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Selbstbehalt (Unterhalt)

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Der große Selbstbehalt (entsprechend Düsseldorfer Tabelle) ist für den Unterhaltspflichtigen dann gegeben, wenn er nicht gegenüber dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern (gesteigert) unterhaltspflichtig ist. Kommt also z.B. in Frage, wenn es um volljährige Kinder (nach 18, bzw. bei allgemeiner Schulausbildung und Aufenhalt im Haushalt des anderen Elternteils nach 21) oder gegenüber Enkeln oder den eigenen Eltern geht. Im letzteren Falle ist der Selbstbehalt noch mal erneut erhöht.