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Schriftlicher Leistungsnachweis in der Schule

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Schriftliche Leistungsnachweise in der Schule umfassen Klassen- und Kursarbeiten und andere Lernkontrollen, die als Teil der Leistungsbeurteilung in die Zeugnisse eingehen. Nicht hierunter zählen Tests, wie sie in Folge der herrschenden Evaluationitis zum Beispiel im Rahmen von Schulleistungsvergleichen durchgeführt werden.

Schriftliche Leistungsnachweise unterliegen detaillierten rechtlichen Vorschriften. In Deutschland fallen diese Vorschriften als Teil des Schulrechts, in die Kompetenz der Bundesländer.

Hessen

In Hessen schreibt die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in §§ 21-27 und Anlage 2 folgendes vor:

Arten, Häufigkeit, Umfang und Gewichtung der Leistungsnachweise:

  • Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen: je nach Jahrgangsstufe und Fach zwischen 4 und 7 Arbieten pro Jahr, zwischen 1 und 3 Unterrichtsstunden Dauer, machen zusammen die Hälfte der Grundlage der Leistungsbeurteilung aus;
  • Lernkontrollen in den übrigen Fächern: eine pro Halbjahr, bis Klasse 7 bis 30 Minuten, bis Klasse 10 bis 45 Minuten; können durch praktische Arbeit ersetzt werden; machen ein Drittel der Grundlage der Leistungsbeurteilung aus;
  • Klausuren in der gymnasialen Oberstufe;
  • Übungsarbeiten und schriftliche Übungen, die nicht in Noten/Punkten bewertet werden und nicht in die Leistungsbeurteilung eingehen.

Bewertete Arbeiten

  • sollen gleichmäßig übers Schuljahr verteilt werden (keine Häufung vor den Ferien, nur eine pro Tag, maximal drei pro Woche);
  • müssen fünf Unterrichtstage vorher angekündigt werden;
  • sind mit ausreichend zu werten, wenn etwa die Hälfte der erwarteten Vorgaben erfüllt wurden;
  • müssen wiederholt werden, wenn mehr als ein Drittel der abgelieferten Arbeiten mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden ist (wenn nicht mehr als die Hälfte der Arbeiten so bewertet worden ist, kann der Schulleiter entscheiden, die Arbeit zu werten);
  • müssen von Schülern, die die Arbeit entschuldigt versäumt haben, auf Verlangen des Lehrers nachgeschrieben werden, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.