ 18:27, 15. Jun. 2011 (CEST)
Recht am eigenen Bild
Hallo zusammen,
ich war über Pfingsten auf der 1050-Jahrfeier in Eilenburg, dabei sind mehrere hundert Bilder entstanden, die ich gern in nächster Zeit über Commons öffentlich und damit natürlich WP zugänglich machen möchte (zumindest tw.). Das sind zwar bei weitem nicht meine ersten Bilduploads, aber die ersten auf denen unvermeidbar massenhaft Menschen zu erkennen sind. Daher möchte ich mich vorher versichern, was geht und was nicht; wann kommen die Aufnahmen in Konflikt mit dem Bildnisrecht? Wenn ja, reicht eine Unkenntlich-Machung? Wie sieht es konkret aus mit:
- Darstellern auf Bühnen (ausdrücklich keine Personen der Zeitgeschichte)
- Amtsträgern (Oberbürgermeister, Landrat etc. bei öffentlichen Veranstaltungen)
- Teilnehmern an einem Festumzug (ausdrücklich keine Personen der Zeitgeschichte)
- Personen, die nicht direkt zu erkennen sind, aus dem Kontext jedoch von dem einen oder anderen erkannt werden könnten (einzeln)
- erkennbaren Personen im Publikum, auf öffentlichen Straßen und Plätzen (ohne, dass jemand bewusst heraussgestellt wird, obschon vordergründige Personen besser zu erkennen sind)
Ich hoffe das reicht euch, um es einzuschätzen. Im Einzelfall kann ich wenn nötig auch noch ausführlicher werden; ich wollte das bloß vor dem Upload klären.--Johannes Diskussion 19:26, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Recht am eigenen Bild#Rechtslage in Deutschland schon gelesen? Da stößt du recht bald auf § 23 Abs. 1 KunstUrhG, der die Verbreitung von „Bilder[n] von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ sowie von „Bilder[n], auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, erlaubt. Nicht erlaubt ist (Abs. 2) „eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird“, ich denke aber nicht, dass das hier der Fall ist. Gruß -- Rosenzweig δ 19:46, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Gut du bist also der Meinung, dass es in allen Punkten keine Urheberrechtsprobleme gibt, wäre schön, aber nochmal z.B. die Amtsträger (im Porträt!): ist ein Landrat/OBM Person der Zeitgeschichte? Sind Darbeitungen auf Stadtfestbühnen mit Versammlungen, Aufzügen zu vergleichen? Wann hat eine Person ein berechtigtes Interesse, nicht abgebildet zu werden. Sry, wenn ich da so genau werden, will mir nur die etwaigen Probleme ersparen. Gruß, Johannes Diskussion 19:55, 15. Jun. 2011 (CEST).
- Person der Zeitgeschichte hilft weiter. Es gibt absolute und relative Personen der Zeitgeschichte, zu letzteren zählen bspw. meistens Schauspieler, m. E. auch solche auf einem Stadtfest. Auch einen Landrat oder OB in seiner Amtsausübung (und dazu zählt sicher auch die „amtliche“ Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen) würde ich bedenkenlos zumindest bei den relativen Personen der Zeitgeschichte einordnen. Berechtigtes Interesse, nicht abgebildet zu werden, wäre wohl gegeben, wenn eine schützenswerte Privatsphäre berührt ist. Weitere Details bspw. im Artikel Caroline-Urteile. Kommt immer auf den Einzelfall an, aber mit ganz normalen Festfotos sollte es m. E. keine rechtlichen Probleme geben. Was natürlich nicht ausschließt, dass irgendjemand sauer auf dich ist, wenn du ein Bild von ihm ins Netz stellst, auf Google waren ja auch viele sauer, weil die für Streetview deren Häuser fotografiert und ins Netz gestellt haben, obwohl das rechtlich vollkommen ok war und ist. Risiken aller Art liegen letztlich immer bei dem, der etwas hochlädt. Gruß -- Rosenzweig δ 21:07, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Du kannst auch zusätzlich das Template Personality Rights verwenden bei den Bildern, die Dir nicht komplett eindeutig erscheinen. Zwar macht das die Bilder auch nicht „legaler“ (siehe die entsprechende Seite auf Commons), aber ich finde, dass es Nachnutzer doch nochmal aufklärt. In der Wikipedia selbst werden die Fotos ja in der Regel sachlich verwendet; problematisch ist immer, dass man nach dem Hochladen ja wenig Einfluss hat, was ein Nachnutzer eventuell daraus macht. Und da fühle ich mich mit dem Template doch etwas besser, denn zumindest die Nachnutzer, die nicht absichtlich schaden wollen, sondern nur wenig Rechtskenntnisse haben, sind damit informiert, dass nicht alles erlaubt ist. --Schwäbin 21:21, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Okay, ich danke euch.--Johannes Diskussion 17:09, 16. Jun. 2011 (CEST)
Jewiki (erl.)
Jewiki ist ein Wiki über das Judentum, seine Kultur, Religion und Persönlichkeiten. Die Texte wurde größtenteils per Copy und Paste aus der Wikipedia entnommen, was einer Urheberrechtsverletzung gleichkommt besonders aktiv darbei war der hier allseits bekannte Michael Kühntopf, aber dessen Bürokrat, Administrator und CheckUser-Berechtigter Tjarkus, der in der Wikipedia durch seine destruktive Arbeit als Löschantragsteller bekannt worden ist, ließ ihn getrost gewähren.
siehe auch:
http://www.jewiki.net/index.php?title=Ignatz_Bubis&oldid=5728
- http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ignatz_Bubis&oldid=87146761
- Glasklare URV vom feinsten!
- Was gedenkt man dagegen zu tun? Sich von dem Benutzer weiter auf der Nase herumtanzen zu lassen?
--91.19.111.118 12:02, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Schön, das man sich hier in der Anonymität der IPs verstecken kann, um so mit Dreck zu schmeißen. Aber ehe Michael sich wieder Ärger einhandelt, spiel ich den Konterpart. Also es gilt neben WP:URV auch WP:AGF, für jeden. Wenn man sich die Versionsgeschichte bei Jewiki anschaut [6], sieht man, daß schon eine Minute später der Linzenzkonforme Hinweis eingefügt wurde, und auch heute noch dort im Artikel steht. Also IP 91.19, ehe Du hier weiter auf diversen Seiten Deine manipulativen Vorwürfe erhebst, schreib erstmal genausoviel wie Michael für die Wikipedia, dann kannst Dich zu Recht empören. Oliver S.Y. 12:11, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Und wie kommst Du auf die schräge Idee, Tjarkus wäre Admin oder gar CU-berechtigt? --Nobody Perfect 12:13, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Das hatte ich überprüft, er meint damit das Jewiki [7].Oliver S.Y. 12:36, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Es entspricht nicht unserer Vorgehensweise mit Versionsimport, eine derartige Kennzeichnung wird aber nicht als URV angesehen. --Marcela
14:12, 16. Jun. 2011 (CEST)•
- Was heißt bitte schon, "nicht unserer Vorgehensweise"? Gerade nach dem aktuellen Megastreit um die Bilder dachte ich, das jemand wie Du solche Arbeitsweise begrüßt. Ich zitiere mal:
- "Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel wikipedia:Ignatz Bubis aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar."
- Mal von der Person M.K. abgesehen, was soll ein Benutzer der Informationen von Wikipediamaterial noch anstellen, um lizenzkonform die angeblich achsofreien Inhalte von Wikipedia zu verwenden? Irgendwie verstärkt sich immmer mehr mein Verdacht, daß hier manche sich schon längst von der Idee der "freien Wikipedia" verabschiedet haben, und nur noch das Vorhandene gegen jegliche Benutzung schützen wollen.Oliver S.Y. 14:21, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Ralf sagte oben noch einmal explizit: Es liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Du gehst ihn also gerade völlig umsonst an ... --Мемнон335дон.э. Обсуж. 14:32, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Wir sind hier überpenibel, was den Import von Artikeln angeht. Ob unsere Vorgehensweise wirklich nötig ist, das ist zumindest umstritten - aber wir liegen damit auf der sicheren Seite. Nachnutzer müssen dies nicht tun. So wie es in diesem Artikel im Jewiki gemacht wurde, so sieht eine ordentliche nachnutzung aus. Ok, der Permalink... das ist aber eine Kleinigkeit, die außerdem anhand der Zeitstempel auch für Dritte ohnehin nachvollziehbar ist. Es kommt hinzu, daß MK als Schweizer schwächeren Auflagen unterliegt als wir in Deutschland. Unterm Strich ist also alles ok. --Marcela
15:47, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Wir sind hier überpenibel, was den Import von Artikeln angeht. Ob unsere Vorgehensweise wirklich nötig ist, das ist zumindest umstritten - aber wir liegen damit auf der sicheren Seite. Nachnutzer müssen dies nicht tun. So wie es in diesem Artikel im Jewiki gemacht wurde, so sieht eine ordentliche nachnutzung aus. Ok, der Permalink... das ist aber eine Kleinigkeit, die außerdem anhand der Zeitstempel auch für Dritte ohnehin nachvollziehbar ist. Es kommt hinzu, daß MK als Schweizer schwächeren Auflagen unterliegt als wir in Deutschland. Unterm Strich ist also alles ok. --Marcela
- Ralf sagte oben noch einmal explizit: Es liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Du gehst ihn also gerade völlig umsonst an ... --Мемнон335дон.э. Обсуж. 14:32, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Was heißt bitte schon, "nicht unserer Vorgehensweise"? Gerade nach dem aktuellen Megastreit um die Bilder dachte ich, das jemand wie Du solche Arbeitsweise begrüßt. Ich zitiere mal:
- Es entspricht nicht unserer Vorgehensweise mit Versionsimport, eine derartige Kennzeichnung wird aber nicht als URV angesehen. --Marcela
- Das hatte ich überprüft, er meint damit das Jewiki [7].Oliver S.Y. 12:36, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Und wie kommst Du auf die schräge Idee, Tjarkus wäre Admin oder gar CU-berechtigt? --Nobody Perfect 12:13, 16. Jun. 2011 (CEST)
Die ganze Eingabe ist leicht konstruiert - hier vor allem die Betonung auf "copy&paste" sowie die fehlende Versionsgeschichte. Es ist nirgendwo geschrieben, weder in GFDL noch in CC's, dass eine Website, die mit dem Mediawiki-Software arbeitet, auch alle Möglichkeiten wie Import-Upload nutzen muss. Copy&paste ist voll in Ordnung, wenn die sonstigen notwendigen Hinweise da sind. Punkt. -jkb- 14:37, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Trotzdem fehlt mindestens ein Permanent-Link auf den letzten Edit vor der Übernahme.
- Weiters: MK wird mal wieder ein Buch schreiben und dabei seine Quellen aus Jewiki, aber nicht aus Wikipedia, heranziehen. Und das soll sauber sein? Lachhaft 91.66.184.59 15:30, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Das ist dann wiederum eine andere Sache. --Marcela
15:47, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Das ist dann wiederum eine andere Sache. --Marcela
Von http://www.screenonline.org.uk/film/id/1193069/:
- this film was reportedly shot by Cecil Hepworth
Kann der Film mit Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe behalten werden, oder gilt die Schöpfungshöhe-Regelung nur für Fotos? -- 217.186.25.16 08:10, 17. Jun. 2011 (CEST)
- Falscher Ansatz. Schöpfungshöhe für Fotos gibt es nur in der Schweiz. Ab 1.1.2024 ist der Film sicher gemeinfrei. Man kann ihn aber sicher als Lichtbild vergleichbar ansehen, dann ist die Schutzfrist abgelaufen. Dazu müßte sich aber jemand den Film ansehen, geht beim mir nicht, ist nur eine Vermutung. --Marcela
08:22, 17. Jun. 2011 (CEST)
Strukturen aus Protein Database
Hallo,
in Wikipedia finden sich viele Protein und Molekülstrukturen, deren Daten aus der PDB stammen (zum Beispiel im englischsprachigen Artikel zu Photosystem II, 2AXT). Weiß jemand, wie die Copyright Situation aussieht? Ich habe eigene Bilder aus diesen Daten erstellt und würde diese gerene ebenfalls hochladen.
Viele Grüße(nicht signierter Beitrag von Wiki-Freund-5 (Diskussion | Beiträge) )
- Das ist eine interessante frage. Einzelne Strukturen der PDB unterliegen nicht dem Urheberrecht [8]. Gerenderte Bilder schon (Molecule of the Month). Die Einhaltung der Ziterungsregeln (ebenda) sollte aber selbstverständlich sein. Eventuell würde es sich lohnen eine Vorlage zu entwerfen. Am besten mehrsprachig, da die Bilder problemlos auf Commons hochgeladen werden sollten. --79.250.114.220 16:59, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Ich hab mal in der Vorlagenwerkstatt angefragt.--79.250.114.220 20:12, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Wo ist das Problem? Da es sich immer um gerenderte Bilder handelt, muss der Ersteller für die Lizenz sorgen, und jeder der sie verwendet, sich daran halten. Es ist selbstverständlich, dass sich der Ersteller auf die PDB-Nummer beruft, anders wird es hier allein schon aufgrund Wikipedia:WEIS#3D_Modelle_von_Biopolymeren_.28Proteine.29 nicht akzeptiert. Empfohlen ist eine Referenz auf das Paper wie in Artikeln incl. PMID. Diese kann im Bild selbst oder im verwendenden Artikel angebracht werden. Ich beschreibe hiermit lediglich, was bereits Usus ist und wer Augen hat, kann das auch selber sehen. Gruß --Ayacop 09:50, 19. Jun. 2011 (CEST)
Kann das Logo so drinbleiben?--Iclandicviking 20:33, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Nein. Nach geltender Rechtssprechung sind menschliche Darstellungen immer Schöpfungen und damit geschützt. --Marcela
20:45, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Kann ich da was anderes angeben oder soll ich einen Löschantrag stellen? Das Ursprungsbild ist auch vorhanden Datei:AlojsAndricki.jpg--Iclandicviking 20:47, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Autsch, schwieriger Fall. Die Vorlage könnte durchaus frei sein. Das müssen wir genauer betrachten. Woher stammt das Foto? Er ist auf dem Bild geschätzt Anfang 20??? Also entstand das ca. 1935. Der Fotograf muß her. --Marcela
20:59, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Primiz vom 6. August 1939. - naja, reicht nicht, aber danke !--Iclandicviking 21:16, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Was wissen wir von ihm? --Marcela
21:22, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Vom Fotograf ?- nichts. Achso die Veranstaltung war eine Primiz und ist nicht der Name des Fotografen.--Iclandicviking 21:24, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Was wissen wir von ihm? --Marcela
- Primiz vom 6. August 1939. - naja, reicht nicht, aber danke !--Iclandicviking 21:16, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Autsch, schwieriger Fall. Die Vorlage könnte durchaus frei sein. Das müssen wir genauer betrachten. Woher stammt das Foto? Er ist auf dem Bild geschätzt Anfang 20??? Also entstand das ca. 1935. Der Fotograf muß her. --Marcela
- Kann ich da was anderes angeben oder soll ich einen Löschantrag stellen? Das Ursprungsbild ist auch vorhanden Datei:AlojsAndricki.jpg--Iclandicviking 20:47, 18. Jun. 2011 (CEST)
Schöpfungshöhe von div. Festival-Logos?
Da gerade recht viele Musikfestivals sind wollte ich fragen, wie es im Einzelnen um die Schöpfungshöhe von diesen Logos steht:
- Hurricane Festival → Hurricane Festival
- Southside Festival → Southside
- M'era Luna Festival → M'era Luna Festival
- Area4 Festival → Area4
- Highfield Festival → Highfield-Festival
Festivals mit ähnlich aufwändigen Logos haben in ihren Artikeln Logos eingebunden:
Über qualifizierte Antworten zu den einzelnen Logos freue ich mich sehr.--Manuel Heinemann 20:57, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Die haben alle keine SH. --Marcela
21:00, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Und wie argumentierst du deine Einschätzung?--Manuel Heinemann 21:02, 18. Jun. 2011 (CEST)
Fotos einer Informationstafel
-
Bild 1
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Bild 2
-
Bild 3
Hallo, ich habe hier drei Bilder einer Informationstafel hoch geladen und bin mir nicht sicher, ob ich sie hier im Rahmen der Panoramafreiheit verwenden kann. Vielleicht könnt Ihr mir helfen. Im Zweifelsfall werde ich sie wieder löschen. Vielen Dank im Voraus.--S. F. B. Morseditditdadaditdit 08:15, 19. Jun. 2011 (CEST)
- Wenn die Tafel dauerhaft in öffentlichem Raum angebracht ist, dann ist das kein Problem. -- Chaddy · D – DÜP – 18:26, 19. Jun. 2011 (CEST)
Bildercheck auf Commons
Moin!
Gibt es auf Commons eine unserer WP:DÜP vergleichbare Institution? Konkret geht es um [9], siehe dazu meine Ausführung, Punkt b. Grüße Marcus 10:54, 19. Jun. 2011 (CEST)
- Grundsätzlich kann man den Village Pump dafür benutzen, allerdings sollte man da die Frage am besten auf Englisch stellen. Grüße, Grand-Duc 12:14, 19. Jun. 2011 (CEST)
Lizenzverletzung (extern) für Datei:Buchteln.jpg
N-TV hat in diesem Artikel unser Bild Datei:Buchteln.jpg ohne für mich erkennbaren Bildnachweis verwendet. Verfolgen wir so etwas weiter? Gibt es für solche Fragen ein passenderes Board? --Stephan Schulz 12:41, 19. Jun. 2011 (CEST)
- Der Nutzungsrechteinhaber, das heißt in diesem Fall mindestens der Urheber, darf (muss aber nicht) aktiv werden. Diese Aktivität umfasst mehrere Optionen: von einer freundlichen E-Mail mit der Bitte um Autorenschaftszuschreibung am Bild (wie N-TV es bei den Agenturbildern darüber gemacht hat) über eine Rechnung über die Bildnutzung nach der MFM-Liste (falls dies gewünscht wird, kontaktiert bitte Ralf Roletschek oder Martina Nolte) bis hin zu einer kostenpflichtigen Abmahnung (das bedeutet: Anwalt kontaktieren / beauftragen). Sichert euch auf jeden Fall die Seite mindestens per Screenshot. Ob ihr die Sache weiter verfolgen sollt oder wollt, wird hier niemand beantworten. Grüße, Grand-Duc 12:57, 19. Jun. 2011 (CEST) PS. Ralf und Martina haben sich zwar auf Inaktiv gestellt, werden aber sicherlich auf freundliche E-Mail-Anfragen reagieren.
- (BK) Das Bild taucht inzw. unzählige Male ohne Urheberangabe im Web auf. Wenn Du der Sache nachgehen willst, müßtest Du vermutlich zunächst klären ob der Hochlader in der WP identisch mit diesem ist oder ob hier bereits eine URV vorliegt. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 13:03, 19. Jun. 2011 (CEST)
