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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
"Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela 00:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)

Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese

Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?

Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Texte vom Reichsarchiv gemeinfrei?

<folgende Anfrage habe ich auf WP:AN gestellt, bin hierher verwiesen worden. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:02, 15. Feb. 2011 (CET)>[Beantworten]

Werte Kollegen,

mal eine Frage zum vorgesehen Dienstweg. URVs sind ja nicht gestattet. Wenn ich nun entdecke, dass ein langjähriger Artikeltext zu 95% aus einem 1:1 Buch abgeschrieben wurde (mit exakt dem gleichen Wortlaut), dann gehe ich mal davon aus, dass ich diesen Artikel "exekutieren" sollte. Nun ist das Buch aber nicht allen Nutzern verfügbar und ich frage ich mich wo und wie ich die URV dann dokumentiere.

Es geht im konkreten Fall um den Artikel Gefecht bei Stallupönen, der fast vollständig (bis auf Einleitung und letzter Mini-Absatz mit Verlusten) aus dem Buch Reichsarchiv: "Der Weltkrieg 1914-18", Bd.2, Berlin 1925 abgetippt wurde. Autoren wurden beim Reichsarchiv zwar nicht genannt, aber es waren mehrere und dass alle vor 1935 verstorben sind halte ich für unwahrscheinlich. Bei Bildern achten wir auch auf die Todesdaten der Urheber und das hier ist nix anderes.

Beste Grüße, --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:30, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Service: Du meinst wohl Gefecht bei Stallupönen. :-) Yellowcard 17:31, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Übrigens: Wer genau ist der Herausgeber dieses Buchs? Möglicherweise ist der Text nach §134 Satz 2 UrhG längst gemeinfrei. Ich würde hier für die genaue Klärung mal eine Anfrage auf WP:UF stellen. Grüße, Yellowcard 17:33, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Diese Version vom August 2006 wurde bereits einmal als URV von der Seite http://www.tannenberg1914.de/2_gumb/francois.htm gemeldet. Der Webseitenbetreiber hat eine Freigabe erteilt, dokumentiert auf Diskussion:Gefecht bei Stallupönen. — Raymond Disk. 22:01, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Dann hat der Betreiber eine Freigabe für einen Text erteilt, den er selbst gar nicht verfasst sondern nur selbst stupide abgetippt hat. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:05, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo lieber Experten! Die Frage ist einfach, ob die Texte des Reichsarchivs inzwischen frei sind oder nicht. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 22:22, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Auf die einfache Frage gibt es eine noch einfache Antwort: Es kommt darauf an! Einige Werke im Reichsarchiv sind gemeinfrei - waren es als amtliche Werke immer schon oder wurden es durch Schutzfristablauf - andere sind noch geschützt. Die Nachfrage zu obrigen Werk ist hier recht wichtig, ohne Anwort kann niemand die Frage zu diesem speziellen Werk beantworten. syrcro 22:54, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Also was ich sagen kann, dass in den betreffenden Bänden vorn drin steht: "Alle Rechte aus dem gesetze vom 19. Juni 1901 sowie das Übersetzungsrecht sind vorbehalten Copyright 1926 by E.S. Mittler & Sohn, Berlin." Den Verlag gibt es auch noch. Kannst du dait was anfangen? --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:03, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Kannst du uns sicher nicht den Autor des Texts nennen? Denn auf den kommt es hier an ("Urheberrecht"). Dass der Text hier aus dem Reichsarchiv stammt, ist urheberrechtlich ziemlich schnurz. --Gnom 23:38, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Ist es nicht: Wenn das Reichsarchiv Herausgeber wäre, könnte § 5 LUG hier zur Gemeinfreiheit führen. Aber scheint hier nicht der Fall zu sein. syrcro 00:05, 18. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Oben war noch der Herausgeber relevant, dann ob es ein amtliches Werk ist und nun der Autor ... letztere wurden nicht genannt (weil es eine amtliche Geeinschaftsarbeit war). Es dürfte sich aber herausfinden lassen, da das Reichsarchiv Gegenstand der jüngeren Forschung war. Ich sehe mal nach, was ich finden kann. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:57, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Beides ist relevant. Grundsätzliche gilt die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Versterben des letzten Miturhebers. Aber in bestimmten Fällen gilt eine andere oftmals kürzere Schutzfrist ab dem Erscheinen. Die wichtigsten Fälle betreffen Werke, die ohne Urheberkennung erschienen sind, wo aber zusätzlich weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Bei Prä-UrhG-Werken gibt es zB bei bestimmten Werkgattungen, die von Körperschaften öffentlichen Rechts Herausgegeben worden sind (Ohne Urheberkennung, wenn nichts anderes vereinbart war), eine kürzere Schutzfrist. syrcro 12:41, 18. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Da euer Bot schneller archiviert als ich in die Bibliothek komme, habe ich den Thread noch mal hier eröffnet. ich habe in: Markus Pöhlmann: Kriegsgeschichte und Geschichtspolitik: Der Erste Weltkrieg - Die atliche deutsche ilitärgeschichtsschreibung 1914-1956, München/Wien 2002 nachgeschaut. Man muss wissen, dass das Reichsarchiv nach dem ersten Weltkrieg als quasi ziviler Ersatz für die Kriegsgeschichtliche Abteilung des Generalstabes konstituiert wurde. In ihm waren schon 1924 99 Mitarbeiter beschäftigt, von denen 37 zu militärischen Abteilung gehörten. Wer genau welchen Beitrag verfasst hat, ist auch heute nur in Einzelfällen zu klären, aber das sollte reichen. Direktor der Institution und direkt beteiligt an der Erarbeitung und Konzeptionierung des Reichsarchiv-Werkes zum Ersten Weltkrieg war Hermann Ritter Mertz von Quirnheim, der erst 1947 verstarb. Ein anderes Beispiel wäre Prof. Martin Hobohm (1883-1942), der z.B. die Kapitel zur Mobilmachung erarbeitete. Weitere Persönlichkeiten, die der "Historischen Kommission des Reichsarchivs" angehörten kann ich gerne noch anführen. Viele davon lebten bis in die 1950er Jahre. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 14:39, 24. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Nützt ja eigentlich nix diese Mitteilung, was die Körperschaftsfrage angeht. Wenn keine gesetzlich vorgesehene Autornennung vorliegt, ist es wurscht, wann die einzelnen Autoren verstorben sind. --Historiograf 18:50, 26. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Also ich hab geschrieben, was zu finden ist. Der Text ist von 1926, zumindest einige Autoren sind noch keine 70 Jahre tot, das Reichsarchiv war eine staatliche Institution. Nun will ich nur wissen, ob dieser Text inzwischen gemeinfrei ist oder nicht. Danke! --Мемнон335дон.э. Обсуж. 22:52, 26. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich hinterlasse hier mal einen Beitrag, damit nicht wieder der Archiv-Bot zuschlägt und das alles nicht in Vergessenheit gerät. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:57, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Dafür gibts {{Nicht archivieren}}. ;) -- Chaddy · DDÜP 02:45, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das weiss ich, aber davon fühlt sich niemand direkt angesprochen. Von meinem Beitrag aber schon ehr ;-) --Мемнон335дон.э. Обсуж. 20:09, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Also wenn die Lage so unklar ist, dass man nicht einfach sagen kann, dass der Text heute gemeinfrei ist, dann ist es wohl besser ihn erstmal zu löschen. Falls hier nicht noch eindeutige Einschätzungen kommen, mache ich das auch. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 12:54, 6. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Geht es um dieses Buch? Da erscheint mir doch das Reichsarchiv als Autorenkollektiv tätig gewesen zu sein. --Matthiasb (CallMeCenter) 12:55, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Das klärt zwar gar nichts und steht schon oben ... Aber: Ja. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:53, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich fasse mal zusammen, dass es unklar ist, ob diese Werke gemeinfei sind. Im Zweifel ist deshalb der Artikel lieber zu löschen. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:09, 30. Mär. 2011 (CEST)[Beantworten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Zwischen wiki:hier und exern:hier sehe ich eine frapierende Übereinstimmung. Fragt sich nur, wer von wem abgekupfert hat. Aber ich verstehe zu wenig von der Materie, um weitere Maßnahmen zu ergreifen. ––JÄhh 13:58, 12. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Münzbild

Darf ich dieses Bild in Wikipedia.de reinstellen? [[2]]--Einbruchs 18:29, 29. Mär. 2011 (CEST)[Beantworten]

WP:Urheberrechtsfragen

Ich habe ein Buch geschrieben und dabei Bilder aus Wikipedia benutzt, deren richtige Zitierung und Quellenangabe mir vom Supporteam bestätigt wurde. Jetzt geht es darum, dass ich aus einige Texte von Wickipedia bei der Ausarbeitung in wenigen Sätzen benutzt habe und deshalb im Quellenverzeichnis alle diese Links aufgeführt habe.

z.B. Artikel "Bettware"

Quellenangabe:Seite „Bettware“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. März 2011, 15:30 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=86281613

Ferner ist im Quellenverzeichnis folgende Bemerkung: Die Texte sind unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Commons_Attribution-ShareAlike_3.0_Unported) verfügbar. Aus Kompatibilitätsgründen werden alle Beiträge auch unter die GNU Free Documentation License (http://de.wikipedia.org/wiki/GNU-Lizenz_f%C3%BCr_freie_Dokumentation) gestellt Die GNU -Lizenz für freie Dokumentation ist eine Copyleft-Lizenz, die für freie Software-Dokumentationen. Freie Software ist eine Software, die für jeden Zweck verwendet, studiert, bearbeitet und in ursprünglicher oder veränderter Form weiterverbreitet werden darf. Das schließt auch die kommerzielle Nutzung ein. Die GNU-Lizenz liegt ausschließlich in englischer Sprache vor, die aktuelle Fassung 1.3 wurde im November 2008 veröffentlicht.

Ich kann bei einem Buch von 440 Seiten nicht bei jeder kleinsten Passage die Quelle angeben,m dann ist das Fachbuch nicht mehr lesbar. Habe ich so richtig gehandelt und bekomme keinen Ärger. Ich bin 75 Jahre alt und kenne mich nicht so genau aus. Danke für eine Hilfe. Mit freundlichem Gruß Joki

Wenn du die Wikipedia als Quelle angibst, ist die Lizenz des Quellentextes grundsätzlich einmal egal. Die Aussage bezieht sich jetzt darauf, dass es deine eigenen Worte im Buch sind du niedergeschrieben hast, die Wikipedia also nur als Faktenquelle benutzt wurde. Erst wenn du Kopierst oder Zitierts anfängst, wird wirklich kompliziert. Wobei, wenn du mit Zitaten arbeitest, ist es ausreichen wenn du die übliche Kennzeichung von Zitaten verwendest. Kein Pardon in Sachen Lizenz gibt es allerdings wenn du ganze Abschnitte kopiert hast. Da musst du den kompleten CC-Lizenzetext und die Namen der Autoren mit abdrucken.
Aber so wie ich deine Anfrage lese, hast du denn Text eigentlich selber geschrieben. Also geht es dir eher darum wie man die Wikipedia als Beleg benutzt. Da musst du halt mit Fußnoten arbeiten, wie es in wissenschaftlichen Werken üblich ist (Abschnittsweise oder am Schluss des Buches ist eigentlich egal). Dabei darfst und kannst natürlich einem (oder mehreren) Kapitel einen Hauptquelle zuweisen und musst dann nur die davon abweichenden Stellen zusätzlich belegen. Wichtig wäre es, dass du auch das Datum nennst. Also wann du die Wikipedia benutzt hast (Ist so wie wenn es von einem Buch mehrere unterschiedliche Ausgaben gibt), das Datum ist dafür in der Regel ausreichend (notfalls halt Monat). Also wäre beispielsweise «12Quelle:Deckenformate; Wikipedia-Artikel Bettwaren Abschnitt Bettdecken Version vom 1. November 2010» eine brauchbare Fussnote. Denn diese Fussnote ist nachprüfbar (Und bei Belegen kommt es ja auf diesen Punkt an). Klar musst du dem Leser irgendwo die komplete Webadresse (also die Domain) angeben, sprich das www.de.wikipedia.org. Das aber natürlich nicht zwingend bei jeder Fussnoten, denn ich schreib ja die ISBN-Nummer der Quelle auch nicht bei jeder Fussnote hin, sondern nur einmal bei Angabe der verwendeten Literatur. Eine -zugegeben leicht übertriebenen- Variante wäre natürlich du schreibt obige Fussnote «12http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=80985084», die ist zwar fast nicht lesbar aber eigentlich auch korrekt (Natürlich fehlt bei der Variante jetzt die Kapitelangabe). --Bobo11 23:21, 30. Mär. 2011 (CEST)[Beantworten]

Der Text des Artikels lehnt sich stark an diesen an. URV oder nicht? -- 84.161.198.82 16:24, 5. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Emser Depesche - Prüfung URV

Hallo, eine IP hat den og. Artikel im Abschnitt "5 - Französische Reaktion" textlich stark erweitert. Der Text wirkt gut ausformuliert. Keine Quellenangabe. Ich bitte daher um Prüfung, ob eine URV vorliegt oder man den Text in dieser Form Sichten kann. Hier ist die Änderung. Besten Dank vorab, ---WolliWolli- Feedback 21:43, 13. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Hat diese Figur Schöpfungshöhe oder ist der aktuelle Bild-LogoSH-Baustein korrekt? Individualität ist ja vorhanden m.M.n. -- Quedel 07:38, 14. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Streckenpläne SOLA-Stafette

Genießen die Steckenpläne [3] [4] urheberrechtlichen Schutz oder sind sie dazu zu einfach? Danke, 188.154.129.233 00:19, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Eigentlich haben sie nicht wirklich Schöpfungshöhe. Du wirst aber mit ziemlicher Sicherheit auch einige Kollegen finden, die diese Pläne doch als schutzwürdig ansehen... -- Chaddy · DDÜP 05:26, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hier ist dieser Kollege: Ich widerspreche Chaddy und halte diese für potentiell geschützt oder zumindest die Sachlage für so fraglich, dass wir hier keinen fehlenden Schutz annehmen können. Yellowcard 17:32, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Uh, das ist dann wohl kniffliger als ich dachte! Wie wäre es denn, wenn die Grafiken vereinfacht" würden? Z.B. Bäumchen und Häuschen weg oder austauschen; die Zeile mit dem Belagstyp entfernen? 188.154.129.233 00:05, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wo siehst du da SH? -- Chaddy · DDÜP 04:15, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Ich würde mich über eine Antwort freuen. Sonst verschwindet meine Frage einfach im Archiv. :( 188.154.129.233 21:54, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Jetzt verschwindet die Frage nicht mehr einfach im Archiv. ;) -- Chaddy · DDÜP 22:48, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hier handelt es sich mEn um ein Diagramm, nicht um eine Karte. Bei Karte setze ich bekanntermaßen die Werksuntergrenze sehr niedrig an. Bei Diagrammen, genau wie bei anderen technisch-mathematischen Objekten, wie das schwarze Dreieck, würde ich die Werksuntergrenze höher anlegen, damit nicht diese mathematisch-technischen Objekte monopolisiert werden, welche normalerweise durch jeden anderen im wesentlichen genauso erstellt wurden wäre. Ich würde also hier keinen Schutz annehmen. -- ⚖.suhadi 18:15, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Dann können die Streckenpläne also hochgeladen werden? Könnte das jemand für mich übernehmen? Ich scheine dieser technischen Herausforderung nicht gewachsen zu sein. 188.154.129.233 01:03, 2. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Kosovo-Pass commonsfähig?

Ist Datei:Kosovo-Pass-2.png (ein Reisepass aus dem Kosovo, hier ohne SH und ohnehin Amtliches Werk nach Schutzlandprinzip) commonsfähig? Yellowcard 22:03, 2. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Zur Schöpfungshöhe von Fotos nach EU-Recht

http://kluwercopyrightblog.com/2011/05/03/opinion-of-the-advocate-general-of-the-ecj-in-the-kampusch-case-2-the-notion-of-originality-in-photographs/ --Historiograf 16:52, 5. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Piassava - Schöpfungshöhe?

Guten Morgen, hat dieser Text, für den ich damals von hier leider nur eine vage Freigabe bekommen habe, überhaupt Schöpfungshöhe? Gruß, --Flominator 08:07, 8. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Sind das Lizenzen? Das wären aber komische Lizenzen, nämlich derart, die besagen, dass es keine freie Lizenzen dafür gibt. SteMicha 21:10, 9. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Nein, es sind keine Lizenzen, erst recht keine Freie Lizenzen. Seit wann allerdings akzeptieren wir Musikzitate? Ist sicherlich ein Relikt aus früheren Jahren. Der Wikimedia-Copyright-Baustein ist größtmöglicher Schwachsinn, aber dazu lasse ich mich nicht weiter aus. Yellowcard 21:29, 9. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Der Musik-Zitatbaustein widerspricht seit 4 Jahren der meta:Resolution:Licensing policy und alle Dateien, die damit versehen sind, müssten seit 3 Jahren gelöscht sein. Wir haben kein EDP und uns fehlt auch maschinenlesbare Metadaten zu jedem einzelnen Bild/Musikbeispiel. Nacktaffe 21:37, 9. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Eigentlich ist die Sachlage ja eindeutig. Entweder fehlt es den Dateien an Schöpfungshöhe, dann sind sie falsch lizenziert (besser: falsch markiert) – oder es liegt ein Werk vor, das hier zwar urheberrechtskonform als Zitat genutzt wird, was aber gegen die Policy verstößt. Gab es dazu vorher mal irgendwelche Diskussionen? Ich wäre sonst dafür, sämtliche Einbindungen des Bausteins durchzugehen und entweder als ohne-SH zu markieren oder zu löschen. Yellowcard 21:49, 9. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Es ginge wohl auch ohne Löschung, wenn es für eine EDP einen Konsens in der deutschen Wikipedia gäbe (dafür bräuchte man wohl wegen der zahlreichen Ablehner, zu denen unter anderem ich zähle), ein Meinungsbild. Und dann sämtliche Zitatdateien auf eine mit der Licensing policy vereinbaren Art gekennzeichnet würden. Nacktaffe 11:37, 10. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Nunja, dann müssen die Vorlagen jedenfalls aus den Kategorien Kategorie:Vorlage:Lizenz für Bilder bzw. Kategorie:Vorlage:Lizenz für Musik raus. SteMicha 21:38, 9. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Nun, Musik-Zitate hier zu löschen, nur weil wir keine EDP hätten, find ich fragwürdig. Denn sonst müssten wir auch Textzitate löschen. Ich kann zumindest da keinen rechtlichen Unterschied zwischen geschützte Noten und geschützten Text erkennen. @Nacktaffe: haben wir denn maschinenlesbare Metadaten zu anderen Lizenzen? (Weil du das so als gegensätzlich zu anderen Lizenzen formulierst.) @Yellowcard: also löschen oder 'nen nicht-SH draufzukleben fände ich schwierig, immerhin ist da die SH schwieriger zu beurteilen (auch wenn man hier gerne das mal zu lasch sieht). Bestes Beispiel: Eine kurze Akkordfolge von 1 Takt C-Dur, je 1/2 Takt F-Dur und G-Dur und dann C-Dur. Also reine Kadenz, hier würde jeder schreien keine SH. Dennoch wäre es in seinem Kontext geschützt, nämlich als ein markantes Begleitpattern von Kraftwerk in Autobahn, vgl. YouTube. Zu Bild-WM-Copy: wenn wir da unsere SH-Regeln anlegen würden … nunja. -- Quedel 21:31, 11. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Bzgl. "SH-Regeln anlegen" siehe auch commons:Commons:Village pump/Archive/2011/03#Lets start with checking the copyright status of the wikimedia logos. Manche Wikimedialogos wurden gar auf Commons vom Copyright erlöst.
Unterschied zwischen Text- und Musikzitaten ist schonmal ziemlich eindeutig, dass die Textzitate fest im Text eingebettet sind, was nach Zitatrecht ja auch nötig ist. Die Musikdateien geistern frei überall herum. Viele Grüße --Saibo (Δ) 05:32, 12. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Du musst da keinen Unterschied sehen, der Betreiber hat das aber so beschlossen. Nichtfreie Mediendateien sind vom Betreiber verboten, es sei denn: 1. das jeweilige WMF-Projekt beschließt eine EDP haben zu wollen. 2. Jede einzelne Datei nach dem EDP darf nur wenig und im einem Rahmen genutzt werden, die dem englischen Fair-Use entspricht. 3. Nur in solchen Fällen, wo freie Dateien als Ersatz überhaupt nicht in Frage kommen, sind unfreie Dateien zulässig und 4. Bei jeder einzelnen Ausnahmedatei, müssen maschinenlesbar 2 und 3 dokumentiert sein. Bei den de.WP-Musikzitaten fehlen grundsätzlich 1 und 4, im Einzelfall auch 2 und 3. Nacktaffe 08:12, 16. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Diese Vorstellung der WMF ignorieren wir hier auf de-WP aber grundsätzlich unter Verweis auf deutsches (bzw DACH-) Recht. Wir haben zB keine EDP für Panoramafreiheit. Warum sollten wir eine für Musikzitate aufschreiben? --h-stt !? 17:47, 16. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Mal ganz dumm gefragt: wie soll denn 4 (Maschinenlesbarer Hinweis) aussehen? Denn mit dem Kategoriesystem und den Bausteinen haben wir ja eigentlich alles schon, was wir brauchen. Oder gibts dafür spezielle tags? Die ließen sich doch einbauen. Selbst Dateien per Panoramafreiheit ließen sich maschinell erfassen. Denn letztendlich: CatScan ist ja eine Maschine, die (wenn man die entsprechenden Kategorien / Vorlagen angibt), sehr gut ausfiltern kann, was frei ist und was nicht frei ist. Bis auf den Bürokram der formalisierten EDP ist doch alles erfüllt. -- Quedel 18:11, 17. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Die EDP ist kein Bürokram, sondern eine Abweichung von Projektziel der Wikipedia. Deshalb verlangt die WMF vor Einführung ja auch dafür einen Konsens des Projektes. Den haben wir schon nicht. Der Rest ist Formalkram. Und maschinenlesbar muss das Fair-Use-Rational sein, denn die EDP-Dateien müssen immer auch unter das US-Fair-Use fallen. Ich würde schätzen, dass in der de.WP etwa 0 Nutzer gibt, die 1. genug vpm Fair Use verstehen, um sinnvolle Rationals zu schreiben, 2. Bock auf Fair Use in der de.WP haben und 3. ihre Zeit damit verbringen wollen. Nacktaffe 09:02, 20. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
PS: Eine EDP sieht etwa so aus; das ist ein nicht ganz vollständige Rational. Es fehlt noch die Begründung, warum diese Auflösung nötig ist. Übrigens entspricht die Rational nicht der Wahrheit, es gibt ältere gemeinfreie Ausgaben mit gemeinfreien Covern. Nacktaffe 09:17, 20. Mai 2011 (CEST) PPS: Die Erstausgabe ist wohl vor 1921 erschienen und das Cover erstmals in einem Kalender für das Jahr 1914 und gleichzeitig in England als Buchcover. Wäre wohl copyrightfrei in the US.[Beantworten]
Muß mal nachfragen: was ist eine EDP? --Matthiasb (CallMeCenter) 10:13, 20. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Eine EDP ist eine Exemption Doctrine Policy, definiert als:

Exemption Doctrine Policy (EDP)
A project-specific policy, in accordance with United States law and the law of countries where the project content is predominantly accessed (if any), that recognizes the limitations of copyright law (including case law) as applicable to the project, and permits the upload of copyrighted materials that can be legally used in the context of the project, regardless of their licensing status. Examples include: http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Non-free_content and http://pl.wikinews.org/wiki/Wikinews:Dozwolony_u%C5%BCytek.

Wikimedia Foundation Board of Trustees: Resolution:Licensing policy vom 23 März 2007.
Nacktaffe 12:34, 20. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Ihr seid doch die Experten,

also reagiert einmal. Mehr als Hinweise geben kann nich nicht. Und wieder einmal haben wir viele Bilder verloren Gruss --Nightflyer 21:37, 11. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Na ja, was schreiben wir hier schon lange. Fremdes Geld (sprich Münzen usw) ist auf DE: behaltbar, nicht aber zwingend auf Commons! --Bobo11 05:00, 12. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
als wäre das alles so eindeutig ... —Pill (Kontakt) 17:32, 12. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Alle numismatischen Artikel von meiner BEO entfernt. Gruss --Nightflyer 22:16, 12. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
  • Es ist nun mal so das nicht überall das Geld «als vom Urheberrecht ausgenommen» deklariert worden ist, wie in DACH der Fall ist. Und weil das nun mal so ist, kann nicht alles auf Commons behalten werden, sondern muss z.T. Lokal -sprich auf de:- abgelegt werden. Wir könne hier doch nichts dafür, dass auf Commons gelöscht wird, was nach der nationalen Rechtsprechung geschütz ist. Bilder von fremde Münzen usw. mussen nun mal, wenn man sich auf die DACH-Regel beruft, auf de: abgelegt werden. --Bobo11 05:36, 13. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Die kann man doch hierher importieren, oder? --Martina Disk. 16:34, 13. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Schon, aber nur wenn man Adminrechte hat auf Commons. Denn man muss da ja das glöschte Bild zuerst wiederherstellen, bevor man schieben kann. --Bobo11 17:53, 13. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Das wär das geringste Problem. --Túrelio 18:55, 13. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Und den Commons-Delinker per Bot reverten oder muss das Wiederherstellen in den Artikeln händisch erfolgen? --Martina Disk. 20:22, 13. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Wohl eher letzteres; allerdings legt der CD wohl logs an. Ich wollte auch nur andeuten, dass es kein Problem ist, die Bilder vorübergehend zu entlöschen, damit sie rüber kopiert werden können. --Túrelio 20:29, 13. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Und wie kopiert man regelkonform, ohne die Rechte des ursprünglichen Uploaders zu verletzen? Muss ich die Datei runterladen, bei mir zwischenspeichern, und irgendwie wieder hochladen?... oder wie? Gruss --Nightflyer 23:50, 14. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Da ich das nur andersherum gemacht habe und auch das nur äusserst selten (z.B. von :en File:George-grove.jpg), weiß ich nicht, ob es dafür einen bot oder ein Skript gibt. Übrigens stehen auf Commons momentan jede Menge Euro-Münzen-Fotos zur Schnelllöschung an, siehe hier. --Túrelio 23:37, 15. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Das ganze ist ein organisatorisches Problem, was nur mit Hilfe eines Admins gelöst werden kann. Wenn der Commons-Admin die Datei nach dem Herunterladen auf seine Festplatte wieder löscht, kann er sie selbst nach DE hochladen. Wurde die Datei jedoch noch nicht gelöscht, so braucht man zum Hochladen nach DE erweiterte Rechte, weil man nach DE keine Datei hochladen kann, die es auf Commons gibt. Túrelio könnte beispielsweise bereits gelöschte Dateien wiederherstellen, herunterladen, auf Commons wieder löschen und erst dann hier als normaler User hochladen. Bei den noch nicht gelöschten Dateien braucht es jedoch einen DE-Admin, der das hier hochläd, bevor das auf Commons gelöscht wird und der CommonsDelinker zuschlägt. Einen "umgekehrten Commonshelper" gibt es meines Wissens nicht. --Matthiasb (CallMeCenter) 14:14, 20. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Die SLA-Sammlung auf commons hab ich nach de: kopiert. Was dabei allerdings nicht regelkonform ablief, entzieht sich meiner Kenntnis. Gruss --Nightflyer 23:01, 21. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Quo vadis Urheberrecht?

EU verteidigt Beförderung von Ex-Musikindustrie-Vertreterin

Bundesjustizministerin über eine Abgabenpflicht für Zitate -- ⚖.suhadi 17:44, 16. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Botfutter. -- ⚖.suhadi 12:56, 18. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Hallo,

ich bitte um Prüfung, ob der o.g. Artikel eine URV darstellt. Ich selbst fühle mich dazu nicht kompetent. Im Rahmen der Nachsichtung bin ich auf diesen Artikel gestoßen.

Der Artikeltext selbst ist imho annähernd 1:1 hier zu finden: [5]

Ich habe dem Autor bereits nahegelegt, seinen Artikel hinsichtlich URV zu prüfen.

Das konkrete Thema (URV, wie hier vorgehen?) habe ich mit ein paar anderen erfahrenen Wikipedianern bereits vorerörtert, besser gesagt, ich habe um Tipps gebeten, da ich selbst hinsichtlich URV und dem Umgang damit unerfahren bin.

Für weitere Auskünfte bitte ich, mich auf meiner Disku-Seite anzusprechen.

Vielen Dank vorab für Eure Hilfe. Gruß, ---WolliWolli- Feedback 23:24, 17. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Flickr-User erlaubt Nutzung eines Bildes, das nicht lizenzfrei ist

Hallo, ich habe von einem Flickr-User die Erlaubnis, ein von ihm gemachtes Bild für alles zu nutzen, für das ich es brauche (so seine Antwort auf meine Nachfrage). Ich möche es für Wikipedia nutzen. Das Problem ist, dass der User dafür alle Rechte vorbehalten hat. Kann er auf Flickr die Lizenz für nur dieses Bild ändern (als Creative Commons Bild kennzeichnen), wie ich ihm vorgeschlagen habe? Ich habe bei Flickr bisher keine Bilder hochgeladen und kenne mich nicht aus. Der User hat auch nicht so recht Ahnung vom Ändern der Lizenzen, scheint es. Wie komme ich sonst rechtlich einwandfrei an das Foto für Wikipedia? Es könnte doch bestimmt ein Problem geben, wenn er mir das Bild mailt, ich es verwende und auf der Flickr-Seite aber steht, dass dafür alle Rechte vorbehalten sind.--Miss-Sophie 13:45, 18. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Ja, bei Flickr kann man für jedes Bild einzeln die Lizenz wählen und auch ändern.Nacktaffe 13:57, 18. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Hast du sowas wie eine Anleitung oder einen Link dazu, wie man das für ein Bild ändert? Wie gesagt, derjenige scheint es selbst auch nicht zu wissen.
Flickr: Das Hilfsforum: Vorhandene Lizenz ändern? Nacktaffe 14:39, 18. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Danke, sowas hatte ich gesucht! Da ich selbst noch keine Bilder bei Flickr habe, konnte ich diese Option nicht sehen und im Hilfeforum hatte ich vergeblich gesucht. Du hattest da offenbar mehr Erfolg.--Miss-Sophie 14:53, 18. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Digitalisierte Sammlung der Yale-Universität frei zugänglich (?)

Siehe diesen Artikel von golem.de. Zitat: "Die Dateien, an deren Ursprungsobjekten keine Urheberrechte mehr bestehen, werden als Gemeingut zur Verfügung gestellt und können weltweit ohne Lizenz weiterverbreitet und genutzt werden". Das englische Original hier und hier ein Beispiel hier. Können die Daten in der Wikipedia genutzt werden? Wenn ja unter welcher Lizenz? --Joyborg 09:08, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Soweit es um die Digitalisierung von 2-D-Werken geht, fallen die schon jetzt unter die PD-Art-Richtlinie der WMF. Auf die Commons damit und mit Commons:Template:PD-Art taggen; Links und Quellenverweise auf die Yale-Datenbank sind aber aus nicht unbedingt nur urheberrechtlichen Gründen unbedingt nötig.
Bei Ablichtungen von nicht-3-D-Werken muss du noch solange warten, bis Yale die Werke ausdrücklich unter eine passende Lizenz stellt. Die Lizenzierung fand noch nicht statt, Yale hat nur beschlossen, alle diese Bilder unter eine Open-Access-Lizenz zu stellen - als Beispiel wird CC-by genannt, jedoch umfasst die Entscheidung nur den Nutzung und Verbreitung ohne Erlaubnis und Vergütung; ND-Lizenzen würden der Entschließung vielleicht auch entsprechen; diese sind aber nicht wikipediageeinet. Nacktaffe 09:26, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Logo International Launch Services? Ggf. aus engl. WP?

Hallo,

ich würde gerne ein Logo in der deutschen WP hochladen, bin mir aber bzgl. der rechtlichen Aspekte nicht sicher. Es geht um das Logo von International Launch Services. Folgende Seiten thematisieren diese Frage:

Hochgeladen werden dürfen sie, wenn kein „deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung“ vorliegt (gelabelt mit Vorlage:Bild-LogoSH). Gibt es dafür konkrete Anhaltspunkte. Hat da vielleicht jemand Erfahrung, ob das in diesem Fall gegeben ist?

Kann man sich dann einfach das Logo aus der englischen WP holen [6] und hier hochladen oder müsste man das dann neu ins svg-Format umwandeln?

--Berg2 09:38, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Das Logo hat keine Schöpfungshöhe, du kannst es also problemlos hier hochladen. Und Umwandeln musst du es auch nicht, ist ja schon ne svg. -- Chaddy · DDÜP 14:41, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Hallo Ihr, meine Frage hat nicht direkt etwas mit Wikipedia zu tun, vielleicht könnt Ihr Experten mir trotzdem weiterhelfen. Wenn ich das Copyright eines wissenschaftlichen Textes übertrage, bedeutet das gleichzeitig, dass ich meine Rechte an dem Text verliere? Gebe ich also nur die Erlaubnis, dass sie den Text wie auch immer nutzen dürfen oder verliere ich auch die Möglichkeit den Text anderweitig zu verbreiten? Beste Grüße --Kero 16:54, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Das Recht Deutschlands, Österreichs und der Eidgenossenschaft kennt kein Copyright, sondern das wesentlich anders strukturierte Urheberrecht. Über es kann nicht verfügt (mit gewissen Ausnahmen, etwa beim Tod des Urhebers) werden, ansonsten ist es nicht übertragbar. Was übertragbar ist, sind Verwertungsrechte am Werk. Diese können als ausschließliche oder als einfache ausgestaltet sein. Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen gibt es beides, die Übertragung eines ausschließlichen Verwertungsrechts ist aber weiter verbreitet. Von irgendwas müssen CH Beck und Springer ja leben. Nacktaffe 17:09, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Es geht nach Spanien und folgendes soll unterschrieben werden:
"With the following copyright form, the undersigning author is transferring the copyright rights in the Paper to the (...) for the right to publish and distribute the Paper by printed, electronic or other means and all rights under copyright that may exist.
In order to make this process simple and easy, this copyright form has an electronic format and is signed simply by typing your name at the proper location. This typed name carries the same legal weight as a handwritten signature on all copyright transfer forms."
Das bedeutet also tatsächlich, dass die alleinigen Verwertungsrechte abgegeben werden? Schade. Vielen Dank für Deine Antwort Nacktaffe. Viele Grüße --Kero 17:15, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich lese weder "exclusive copyright" (ausschließliche Verwertungsrechte) noch "non-exclusive copyright" (nicht-ausschließliche Verwertungsrechte). Weggelassen bedeutet es meines Wissens "non-exclusive". --NeoUrfahraner 17:24, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Meines Wissens sollte man solche Fragen seinem Anwalt stellen, der für Fehlauskünfte haftet. Nacktaffe 17:38, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Frag doch einfach mal bei deren copyright office nach. Sieht aber nach einer sehr weitreichenden Übertragung aus. Nacktaffe 17:38, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Done. Nochmal vielen Dank Syrcro und NeoUrfahraner :) --Kero 18:01, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

In Bezug auf die Schweiz irrt Syrcro, denn das Urheberrecht ist in der Schweiz, obwohl es hier auch so heisst, unter Lebenden übertragbar ähnlich wie das anglo-amerikanische Copyright. Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zwischen österreichischem und deutschem auf der einen und schweizerischem Urheberrecht auf der anderen Seite. Siehe dazu Urheberrecht_(Schweiz)#Übertragung_der_Urheberrechte bzw. den Kommentar zum URG von Barrelet/Egloff (dort als Einzelnachweis angegeben). Ein irgendwie "einheitliches" Urheberrecht in D-A-CH besteht sowieso nicht und es ist gefährlich, diese drei Rechtsordnungen als angebliches "DACH-Recht" in einen Topf zu werfen, das stört mich hier immer wieder. In Bezug auf Logos sieht z.B. die Situation in Österreich anders aus als in Deutschland, die Schweiz kennt keinen gesonderten Lichtbildschutz usw. Es gibt gewiss grosse Gemeinsamkeiten zwischen dem Urheberrecht Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, aber auch grosse Unterschiede. Gestumblindi 21:36, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

In der Tat, die Urheberrechtslage in der Schweiz unterscheidet sich massiv von der in D/A und zwar zum Nachteil der Urheber, wie nicht zuletzt die Grundsatzentscheidung zum Meili-Foto verdeutlicht hat. --Túrelio 22:10, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Vielen Dank nochmal ich habe Eure Tipps beherzigt. Glücklicherweise konnte ich es klären und ändern. Viele Grüße --Kero 00:23, 20. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Bild hochladen?

Ich benötige mal einen Rat: Auf dieser Homepage ist zwischen Seite 14 und 15 ein Bild zu finden, dass ich gern in einem Artikel verwenden würde. Die Seite ist die digitalisierte Form eines Jahrbuchs von 1922. Den Urheber des Bilds kann ich nicht ausmachen, weiß also nicht, wie lange er schon verstoben ist - Also lieber lassen oder nicht...? Vielen Dank & Gruß, podracer_hh 23:53, 19. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Logos mit SH?

Moin, haben folgende Logos wegen der Tierchen Schöpfungshöhe?

Wenn ja, dann muss wohl die DÜP ran, weil die alle mit {{Bild-LogoSH}} lizenziert sind. XenonX3 - (:±) 08:47, 20. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Kirchliche Pädagogische Hochschule – Edith Stein

Unter diesem Titel "Kirchliche Pädagogische Hochschule – Edith Stein" habe ich (dort JoWiKl)am 11.05. im Salzburgwiki http://www.salzburg.com/wiki/index.php/Kirchliche_P%C3%A4dagogische_Hochschule_-_Edith_Stein geschrieben. Dieser Artikel hat ganz starken "Salzburgbezug" mit entsprechenden Namen und Adressen ... Am 12.05. habe ich den Artikel, vom Salzburgbezug befreit und formal etwas verändert in Wikipedia eingegeben.(Hier unter JohWiKl). Bei beiden bin ich der Autor. - Nun erscheint noch keine Freigabe, obwohl ich als Quelle (siehe Quellen) auch auf das Salzburgwiki verwiesen habe. - Was ist noch zu tun? Ich bin neu - und bei beiden Autor und habe mich selbst zitiert. --JohWiKl 09:38, 23. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Der einfachste Weg ist eine Markierung im Salzburgwiki, dass du den Artikel auch unter der Creative Commons Attribution/Share-Alike Lizenz 3.0 freigibst. Dann velinkst du die Freigabe auf der Hochschulen-Diskussionsseite und alles ist gut. Nacktaffe 10:09, 23. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Danke! Habe es versucht - komme einfach nicht hin. Jetzt ist ein ganz eigenartiger Text im Salzburgwiki --JohWiKl 16:42, 23. Mai 2011 (CEST) Wie gibt man frei? Verknüpft man über Diskussion? --JohWiKl 16:43, 23. Mai 2011 (CEST) Habe den Text im Salzburgwiki wieder herausgelöscht - wäre ja für meine Homepage. --JohWiKl 17:20, 23. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Bauplan von Maillart

Ich blicke wieder mal nicht ganz durch, es geht um einen Bauplan für die erste Tavanasa-Brücke von Robert Maillart aus einem Buch. Maillart verstarb am 5. April 1940, der Bauplan ist von vor 1905, da die Brücke in diesem Jahr in Betrieb ging. Da greift doch schon die 70 Jahre-Regel. Braucht es noch weitere Argumente, oder kann ich das mit {{PD-old-70}} auf Commons hochladen? Falls ich richtig liege, gälte die Regel doch auch für andere Zeichnungen/Pläne von Maillart. -- Хрюша ?? 14:46, 23. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Technische Norm-Zeichungen haben nach der DACH-Rechtsprechung in der Regel keine Schöpfungshöhe (Von daher ist Endstehungjahr des Planes unwichtig). Klar das Bauwerk selber ist Urherberrechtlich schützbar, der Nachbau selber wäre dann natürlich ein Problem, hier aber eben nicht mehr. Denn alle Werke von Robert Maillart sind sowieso seit 1. Januar 2011 gemeinfrei, also dürfte man sie sogar nachbauen. Seine Pläne sind somit als PD-old-70 auf Commons hochladbar. Alle andern Pläne (ACHTUNG! gilt nur technische Normzeichungen) von ggf. noch geschütze Werke, nur auf de: Hochladen mit PD-SH (Auf commons sind die ganz klar löschgefährdet).--Bobo11 15:57, 23. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Merci, es ist eben keine Technische Zeichnung, sondern eine Freihand-Zeichnung (an eine Technische Zeichnung angenähert) mit Statikberechnungen drin. Deshalb fände ich die 70 Jahre-Regel den sichereren Weg. -- Хрюша ?? 16:09, 23. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Wie gesagt bei Maillard haben wir kein Problem mehr. Da die 70 Jahre abgelaufen sind. Jetzt haben wir höchsten noch das Problem ob die (Hand-)Zeichung von ihm ist. Denn genau bei diesen Freihandzeichungen greift die Norm-Argumentation nicht mehr, und wenn SH (nicht zwinged, aber kann) können wir da Problem kriegen. Ist die natürlich von ihm signiert, dann kein Problem, auch auf Commons. --Bobo11 17:29, 23. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Im Abschnitt François Mitterrand#Rezeption nach dem Tod wird ein kompletter, komplex formulierter Satz mit nur marginalen Änderungen übernommen aus [7] ("Wenngleich sich ... Radiosender zu."). Danach folgen noch als Zitat markierte Übernahmen mehrerer Sätze aus derselben Quelle. Ist das noch in Ordnung? Unter WP:URV#Übernahmen aus der Presse steht immerhin: "Es dürfen keinerlei Meinungen, Kommentare, Erläuterungen usw. übernommen werden". --Jan Rieke 23:59, 23. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]