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Deutsche Wiedergutmachungspolitik

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Mit dem Begriff Deutsche Wiedergutmachungspolitik werden die staatlichen Maßnahmen zusammengefasst, durch die die Verfolgten des Nationalsozialismus materiell entschädigt werden sollten. Auch die entsprechenden Entschädigungsleistungen der DDR sind hier aufgeführt, obwohl dort der Begriff “Wiedergutmachung” vor allem für Reparationsleistungen an die UdSSR und Polen gebräuchlich war.

Das Wort "Wiedergutmachung" darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass durch Geldleistungen erlittenes Leid und jahrelange Entrechtung, Freiheitsentzug und Gesundheitsschäden nicht abgegolten und "wieder gut gemacht" werden können. Der Fachbegriff ist es jedoch in der Literatur gebräuchlich und kaum ersetzbar.

Als Wiedergutmachung erfolgten in der Bundesrepublik materielle Entschädigungen

  • individuell und unmittelbar durch Schadenersatz für Gesundheitsschäden, für Zwangsarbeit und Haftzeiten, als Renten und Angleichungen von Rentenansprüchen, als Ausgleichzahlungen für erlittene Nachteile beim beruflichen Fortkommen;
  • durch Rückerstattung von Grundstücken und Vermögenswerten, direkt an ihre Eigentümer oder mittelbar als erbenloses Vermögen an jüdische Organisationen.
  • durch Globalabkommen mit Staaten, Stiftungen oder Organisationen von Anspruchsberechtigten.

In der DDR wurden anerkannte NS-Verfolge nicht individuell entschädigt, sondern mit verbesserten Sozialfürsorgeleistungen und pauschalen Ehrenpensionen bedacht.

Maßnahmen vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland

Hilfsmaßnahmen für überlebende Juden und die aus politischen und religiösen Gründen Verfolgten setzten bald ein, doch waren diese Leistungen in den ersten Jahren regional begrenzt und unkoordiniert. Immerhin wurden dieser Personenkreis bei der Beschaffung von Hausrat, Wohnung und Arbeit sowie bei der Lebensmittelzuteilung bevorzugt.

Nicht immer erwiesen sich einige der früh zugesagten Entschädigungsleistungen als vorteilhaft. Bei der ratenweise Rückzahlung der Sondervermögensabgabe, die den Juden im Dritten Reich abverlangt worden war, minderte die Währungsreform den Wert. Manche staatenlose Juden (Displaced Persons), die in die USA auswandern wollten, traten ihre Ansprüche gegen einen Vorschuss an deutsche Banken ab.

Gesetzgebung der Bundesrepublik zur Erstattung individueller Ansprüche

Im Londoner Schuldenabkommen von 1953, das für den Gesamtkomplex der Wiedergutmachungsleistungen bedeutsam wurde, verzichteten die Alliierten auf Teile ihrer Vorkriegsschulden sowie der Rückzahlung ihrer Wirtschaftshilfe. Die verbleibende Schuldsumme sollten vorrangig getilgt werden; daher wurden alle anderen Zahlungsverpflichtungen Deutschlands bis zum Abschluss eines Friedensvertrages aufgeschoben. Mit dieser Rechtsposition wehrte die BRD Entschädigungsforderungen anderer Staaten oder Klagen ihrer Staatsbürger bis zum Jahre 1990 ab.

Grundlegend für die gesamte weitere Gesetzgebung wurden die Vorgaben der Alliierten, die im Überleitungsvertrag vom 26. Februar 1952 festgeschrieben wurden. Danach verpflichtete sich die Bundesrepublik, diejenigen Personen, die aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden waren, wirksam zu entschädigen.

Von den Wählern jedoch wurden Entschädigungsleistungen für Kriegerwitwen, Heimatvertriebene und Bombengeschädigte als vordringlich angesehen. Zu bewältigen war zudem die Integration der NS-Belasteten. Skandalberichte von Unterschlagungen durch Philipp Auerbach oder ungerechtfertigter Bereicherung durch Eugen Gerstenmaier bestärkten die ablehnende Haltung. Aus taktischen Gründen wurden daher die wenig populären Entschädigungsmaßnahmen für NS-Verfolgten stets zeitgleich mit Gesetzen zugunsten einer der anderen Gruppen erlassen.

Bundeseinheitlich wurden die Ansprüche auf Entschädigung an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen erstmals im Bundesergänzungsgesetz (BErG) vom 1. Oktober 1953 festgelegt. Nur deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Westdeutschland waren antragsberechtigt. Ein großzügiger ausgelegtes Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juni 1956 erweiterte den Kreis der Personen und umfasste weitere Tatbestände, schloss allerdings Ansprüche von Personen mit Wohnsitz im Ausland weiterhin aus. Nicht nur aus fiskalischen Gründen blieben russische Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter, prominente Kommunisten, Sinti und Roma, Euthanasieopfer, Zwangssterilisierte, sogenannte Asoziale sowie Homosexuelle unberücksichtigt.

Die Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes von 1965 sollte ausdrücklich die “nationale Ehre” wiederherstellen und einen “würdigen Schlussstrich” setzen. Es enthielt zahlreiche Verbesserungen, Verlängerungen von Fristen und Ausnahmen für Härtefälle. Im Vorfeld war es zu Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition gekommen, da Verfolgte außerhalb der Grenzen von 1937 immer noch ausgeschlossen blieben. Die Jewish Claims Conference erreichte, dass jedenfalls die seit 1953 nach Israel ausgewanderten osteuropäischen Juden einbezogen wurden.

Nach 1965 wurde die Entschädigungsfrage von den folgenden Bundesregierungen als erledigt angesehen. Zahlungen an Jugoslawien und Polen bezogen sich nicht auf individuelle Entschädigungen; lediglich einige Härtefallregelungen wurden neu aufgelegt.

Erst in den achtziger Jahren kam es zu einer systemkritischen Auseinandersetzung mit der Wiedergutmachung, einem Begriff , der nunmehr als verharmlosend angefochten wurde. Die benachteiligten Minderheiten der Sinti und Roma und der Homosexuellen, die Opfer der Zwangssterilisation, Wehrmachtsdeserteure und Zwangsarbeiter wurden nun als NS-Opfer wahrgenommen. Das Parlament stellte zwar Mittel zur Verfügung, um einen weiteren Härtefond auszustatten, die Entschädigung der Zwangsarbeiter blieb jedoch außen vor.

Seit 1998 wurden in den USA zahlreiche Sammelklagen auf Entschädigung von Zwangsarbeitern eingereicht. Der ungewisse Ausgang solcher Klagen, aber auch die dadurch ausgelöste politische Diskussion führten im Jahre 2000 zur Gründung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft. Diese soll das Kapital von 10 Milliarden DM, das zu gleichen Teilen von Industrie und Bund aufgebracht wurde, an ehemalige Zwangsarbeiter in fünf osteuropäischen Staaten, Israel und den USA auszahlen. Vorbedingung für diese Zusage war die vollständige Rücknahme der Klagen.

Rückerstattung von Immobilien und Vermögen

Zur Rückerstattung des Vermögens, das unter NS-Herrschaft geraubt worden war, erließen die Besatzungsmächte zwischen 1947 und 1949 unterschiedliche Gesetze. Während die Sowjets die erbenlosen Vermögenswerte als Entschädigung für NS-Verfolgte und Reparationen im Lande lassen wollten, beabsichtigten die USA, diese den jüdischen Organisationen im Ausland auszuhändigen; die Briten fürchteten hingegen, dass die Gelder nach Palästina fließen würden. Schließlich setzte sich in den drei Westzonen die Linie der USA durch.

Die Rückerstattung war konfliktträchtig. Strittig war, ob “arisierte Betriebe” als “gutgläubig erworben” gelten könnten. Eine mächtige Lobby gewann bei CDU/CSU und FDP Einfluss, doch blieb die Haltung der Alliierten unverändert. Die Rückübertragung von Immobilien war im wesentlichen bis 1957 abgeschlossen. 44% der Antragsteller lebten in den USA; Geschädigte aus dem Ostblock kamen in Zeiten des Kalten Krieges nicht zum Zuge.

Im 1957 verabschiedeten Rückerstattungsgesetz (BRüG) verpflichtete sich die Bundesrepublik, Schadenersatz für entzogene und nicht mehr auffindbare Vermögenswerte zu leisten. Voraussetzung war jedoch, dass diese Gegenstände auf das Gebiet der BRD gelangt war. So musste etwa ein Antragsteller nicht nur den Wert des geraubten Schmucks glaubhaft machen, sondern auch nachweisen, dass dieser in das westdeutsche Gebiet verbracht worden war. Es überrascht darum nicht, dass es zahlreiche Prozesse gab und die Summe der ausgezahlten Entschädigungsleistungen vergleichsweise gering blieb.

Globale Entschädigungsleistungen der Bundesrepublik

Eine halbe Million Juden waren nach Palästina geflohen. Um ihre Eingliederung zu finanzieren, forderte die Israelische Regierung eine Wiedergutmachungsleistung. Auch die 1951 als Gesamtvertretung von 52 jüdischen Organisationen in westlichen Ländern, gegründete Conference of Jewish Material Claims against Germany ( kurz Jewish Claims Conference) machte Ansprüche geltend.
Nach zähen Verhandlungen, gegen große Widerstände auch im eigenen politischen Lager und unter erheblichem außenpolitischen Druck unterzeichnete Adenauer am 10. September 1952 das Luxemburger Abkommen, in dem Warenlieferungen im Wert von 3 Milliarden DM an Israel und die Zahlung von 450 Millionen DM an die Claims Conference vereinbart wurde.

Die Jewish Claims Conference trat daneben immer wieder offensiv für die Interessen der Geschädigten ein und vertrat geschickt ihre Forderungen gegenüber der Bundesrepublik. - In den Jahren 1957 bis 1962 sahen sich die IG-Farben, Krupp, AEG, Siemens und Rheinmetall durch den Druck der öffentlichen Meinung in den USA veranlasst, ihre jüdischen Zwangsarbeiter “freiwillig” zu entschädigen.

Zwischen 1959 und 1964 schloss die Bundesrepublik Globalabkommen mit elf westeuropäischen Staaten ab. Die Gesamtsumme von 876 Millionen war als Haftentschädigung für NS-Verfolgte vorgesehen; Zwangsarbeiter und Widerstandskämpfer gingen leer aus. Bei der Aufschlüsselung der Zahlungen an einzelne Länder, die unter Wahrung der Rechtsposition ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wurde, berücksichtigte die deutsche Regierung den unterschiedlich starken Druck der öffentliche Meinung in diesen Ländern und die erhoffte außenpolitische Wirkung.

Erst in den Jahren 1991 und 1993 wurden globale Wiedergutmachungsverträge mit den GUS-Staaten und Polen abgeschlossen. Für viele NS-Verfolgte kam diese materielle Wiedergutmachung zu spät.

Wiedergutmachung in der DDR

Nach DDR-Geschichtsdeutung war die faschistische Machtübernahme durch die Machenschaften der Monopolkapitalisten verursacht und die Arbeiterklasse des deutschen Volkes missbraucht worden. Diese schuldmindernde Sichtweise wurde gerne von der Bevölkerung übernommen. Im Vordergrund der Erinnerungskultur standen nicht die rassisch Verfolgten und der Holocaust, sondern die kämpferischen Antifaschisten.

Im Gegensatz zum westlichen bürgerlichen Entschädigungsprinzip gab es - von Ausnahmen abgesehen - keine Rückerstattung von Vermögen oder Immobilien wie Kaufhäusern und Fabrikanlagen, die ohnehin nicht systemkonform gewesen wäre. Vielmehr erhielten die NS-Verfolgten und ihre Hinterbliebenen Starthilfen und dauerhaft verbesserte Sozialfürsorgeleistungen, ab 1973 auch eine bevorzugte medizinische Betreuung. Sie konnten fünf Jahre früher die Altersrente beanspruchen; ihre Kinder wurden bei der Vergabe von Studienplätzen bevorzugt.

Unterschieden wurde zwischen den “Opfern des Faschismus” und den aktiven “Kämpfern gegen den Faschismus”. Bei einer durchschnittlichen allgemeinen Altersrente von 164 Mark betrug die Ehrenpension 1966 für die Opfer 600 Mark, für die Kämpfer gar 800 Mark.

Abgelehnt wurden die Wiedergutmachungsforderungen Israels. Auch zeigte sich die DDR nicht bereit, erbenlose jüdische Immobilien und Vermögen aus der Hand zu geben. Mit Hinweis auf die erbrachten Reparationsleistungen an die UdSSR, im Sprachgebrauch mit dem Begriff Wiedergutmachung belegt, wurden alle weiteren Forderungen zurückgewiesen. Diese wurden nach der Wiedervereinigung erneut vorgebracht und von der BRD teilweise erfüllt.

Erst kurz vor der Auflösung des Staates bekannte sich die Volkskammer in einer Erklärung zur Mitverantwortung für den Holocaust, bat um Verzeihung für die Feindseligkeit der DDR-Politik gegenüber Israel und bedauerte den Antisemitismus in der DDR.

Fazit

Die Gesamtsumme aller Entschädigungsleistungen belief sich bis Ende 2004 auf etwa 62,4 Milliarden Euro; diese Zahl ergibt sich als Summe aus Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten; die jeweils sehr unterschiedliche Kaufkraft ist dabei nicht berücksichtigt.

Die Bewertung dieser materiellen Wiedergutmachungsleistung ist umstritten. Den einen gilt sie als ein, unter schwierigen Umständen vollbrachtes, erfolgreiches Abtragen historischer Schuld; zuweilen dient sie als Rechtfertigung für die Forderung nach einem Schlusstrich. Andere erheben den Vorwurf, dass die Bundesrepublik ihrer moralichen Verpflichtung nur zögernd und unter Druck nachgekommen sei und die Opfer oftmals mit beschämend geringen Summen abgespeist worden seien.

Literatur

  • Constantin Goschler: Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945. Göttingen 2005, ISBN 3-89244-868-X (grundlegende Gesamtdarstellung, knapp auch SBZ/DDR)
  • Constantin Goschler: Wiedergutmachung . Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945-1954. München 1992, ISBN 3-486-55911-X (frühe Pläne, Interessenkonflikte, Vorgaben der Alliierten und Anfangszeit der BRD)
  • Christian Pross: Wiedergutmachung . Der Kleinkrieg gegen die Opfer. Frankfurt/M 1988, ISBN 3-610-08502-9 (Kritik an kleinlicher Regulierung von Gesundheitsschäden)

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  • Christian Thonke: Hitlers langer Schatten. Der mühevolle Weg zur Entschädigung der NS-Opfer. Böhlau Verlag, Wien 2004, ISBN 3-20577-201-6
  • Rolf Surmann: Abgegoltene Schuld? Über den Widerspruch zwischen entschädigungspolitischem Schlussstrich und interventionistischer Menschenrechtspolitik. Unrast Verlag, Hamburg 2005, ISBN 3-89771-816-2
  • gruppe offene rechnungen (Hg.) The final insult. Das Diktat gegen die Überlebenden. Deutsche Erinnerungsabwehr und Nichtentschädigung der NS-Sklavenarbeit. Münster 2003, ISBN 3-89771-417-5
  • Dieter Schröder, Rolf Surmann: Der lange Schatten der NS-Diktatur. Texte zur Debatte um Raubgold und Entschädigung. Münster 1999, ISBN 3-89771-801-4

Film

  • Das falsche Wort. Wiedergutmachung an den Sinte in Deutschland? Ein Film von Melanie Spitta und Katrin Seybold. 1987, 85 min