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Verbrechen gegen die Menschlichkeit

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Der völkerrechtliche Straftatbestand Verbrechen gegen die Menschlichkeit (engl. crimes against humanity; andere Übersetzungsmöglichkeit: Verbrechen gegen die Menschheit) taucht zum ersten mal in der Präambel der Zweiten Haager Landkriegsordnung von 1907 auf und wurde juristisch zuerst 1946 zur Verfolgung der Nazi-Verbrechen bei den Nürnberger- und Tokyoter Prozessen definiert und benutzt. (siehe auch Völkermord). Dieses Vorgehen war damals umstritten, da nach rechtsstaatlichen Prinzipien eigentlich nur Verbrechen verfolgt werden können, die nach dem Erlass des entsprechenden Gesetzes begangen werden (damit soll Willkür bei Strafmaß und Definition des Straftatsbestands verhindert werden)(1).

Seit dem 1. Juli 2002 besteht der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag als ständige Institution zur Verfolgung dieser Verbrechen. Der ICC berücksichtigt den oben genannten Rechtsgrundsatz und darf nur Straftaten verfolgen, die nach dem Inkrafttreten des internationalen Strafrechts begangen werden.

Am selben Tag trat in Deutschland mit dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ein nationales Völkerstrafrecht in Kraft, das unter Berufung auf die UN-Charta auch rückwirkend angewandt werden kann. Nach diesem Gesetz ist jedes deutsche Gericht befugt, Völkerrecht zu verhandeln, unabhängig davon, ob das Verbrechen auf deutschem Boden begangen wurde, ob deutsche Staatsbürger daran beteiligt sind oder ob die Beschuldigten sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf deutschem Boden befinden. Damit ist das deutsche Völkerstrafrecht noch weitgehender, als das bis dahin umfassendste Völkerrechtsgesetz aus Belgien. Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dort in § 7 VStGB geregelt.


Hinweis

  • (1) Der Hinweis auf das nationalstaatliche Rückwirkungsverbot im Strafrecht greift hier zu kurz, da das Nürnberger Tribunal sich auf das Völkerrecht bezog und auf internationale Verträge und Verbindlichkeiten hinwies, die durch das NS-Regime im internationalen Maßstab verletzt bzw. ignoriert wurden.