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Sexueller Missbrauch

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Klassifikation nach ICD-10
T74.2 Sexueller Missbrauch
T74.8 Sonstige Formen des Missbrauchs von Personen
T74.9 Missbrauch von Personen, nicht näher bezeichnet
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ICD-10 online (WHO-Version 2019)

Sexueller Missbrauch bezeichnet unter Strafe gestellte sexuelle Handlungen an Menschen. In der Sozialwissenschaft wird der Begriff oft auf Handlungen ausgedehnt, die nicht strafbar sind, aber moralisch verurteilt werden. Psychologisch wird als Missbrauch verstanden, wenn eine Handlung das Opfer in seiner sexuellen Integrität verletzt und ihm psychischen Schaden zufügt. Die Ebenen juristischer, sittenmoralischer und psychologischer Bewertung müssen dabei nicht zwangsläufig übereinstimmen, sondern können sich im Einzelfall auch widersprechen.

In der sozialwissenschaftlichen Literatur, in Bereichen der Arbeit mit den Opfern, auch bezüglich Therapien sowie in psychologischen Zusammenhängen wird auch die Bezeichnung sexuelle Gewalt oder konkreter sexualisierte Gewalt benutzt. Der Begriff sexualisiert soll meinen, dass Gewaltaspekte nicht ihren Ursprung in der Sexualität haben, jedoch hier mittels sexueller Handlungen zum Ausdruck gebracht werden. Machtmissbrauch und narzisstischer Missbrauch sind von der Beziehungsstruktur her gesehen Teile des sexuellen Missbrauchs.

Sexueller Missbrauch wird in Deutschland als schwerwiegendes Verbrechen angesehen, das gilt insbesondere für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, § 176a StGB.

Strafrechtliche Sanktionierung

Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

Das durch die Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuchs geschützte Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung. Diese kann durch die Missbrauchshandlung grundsätzlich in zweierlei Weise verletzt werden: Zum einen kann eine Handlung gegen oder ohne den Willen des Opfers vorgenommen werden, zum anderen kann eine Handlung scheinbar einvernehmlich vorgenommen werden, wobei der Täter jedoch dieses scheinbare Einvernehmen unter Ausnutzung der fehlenden Einwilligungskompetenz des Opfers oder einer besonderen Beziehung zu seinem Opfer herbeiführt.

Handlungen gegen den Willen des Opfers

Das Handeln gegen den Willen des Opfers unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage stellt in der Terminologie des deutschen Strafrechts eine sexuelle Nötigung dar (vgl. § 177 Abs. 1 StGB). Bei Vollzug des Beischlafs oder ähnlichen sexuellen Handlungen, "insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind" (§ 177 Abs. 2 StGB) liegt eine Vergewaltigung vor. Während die Vergewaltigung in vielen Rechtsordnungen einen eigenen Straftatbestand darstellt, hat der deutsche Gesetzgeber im 6. Strafrechtsreformgesetz die Konzeption gewählt, dass die Vergewaltigung einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung darstellt.

Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, sieht der Qualifikationstatbestand des § 178 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren vor.

Ausnutzungstatbestände

Zu der zweiten Gruppe zählen zunächst diejenigen Tatbestände, in denen das Opfer wegen jugendlichen Alters nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Einwilligung in die Vornahme sexueller Handlungen zu erfassen und danach zu handeln.

Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet sexuelle Handlungen an oder mit einem Kind. Als Kinder werden in Deutschland Personen vor dem 14. Lebensjahr verstanden, in anderen Staaten vor dem 12. bis 18. Lebensjahr. Im Jahre 2003 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass in den Ländern, in denen die Rechtsprechung des Gerichtshofes Gültigkeit hat, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Menschen ab 14 Jahren beachtet werden muss.[1] (siehe auch § 176 StGB)

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen bezeichnet sexuelle Handlungen meist Erwachsener mit Jugendlichen, die gegen Entgelt stattfanden oder wenn die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen fehlt und der Erwachsene dieses ausnutzt. Als Jugendliche gelten weithin Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren, wobei die Altersbereiche bezüglich der Strafbarkeit in Deutschland feiner aufgegliedert werden. Siehe auch § 182 StGB.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bezeichnet sexuelle Handlungen einer Person mit Jugendlichen, wenn zwischen der Person und dem Jugendlichen ein Ausbildungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht oder es sich bei dem Jugendlichen um ein leibliches oder adoptiertes Kind handelt. Dies ist in Deutschland durch § 174 StGB unter Strafe gestellt. Vergleichbar in der Schweiz ist Missbrauch durch Ausnutzung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB).

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer besonderen Stellung

Im Rechtsleben kann es zu einer Vielzahl von Über- und Unterordnungsverhältnissen kommen, die teilweise für den Unterlegenen so erheblich sind, dass eine selbstbestimmte Einwilligung in die Vornahme sexueller Handlungen nicht mehr angenommen werden kann. Daher sind sexuelle Übergriffe innerhalb dieser Beziehungen generell strafbewehrt, wenn sie unter Ausnutzung einer derartigen Stellung erfolgen. Im einzelnen sind hier zu nennen:

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen nach § 174a StGB sieht für denjenigen, der sexuelle Handlungen mit einer "gefangenen oder auf behördliche Anweisung verwahrten" Person, "die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist" vornimmt, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Wegen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB wird derjenige mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, der als Amtsträger zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder einem auf eine freiheitsentziehende Maßnahme abzielenden Verfahren berufen ist und „unter Missbrauch“ einer durch dieses Verfahren bestimmten Abhängigkeit die Vornahme sexueller Handlungen herbeiführt.

Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB schließlich sanktioniert sexuelle Handlungen, die im Rahmen eines qualifizierten Behandlungsverhältnisses vorgenommen werden. Insbesondere sind sexuelle Handlungen an Patienten im Rahmen einer Psychotherapie strafbar; der Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen hebt hervor, dass dies auch bei Zustimmung des Patienten der Fall ist.[2]

Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika

Die Rechtslage in den USA unterscheidet sich insgesamt gravierend von derjenigen in Europa. Dort liegt das Schutzalter je nach Bundesstaat zwischen 16 und 18 Jahren.[3]

Die Rechtsprechung in den Bundesstaaten ist nicht einheitlich. In vielen, jedoch nicht in allen, Staaten gibt es zusätzliche Vorschriften, die bei Altersdifferenzen der Beteiligten von höchstens 3-4 Jahren unter der Voraussetzung, dass die sexuellen Handlungen unter gegenseitigem Einverständnis vorgenommen wurden und alle beteiligten Personen mindestens 14-16 Jahren alt sind, keine oder nur geringe Bestrafungen vorsehen.

Es gab in der Vergangenheit allerdings spektakuläre Fälle, in denen aufgrund einer speziellen Rechtslage bzw. -auslegung sogar Minderjährige trotz offensichtlich vorhandenem gegenseitigem Einverständnis zu empfindlichen Gefängnisstrafen wegen "Missbrauchs" verurteilt wurden bzw. werden sollten.

Missbrauchsformen

Abzugrenzen ist der sexuelle Missbrauch von der sexuellen Belästigung, die mitunter rechtswidrig, z. B. in arbeitsrechtlicher Hinsicht, aber nicht strafbar ist. Sexuelle Belästigung ist in vielen Unternehmen Kündigungsgrund.

Statistik

Deutschland

Im Berichtszeitraum 2009 wurden nach der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes im Bundesgebiet 49.084 Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfasst. Darin enthalten sind 15.246 Fälle von sexuellem Missbrauch (§§ 174 - 176b, 179, 182 StGB) und 13.361 Fälle von sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§§ 177, 178 StGB), wovon insgesamt 12.174 Fälle Straftaten zum Nachteil von Kindern zum Inhalt haben. Im Vergleich zum Berichtszeitraum 2008 sind die Fallzahlen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geringer (13,6 % weniger). Die Aufklärungsquote lag 2009 bei 79,7 %.[4] Im Bereich des sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil von Kindern geht die Bundesregierung von einer hohen Dunkelziffer aus.[5]

Entwicklung bis 1993

Die Entwicklung der Fallzahlen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bis zur Einbeziehung der neuen Bundesländer im Jahr 1993 stellt sich wie folgt da:[6]

Jahr    Erfasste Fälle Erfasste Fälle pro 100.000 Einwohner
1987 34 200 55,9
1988 36 768 59,9
1989 36 327 58,6
1990 37 592 60,0
1991 38 799 59,7
1992 39 392 59,9

In den Jahren 1991 und 1992 wurden bereits die Fallzahlen aus Ostberlin berücksichtigt.

Entwicklung seit 1993

Seit der Erfassung der Fallzahlen für das gesamte Bundesgebiet (inklusive der neuen Bundesländer) hat sich die Zahl der erfassten Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie folgt entwickelt:[7]


Jahr    Erfasste Fälle Erfasste Fälle pro 100.000 Einwohner
1993 44 175 54,6
1994 45 339 55,7
1995 47 108 57,8
1996 49 080 60,0
1997 53 135 64,8
1998 53 720 65,5
1999 51 592 62,9
2000 52 099 63,4
Jahr    Erfasste Fälle Erfasste Fälle pro 100.000 Einwohner
2001 52 902 64,3
2002 53 860 65,3
2003 54 632 66,2
2004 57 306 69,4
2005 55 203 66,9
2006 52 231 63,4
2007 56 281 68,4
2008 56 784 69,1
2009 49 084 59,9

In den Fallzahlen sind dabei alle Fälle von Straftaten nach dem 13. Abschnitt des StGB erfasst. Darunter zählen auch die Verbreitung von pornographischen Schriften (§§ 184 bis 184d), sowie Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a) und exhibitionistische Handlungen (§ 183). Einfluss auf die Fallzahlen können neben der tatsächlichen Kriminaltätsänderung auch Änderungen des Strafrechts, des Anzeigeverhaltens, der statistische Erfassungsregeln, sowie die Intensität polizeilicher Kontrollen nehmen.[8]

Österreich

Laut der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch das Bundesministerium für Inneres wurden im Jahr 2009 in Österreich 3.826 Sexualdelikte zur Anzeige gebracht. Das entspricht etwa einer Fallzahl von 45,8 pro 100.000 Einwohner. Die Aufklärungsquote für den Straftatbestand der Vergewaltigung (§ 201 öStGB) lag bei 78,3%.[9]

Schweiz

In der polizeilichen Kriminalstatistik der Schweiz für das Jahr 2009 sind 6.648 Straftaten gegen die sexuelle Integrität erfasst. Die Aufklärungsquote lag in diesem Bereich bei 73,5%. Im Einzelnen wurden 1.526 Fälle von sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 chStGB), 666 Fälle der Vergewaltigung (Art. 190 chStGB), 142 Fälle der Schändung (Art. 191 chStGB) und 617 Fälle der sexuellen Nötigung (Art. 189 chStGB) erfasst. Auffällig ist dabei, dass ein Großteil der genannten Delikte in Privaträumen begangen wurden.[10]

Folgen

Erfahrungen wie der sexuelle Missbrauch fügen den Opfern oft körperliche und seelische Schäden zu, die häufig zu langanhaltenden psychischen Störungen führen. Diese reichen von der Posttraumatischen Belastungsstörung über nichtorganische Gedeihstörungen, Depressionen und Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie Dissoziative Störungen bis hin zur Dissoziativen Identitätsstörung. Die drei letztgenannten Störungen stehen besonders oft in engem Zusammenhang mit dem Erleiden von sexuellem Missbrauch im Kindheits- und Jugendalter.[11][12] Die Folgen sexuellen Missbrauchs im Kontext einer Psychotherapie werden in einem eigenen Beschwerdenkomplex, dem Therapist-Sex-Syndrom, zusammengefasst[13]

Nicht zu vernachlässigen sind auch die Auswirkungen, die der Missbrauch auf das soziale Umfeld des Opfers haben kann. So können insbesondere, aber nicht ausschließlich, Liebesbeziehungen (nicht zuletzt wegen möglicher sexueller Störungen) stark beeinträchtigt werden.[14] Auch Probleme im Arbeitsleben als Folge von Konzentrationsstörungen im Kontext eines posttraumatischen Belastungssyndroms sind häufig anzutreffen.

Unter Anderen befasste sich der amerikanische Psychiater und Psychotherapeut Wayne Kritsberg mit der Weitergabe von Missbrauchs-, Gewalt- und Krankheitsmustern an die nachfolgende Generation.

Vorbeugung

Viele Ansätze der Vorbeugung zielen darauf ab, mögliche Opfer so vorzubereiten, dass sie entweder das Vergehen selber abwehren können oder dass sie später genügend Mut und Kraft haben, den Täter anzuzeigen. Ebenfalls kann es sinnvoll sein, sie so zu stärken, dass sie nach einem Vorfall das Leben möglichst selbstständig weiterführen können. Besonders in Berufen, in denen Erwachsene oft mit Kindern oder Behinderten in Kontakt stehen, gibt es auch Kurse, welche sich an potenzielle Täter richten.

  • Alle Menschen sollen ernst genommen werden. Wenn jemand „nein“ sagt, dann ist es auch ein Nein. Besonders Kindern wird so klargemacht, dass Erwachsene nicht alles tun dürfen und dass Erwachsene nicht immer überlegen sind.
  • In Familien und anderen Gruppen von Menschen wird der gegenseitige Respekt vorgelebt. Niemand soll sich um der Bravheit willen unterwürfig verhalten.
  • Sexualität und körperbezogene Themen sollen offen gelebt und besprochen werden. Der eigene Körper gilt als wertvoll und schön.
  • Beratungsangebote seitens sozialer Institutionen im Vorfeld einer intensiven professionellen Beziehung, wie Therapie, gesetzliche Betreuung oder Beratungsbeziehung, die mit einem Machtgefälle verbunden ist, sollten verstärkt angeboten werden[15].

Eine tiefgreifendere Vorbeugung ist die Therapie von Opfern, die später manchmal selbst zu Tätern werden können.

Ein kontroverses Ziel einer Opfertherapie ist die Vergebung. Dem entspricht in der Therapie von Tätern das Erleben der Schuld und entsprechende Reue und Sühne. Wenn dies erreicht sei, würden alle Reste von Wut, Hass und Rache auf der einen Seite, und Schuld, Scham und Verleugnung auf der anderen Seite aufgehoben und könnten sich nicht weiter fortsetzen.

Alternative Begriffe

Insbesondere in feministischen Zusammenhängen wird meist von „sexuellem Missbrauch an Menschen“ gesprochen. Dies soll der von den diesen Begriff bevorzugenden Kreisen gesehenen Problematik abhelfen, dass durch den Begriff sexueller Missbrauch eine Zuweisung eines Objektstatus erfolge.

Um der nach dieser Ansicht bestehenden Problematik Abhilfe zu schaffen, dass der Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ die Perspektive der „missbrauchten“ Menschen ignoriere, wird teilweise von „sexualisiertem Missbrauch an Menschen“ gesprochen.

Einige „missbrauchte“ Menschen lehnen die Selbstkategorisierung als „missbraucht“ ab, denn sie bedeutet nach ihrem Verständnis zuzugestehen, dass es dem „missbrauchenden“ Menschen gelungen ist, sie zu einem Gegenstand zu machen, der sie nie - auch während der „Missbrauchshandlung“ nicht – gewesen sind. Für diese Menschen und solche, die ihre Sichtweise teilen, kommen als mögliche Alternativbezeichnungen unter anderem in Frage: „sexualisierte Misshandlung“, „sexualisierte Gewalt“, „sexuelle Ausbeutung“.

Des Weiteren wurde die Verwendung des Begriffes „Missbrauch“ insofern kritisiert, als sie die Möglichkeit eines zulässigen „sexuellen Gebrauchs“ implizieren könne.

Falscher Verdacht

Hauptartikel: Missbrauch mit dem Missbrauch

Falsche Verdächtigungen führen zu gravierenden Schäden für die Betroffenen, die über Mobbing bis zu Berufsunfähigkeit reichen können.[16]

Ein 2003 in Die Zeit veröffentlichter umfangreicher Artikel dokumentierte die Geschichte eines falschen Missbrauchsverdachts, der sich zwei Jahre später als unbegründet herausstellte.[17]

Literatur

Siehe auch

Commons: Sexueller Missbrauch – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: CASE OF S.L. v. AUSTRIA (MS-Word-Dokument) (englisch)
  2. Sexueller Missbrauch in der Psychotherapie. In: Informationsblatt. Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen, abgerufen am 1. Februar 2011.
  3. Ages of consent in North America
  4. http://www.bka.de/pks/pks2009/download/pks-jb_2009_bka.pdf
  5. http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_02/2011_043/06.html
  6. http://www.bundeskriminalamt.de/pks/zeitreihen/pdf/t01.pdf
  7. http://www.bundeskriminalamt.de/pks/zeitreihen/pdf/t01.pdf
  8. http://www.bundeskriminalamt.de/pks/zeitreihen/pdf/hinweise.pdf
  9. http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_04297/fname_182950.pdf
  10. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/22/publ.Document.129574.pdf
  11. Ronald J. Comer: Klinische Psychologie. Spektrum ISBN 3-8274-0592-0
  12. Michaela Huber: Multiple Persönlichkeiten, Überlebende extremer Gewalt. Fischer ISBN 3-596-12160-4
  13. [1]
  14. Linder/Thießenhusen: "Missbrauchs-Traumata gemeinsam überwinden". Tectum-Verlag ISBN 978-3-8288-9267-5
  15. U. Sarfert: Sexuelle Kontakte in der Psychotherapie unveröffentlichte Diplomarbeit
  16. Rainer Ollmann: Schadensersatz wegen Mißbrauchsverdächtigung? In: ZfJ - Zeitschrift für Jugendrecht, Nr. 12, 1996, Seiten 486-494
  17. Sabine Rückert: Der Verdacht. - Ein einziger Tag zerstört das Leben einer Familie im Saarland. Die achtjährige Lena werde vom Vater misshandelt, behauptet eine fremde Frau aus der Nachbarschaft. Die staatliche Maschinerie dreht durch: Den Eltern wird das Kind entrissen – und als der Verdacht zwei Jahre später zerfällt, will Lena nicht mehr heim.