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Anstalt des öffentlichen Rechts

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Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine öffentlich rechtliche Verwaltungseinrichtung, die einem bestimmten Nutzungszweck dient und im Gegensatz zur Körperschaft [des öffentlichen Rechts] nicht mitgliedschaftlich organisiert ist; die Benutzer sind deshalb nicht Mitglieder der Anstalt
(Creifelds, Rechtswörterbuch, 6. Auflage, S. 63).

Die öffentliche Anstalt unterscheidet sich von der Körperschaft dadurch, daß sie nicht von einer Vielzahl von Mitgliedern getragen wird. Der Personenkreis, dem die Wirksamkeit der Anstalt zugute kommt, sind die Benutzer. Im Unterschied zu den Mitgliedern einer Körperschaft wird ihnen die Wirksamkeit der Organe der Organisation nicht rechtselementar zugerechnet. Sie tragen mithin nicht aktiv die Organisation, sondern sind nur passiv von deren Wirksamkeit betroffen
(Wolff-Bachof § 98 I c 1).