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Gleichberechtigung

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Gleichberechtigung bezeichnet die rechtliche Gleichheit verschiedener Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem.

Alternative Definition: Gleichberechtigung bezeichnet die rechtliche Unerheblichkeit bestimmter Eigenschaften eines Rechtssubjektes für bestimmte Rechtsfolgen.

Die Gleichberechtigung ist in den Ideen von Humanismus und Aufklärung verwurzelt und Wesenskern der Menschenwürde. Sie war als Gleichberechtigung der sozialen Stände im Staat (égalité) neben Freiheit (liberté) und Brüderlichkeit (fraternité) eine Forderung der französischen Revolution. Erst im zwanzigsten Jahrhundert folgte in Europa die Gleichberechtigung der Frau im Staat, die sich an der Einführung des Frauenwahlrechts nachzeichnen lässt.

Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 3 GG

Bedeutung als Grundrecht

Das Grundrecht Gleichberechtigung

  • unterliegt nicht der so genannten "Ewigkeitsgarantie" (Art. 79 Abs. 3 GG), darf also durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen angetastet werden.
  • regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander (siehe aber etwaige Drittwirkung der Grundrechte).
  • ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive)

Das GG formuliert die Gleichberechtigung in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:

"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."

Soziologische Definition

Soziologisch bezeichnet Gleichberechtigung den Prozess der rechtlichen Angleichung zuvor ungleicher Rechtssubjekte in einem Rechtssystem. z.B. Gleichberechtigung des Bürgertums, Gleichberechtigung der Frau, der Homosexuellen, der Behinderten etc.

Definition Diskriminierung, Privilegierung

Verstöße gegen die Gleichberechtigung werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.

Diskriminierung: jemand wird wegen seiner Rasse, seines Geschlechts etc. rechtlich benachteiligt:
Privilegierung: jemand wird aus den genannten Gründen rechtlich bevorzugt.

Beides gilt als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung. Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt. Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:

dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich sind,
dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt werden solle,
dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt werden sollen.

Kritiker der "Gleichstellungspolitik" sehen darin einen Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) würde mit "Gleichstellung" im oben erwähnten Sinn verwechselt.


Siehe auch: Gleichstellung, Gender Mainstreaming, Chancengleichheit, Feminismus, Maskulismus