Revision (Recht)
Dieser Artikel befasst sich mit der Bedeutung des Begriffs Revision in der Rechtswissenschaft, andere Bedeutungen unter Revision.
Die Revision ist im deutschen Recht ein Rechtsmittel, das gegen Urteile zugelassen ist oder der Zulassung bedarf. Dieses Rechtsmittel kann sich nur auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts berufen. Anders als bei der Berufung werden bei der Revision daher keine neuen Beweise erhoben. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz.
Die Revision ist möglich im
- Zivilrecht gegen Berufungsurteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
- Strafrecht gegen Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, der Strafkammern (in erster oder zweiter Instanz) des Landgerichts und in erster Instanz ergangene Urteile des Oberlandesgerichts.
- Arbeitsrecht gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts.
- Sozialrecht gegen Urteile des Landessozialgerichts.
- Verwaltungsrecht gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.
- Steuerrecht gegen Urteile der Finanzgerichte.
Revisionsgericht ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof und im Strafverfahren die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof). In Bayern kann auch das Bayerische Oberste Landesgericht Revisionsgericht sein.
Besonderheiten: Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision.
Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2006 setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (der "Wert der Beschwer") 20.000 Euro übersteigt.
Die Frist zur Einlegung der Revision in Strafsachen beträgt eine Woche nach der Urteilsverkündung. Ansonsten beträgt sie einen Monat nach Zustellung des Berufungsurteils.
Die Revision muss stets begründet werden und auch den Antrag auf Revision beinhalten. Eine solche Begründung muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Prozessbevollmächtigten erfolgen.