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Bankvollmacht

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Bankvollmacht („Kontovollmacht“) ist die von einem Kontoinhaber gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut erteilte Vollmacht zugunsten Dritter, wonach die Dritte über ein bestimmtes Bankkonto im Umfang der Vollmacht verfügen dürfen. Begünstigte einer Kontovollmacht können Angehörige des Kontoinhabers, dritte Personen oder Angestellte eines kontoführenden Unternehmens sein.

Allgemeines

Über ein Bankkonto sind automatisch verfügungsberechtigt der Kontoinhaber und dessen gesetzliche Vertreter (Eltern als Vertreter eines minderjährigen Kontoinhabers, Pfleger, Betreuer, Vorstandsmitglieder einer AG, KGaA oder Geschäftsführer einer GmbH usw.). Nur der Kontoinhaber ist Gläubiger und als solcher mit umfassenden Rechten ausgestattet. Der Kontoinhaber besitzt deshalb die Möglichkeit, den Kreis der Verfügungsberechtigten durch Rechtsgeschäft auf Dritte zu erweitern. Zivilrechtlich wird dies über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), handelsrechtlich über Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) oder Prokura§ 48 ff. HGB) gelöst. Der Umfang der handelsrechtlichen Bankvollmacht ist in den erwähnten Artikeln näher beschrieben.

Rechtsgrundlagen

Die zivilrechtliche Kontovollmacht ist eine Form der Stellvertretung der §§ 164 ff. BGB. Soweit nicht anders geregelt, gelten diese Vorschriften für die Kontovollmacht analog. Das Gesetz sieht zwar keine besondere Form der Vollmacht vor, doch verlangen die Kreditinstitute regelmäßig schriftliche Erteilung.[1] Die Namen der vertretungs- und verfügungsbefugten Personen sind den Kreditinstituten auf besonderen Vordrucken mit eigenhändigen Unterschriftsproben bekanntzugeben.[2] Nach Erteilung der Vollmacht ist der Kontobevollmächtigte berechtigt, Bankgeschäfte im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Kontoinhabers abzuschließen. Das bedeutet, dass die Kontoverfügungen des Kontobevollmächtigten für oder gegen den Kontoinhaber vorgenommen werden und dieser durch Verfügungen des Kontobevollmächtigten selbst verpflichtet wird, auch soweit Sollsalden hieraus entstehen. Die Verfügungsberechtigten dürfen das Konto umfassend wie der Kontoinhaber selbst nutzen. Verfügungsberechtigung bedeutet insbesondere das Recht wahrzunehmen, Barabhebungen oder Überweisungen vornehmen zu dürfen, bei Lastschriften Einzugsermächtigungen zu erteilen oder Abbuchungsaufträge zuzulassen oder Überweisungsgutschriften entgegenzunehmen. Diese weitgehenden Rechte zeigen das Vertrauensverhältnis auf, das zwischen Kontoinhaber und Kontobevollmächtigten besteht.

Umfang

Im Regelfall ist die Kontovollmacht unbegrenzt. Die „unbeschränkte Verfügung“ betrifft jedoch nur die Verfügungsmacht über Kontosalden, nicht jedoch über das Konto als solches. Deshalb besitzt der Kontobevollmächtigte nicht alle Rechte, die dem Kontoinhaber zustehen. Kontovollmachten berechtigen lediglich zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung in engem Zusammenhang stehen müssen. Zu den gewöhnlichen Kontogeschäften gehören:

Entstehen durch die Verfügungen des Kontobevollmächtigten Sollsalden, so wird hierdurch allein der Kontoinhaber verpflichtet und zum Schuldner der Bank aus Darlehen (§ 488 BGB). Der Bevollmächtigte handelt „für Rechnung“ des Kontoinhabers.

Von vorneherein nicht durch Kontovollmachten gedeckt sind:

  • die Erteilung von Untervollmachten,
  • die Eröffnung weiterer Konten und Depots,
  • die Entgegennahme von Konto- und Kreditkündigungen,
  • die Kontokündigung oder Kontoumschreibung auf den Namen des Kontobevollmächtigten,
  • der Abschluss oder die Änderung von Kreditverträgen,
  • die Bestellung oder Rücknahme von Kreditsicherheiten,
  • die Antragstellung für Kunden-, Maestro- und Kreditkarten,
  • der Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen.

Diese Bankgeschäfte stehen nicht mehr im engen Zusammenhang zum Bankkonto, sondern sind eigenständige Bankverträge, auf die sich eine Kontovollmacht regelmäßig nicht erstreckt. Die Umschreibung eines Kontos auf den Namen des Bevollmächtigten ist ein Gläubigerwechsel, der von einer Bankvollmacht nicht erfasst wird.[3] Ein Kontobevollmächtigter ist selbst nicht Forderungsinhaber und deshalb nicht befugt, die Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern.[4]

Eine Kontovollmacht kann in Ausnahmefällen vom Kontoinhaber dahingehend beschränkt werden, dass eine bevollmächtigte Person nur über einen festgelegten Betrag verfügen oder beispielsweise nur Überweisungen für den Kontoinhaber in Auftrag geben darf. Auch weitere Einschränkungen sind möglich, da der Umfang der Kontovollmacht durch den Kontoinhaber bestimmt werden kann und vom Kreditinstitut beachtet werden muss.

Bei Vollmachten mit gemeinschaftlicher Verfügung wird oft zwischen „A-Vollmachten“ und „B-Vollmachten“ unterschieden. Während A-Bevollmächtigte mit jedem beliebigen anderen Bevollmächtigten verfügen können, darf der B-Bevollmächtigte nur mit einem A-Bevollmächtigten handeln.

Arten

Bankvollmachten werden danach unterschieden, ob der Tod des Kontoinhabers für die Wirksamkeit der Vollmacht eine Rolle spielt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich der Auswirkungen des Todes des Vollmachtgebers auf den Bestand einer Vollmacht besteht lediglich für die Prokura (§ 52 Abs. 3 HGB) und die Prozessvollmacht (§ 86 1. Halbsatz ZPO), für die Bankvollmacht besteht keine gesetzliche Regelung.[5] Deshalb kann die Wirksamkeit einer Bankvollmacht frei vereinbart werden. Dabei kommt es darauf an, ob das der Bankvollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis (also der Girovertrag) durch den Tod des Kontoinhabers erlischt (§ 168 Satz 1 BGB). Da der Girovertrag nicht durch den Tod des Kontoinhabers erlischt, bleibt auch im Regelfall die Kontovollmacht weiter bestehen.

Die Bankvollmacht ist und ersetzt kein Testament und berührt die Rechte der Erben daher nicht.[6]

„Transmortale Bankvollmacht“

In Deutschland ist eine zeitlich unbegrenzte Kontovollmacht („transmortale Bankvollmacht“) auch über den Tod des Kontoinhabers hinaus gültig, sodass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiter verfügen darf (§ 672 in Verbindung mit § 168 BGB). Diese wird vorzugsweise zur Absicherung des Ehegatten oder naher Angehöriger eingesetzt, um im Todesfall des Kontoinhabers nahtlos den hindernisfreien Zugriff auf das Konto des Erblassers zu ermöglichen. Diese praxisübliche Vorgehensweise ist jedoch mit einem Risiko verbunden. Gehören die Kontobevollmächtigten nämlich später nicht zu den Erben, so können die wirklichen Erben mit Erbschein jederzeit bestehende Bankvollmachten zugunsten nicht erbberechtigter Dritter widerrufen. Der nicht erbende Kontobevollmächtigte wird im Erbfall zur Vertrauensperson des Erben, der in die Rechtsposition des verstorbenen Kontoinhabers tritt. Um den überlebenden Ehegatten oder nahe Angehörige für den Todesfall abzusichern, gibt es als bessere Lösung die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen.

Im schweizerischen Recht gilt diese weitgehende Vollmacht über den Tod oder die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers hinaus nur, wenn dies in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich vorgesehen ist.

„Prämortale Bankvollmacht“

Die weitgehende transmortale Bankvollmacht ist der Normalfall. Der Kontoinhaber kann mit den Kreditinstituten jedoch auch andere Regelungen treffen. Bei der Vollmacht bis zum Todesfall („prämortale Vollmacht“) erlischt die Bankvollmacht automatisch mit dem Tod des Kontoinhabers. Es handelt sich um eine auflösend bedingte Vollmacht (§ 185 Abs. 2 BGB), bei welcher der Tod des Kontoinhabers zur sofortigen Unwirksamkeit der Bankvollmacht führt. Deshalb muss die Bank bei jeder Verfügung durch den Bevollmächtigten zunächst prüfen, ob der Kontoinhaber noch lebt. Ist der Kontoinhaber verstorben, erlöschen derartige Vollmachten automatisch. Die Kreditinstitute sind bei dieser Art Bankvollmacht hohen Risiken ausgesetzt, da sie möglicherweise Verfügungen durch den Bankbevollmächtigten zulassen, obwohl der Kontoinhaber bereits ohne ihr Wissen verstorben ist.

Nach schweizerischem Recht erlischt die Vollmacht im Todesfall, bei Handlungsunfähigkeit oder Verschollenheit des Vollmachtgebers, soweit der Vollmachtgeber nichts Gegenteiliges angeordnet hat (OR 35 Abs. 3).

„Postmortale Bankvollmacht“

Die Kontovollmacht für den Todesfall („postmortale Vollmacht“) tritt erst mit dem Tod des Kontoinhabers in Kraft. Der Kontoinhaber erteilt diese Bankvollmacht zu seinen Lebzeiten als aufschiebend bedingte Vollmacht (§ 185 Abs. 1 BGB), bei welcher der Tod des Kontoinhabers die sofortige Wirksamkeit der Bankvollmacht herbeiführt. Vor dem Ableben des Kontoinhabers ist diese Bankvollmacht deshalb nicht nutzbar. Eine solche Kontovollmacht wird üblicherweise zur späteren Verwaltung der Erbschaft zugunsten von Ehegatten oder nahen Angehörigen erteilt, sodass diese nicht auf die Erteilung eines Erbscheins angewiesen sind.

Nach schweizerischem Recht sind solche Vollmachten höchstens für kurze Zeit nach dem Tode des Vollmachtgebers gültig und befähigen, sobald der Bevollmächtigte vom Tode des Vollmachtgebers Kenntnis hat, nicht zu mehr als dringlichen Verwaltungshandlungen. Im übrigen geht die Handlungsbefugnis nach schweizerischem Recht in jedem Falle auf die Erben über, es sei denn, der Erblasser habe einen Willensvollstrecker eingesetzt. Das gilt auch für Banken, selbst wenn anderslautende Bankvollmachten vorliegen.

Weitere rechtliche Aspekte

  • Bevollmächtigte unterliegen der Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abgabenordnung (AO). Sie müssen sich mit einem amtlichen Lichtbilddokument z.B. Personalausweis oder Pass legitimieren.
  • Die Namen der Bevollmächtigten werden im Rahmen des Kontenabrufverfahrens an Behörden weitergegeben.
  • Gemäß § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WphG) ist es vorgeschrieben, Börsenumsätze von Bevollmächtigten unter deren Kennnummer und nicht der des Kontoinhabers zu melden.
  • Auch die Anforderungen des § 31 WphG gelten für Bevollmächtigte. Die Bank muss vor Ausführung eines Wertpapiergeschäftes die Erfahrungen und Kenntnisse des Bevollmächtigten erfragen (WphG-Bogen) und mit dem Risiko der vorgesehenen Geschäfte vergleichen.

Ob Vorsorgevollmachten eine Bankvollmacht überflüssig machen, ist strittig. Das deutsche Bundesjustizministerium (BMJ) empfiehlt daher, bei Vorsorgevollmachten, die Innenvollmachten sind, stets die Bankvollmacht als Außenvollmacht separat zu erklären.

Widerruf

Kontovollmachten können vom Kontoinhaber jederzeit gegenüber der kontoführenden Bank einseitig widerrufen werden. Der Widerruf führt zum sofortigen Erlöschen der Vollmacht. Vollmachten erlöschen automatisch, ohne dass sie widerrufen werden müssen, bei:

Mit dem Tod des Kontoinhabers treten dessen Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) in die Rechtsstellung des Kontoinhabers und sind dann berechtigt, „transmortale“ oder „postmortale“ Bankvollmachten – insbesondere wenn die Bevollmächtigten nicht zu den Erben gehören - zu widerrufen.

Nach schweizerischem Recht bedarf es keines Widerrufes der Vollmacht durch die Erben. Hingegen tun die Erben gut daran, den Bevollmächtigten und die Bank vom Ableben des Vollmachtgebers in Kenntnis zu setzen und eine allfällige Vollmachtsurkunde zurückzufordern, da sie andernfalls gutgläubigen Dritten gegenüber, mit denen der Bevollmächtigte (sei es in Kenntnis oder in Unkenntnis des Todes des Vollmachtgebers) noch namens des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte tätigte, für den Schaden verantwortlich sind (OR 36 Abs. 2).

Literatur

  • Siegfried Platz: Die Vorsorgevollmacht in der Bank- und Sparkassenpraxis; Deutscher Sparkassenverlag, Stuttgart, 2005, ISBN 978-3-09-304994-1

Einzelnachweise

  1. Nr. 4 (1) AGB-Sparkassen
  2. Nr. 20 (1) a AGB-Sparkassen
  3. BGH, Urteil vom 24. März 2009, Az: XI ZR 191/98
  4. Karlheinz Schramm in: Herbert Schimansky/Hermann-Josef Bunte/Hans-Jürgen Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Auflage, § 32 Rn. 48
  5. Ute Lekaus, Vollmacht von Todes wegen, 1999, S. 7
  6. BayObLG, Beschluss vom 19. April 2000, Az: 1 Z BR 29/00 (FamRZ 2000, 1539)