Diskussion:Körperstrafe
Löschung (Zeugen Jehovas)
Diese Bearbeitung war nicht ganz sauber und hat fragmente übrig gelassen. Da sie so keinen Sinn ergeben (zumal noch mit halben ref-Tag) wollte ich das nun entfernen. Allerdings fiel mir jetzt die Löschbegründung auf und ich halte sie so für fragwürdig: Was ist hier eine ungültige Stasi-Quelle? Und was heißt "unzulässige Primärquelleninterpretation"? Wenn das so wörtlich in dem genannten Wachturm so steht, ist es ein gültige Quelle. Analog müsste man sonst jegliche Informationen aus Veröffentlichungen (Biographien, Sachbücher, Lexika, sogar Bibel und Romane) als ungültig bezeichnen. Siehe auch Wikipedia:Quellen#Einzelnachweise bzw Primärquelle und Sekundärquelle. Daher bitte genauer ausführen, was daran stört, danke. --StYxXx ⊗ 11:21, 15. Mär. 2010 (CET)Noch kleine Anmerkung: Die Internetseite ist wohl nicht das feinste und neutral wohl auch nicht, relevanter ist aber eher, ob die zitierten und abgebildeten Stellen in der Form existieren. Eine weitere Sekundärquelle wäre natürlich wünschenswert. In der Tat findet dazu mehreres, meist mit Zitat von Wachtürmen aus der angegebenen Zeit. --StYxXx ⊗ 11:30, 15. Mär. 2010 (CET)
- Hallo, die Bearbeitung hatte ich seinerzeit vorgenommen. Sorry, dass sie etwas unklar blieb. Manfred Gebhard ist das, was ich so knapp "Stasi"-Quelle nannte. Er hat in der DDR-Zeit immer wieder mit der Stasi zusammen gearbeitet, die die Verfolgung der ZJ betrieb. Bis heute verbreitet er dazu auf der genannten Website Desinformationen der Staatssicherheit. Daher kann man diese Quelle nicht ernsthaft hier anführen. Siehe dazu auch http://www.neuegeschichte.de/index.php/stellungnahmen-des-autors/17-manfred-gebhard-im-qkurt-bergq-falsches-spiel-eines-ewigen-querulanten. Das bedeutet aber zur Belegsituation, dass der Artikel Primärquellenzitate als einzige Grundlage seiner Aussage heranzieht, die potentiell aus dem Zusammenhang gelöst sind. Das reicht nicht als Beleg für eine Aussage über eine Sonderhaltung der Gemeinschaft in der Gesellschaft aus. --Osch 18:06, 15. Mär. 2010 (CET)
Zur Verbreitung in "evangelikalen Kreisen" in Deutschland:
Der Begriff "evangelikale Kreise" ist relativ schwammig und kann auch evangelische Freikirchen treffen, die natürlich die Prügelstrafe ablehnen. Die (religiös motivierten) Kreise in Deutschland, die körperliche Züchtigung noch dulden oder sogar propagieren, sollten besser "christlich-fundamentalistisch" genannt werden. Eine Durchsicht der entsprechenden Literatur zeigt, dass es sich fast durchgängig um die Übersetzung christlich-fundamentalistischer Erziehungsratgeber aus den USA handelt. -- 84.177.145.84 12:24, 16. Okt. 2010 (CEST)
Verfahren gegen Ex-MdB Klaus Peter Schulz von 1978 als historischer Einschnitt
Das Gerichtsverfahren gegen den ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages Klaus-Peter Schulz von 1978 kann als historischer Einschnitt in der öffentlichen Wahrnehmung "alttestamentarisch begründeter" körperlicher Bestrafungen gelten. Schulz hatte (unter anderem) seine Adoptivtochter Petra (ein Mädchen im Teenager-Alter) durch neunundreißig Schläge mit der bloßen Hand auf das zuvor entkleidete Gesäß gezüchtigt, weil sie ihre Hausaufgaben nicht erledigt hatte. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verurteilte Schulz, der auch seine anderen Kinder regelmäßig in dieser Weise erzogen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung. Das Urteil wurde jedoch nicht rechtskräftig, da Schulz in die Berufung ging. Über den Ausgang des Berufungsverfahrens ist nichts bekannt. Dennoch war in der Öffentlichkeit erstmals deutlich geworden, dass das elterliche Erziehungsrecht nicht mehr einfach durch Bezugnahmen auf das "Alte Testament" (5. Buch Mose, vgl. Artikel) "rechtsfrei" ausgeübt werden konnte. - Ein (miserabel recherchierter) Artikel des SPIEGEL dazu findet sich unter http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-40616393.html.
Im Jahr 1957 (also einundzwanzig Jahre vorher) hatte dagegen sogar das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall zu einem in etwa gleichaltrigen Mädchen sinngemäß noch geurteilt, eine Minderjährige, die entgegen elterlicher Anordnung abends nicht pünktlich zu Hause gewesen war, habe ihre Ehre verwirkt und könne sich gegenüber körperlicher Bestrafung (war: alttestamentarische Züchtigung auf das entkleidete Gesäß und strafweises Kahlscheren des Kopfs) nicht auf ihre Menschenrechte berufen, da sie sie durch ihr eigenes vorheriges "ehrloses" Verhalten selbst "verwirkt" (das soll heißen: "verspielt") habe. --212.23.103.14 23:29, 21. Okt. 2010 (CEST)