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Überweisungsgesetz (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Das deutsche Überweisungsgesetz (abgekürzt ÜG) vom 21.September 1999 (BGBl. I Seite 1642), in Kraft getreten am 14. August hat gesetzliche Regelungen über den bargeldlosen Zahlungsverkehr in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt.

Es wurden Vorschriften über:

  • den Überweisungsvertrag,
  • den Zahlungsvertrag und
  • den Girovertrag geschaffen.

Der neue § 675a BGB legt demjenigen, der sich zur Besorgung von Geschäften öffentlich erboten hat, insbesondere Kreditinstituten, für gewisse Standardgeschäfte Informationspflichten (zum Beispiel über Entgelte) auf.

Als Übergangsvorschrift wurde Art. 228 EGBGB erlassen.

Durch das Überweisungsgesetz eingefügte Regelungen im BGB zum Untertitel Geschäftsbesorgungsvertrag: