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Gütestelle

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Eine Gütestelle ist eine staaliche Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten.

Durch die Zivilprozessreform (2002) wurden die Bundesländer nach § 15 EGBGB ermächtigt, vor Erhebung einer Klage ein außergerichtliches Güteverfahren vorzuschreiben. Von dieser Befugnis haben auch die meisten Länder Gebrauch gemacht.

So ist nun in vielen Ländern vorgesehen, dass bei Streitwerten von z.T. 600/750 € bis 1200/1500 € zunächst eine solches Verfahren durch den Kläger betrieben werden muss. Geschieht dies nicht, so wäre eine Klage als unzulässig abzuweisen. Das Verfahren kann nach einer neueren Entscheidung der BGH auch nicht nach Klageerhebung nachgeholt werden.

Können sich die Parteien in einer Schlichtungsverhandlung nicht einigen, stellt die Gütestelle eine sog. Erfolglosigkeitsbescheinigung aus. Anderenfalls schließen die Parteien einen Vergleich, der nach Protokollierung durch die Gütestellen für die Parteien vollstreckbar ist.

Schon vor der Zivilprozessreform war ein Schlichtungsverfahren bei Nachbarschaftsstreitigkeiten und bei bestimmten Formen der Beleidigung vorgesehen.