Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (auch FFH-Richtlinie) wurde 1992 als Richtlinie 92/43/EWG von der EU-Kommission verabschiedet. Sie beinhaltet auch Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG von 1979. Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 1998 wurde sie auch in Deutschland umgesetzt.
Charakter =
Die FFH-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie werden unter dem Begriff "Natura2000" zusammengefasst.
Der Schutzstatus ist gebietsbezogen und rein naturschutzfachlich. Er kann auch nicht im Abwägungsprozess eines Bauleitplanaufstellungsverfahrens überwunden werden. Die Richtlinie sieht eine Alternativenprüfung vor.
Eingriffe im ausgewiesenen Schutzgebiet unterliegen einer Verträglichkeitsprüfung.
Verfahren der Schutzgebietsausweisung
- die Bundesländer stellen Listen von Schutzgebieten zusammen. Die Flächen sollen primär unter dem Kriterium des Arten- und Habitatschutz zusamengestellt werden, dürfen aber (naturgemäß) auch schon bestehende Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Nationalpark, Naturpark, geschütztes Biotop) umfassen. Bei der Auswahl haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum.
- die Listen mit den FFH-Flächen melden die Länder an das Umweltministerium
- das Umweltministerium recht die Flächenmeldungen an die EU-Kommission weiter
- die EU-Kommission nimmt die Listen nach Prüfung ("Konzertierung") in den Natura2000-Katalog auf
Eingriffe im FFH-Gebiet
Bei Eingriffen im FFH-Gebiet muss nun zuvor eine
- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Hier gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt, auch der Eingriffs-Ausgleich nach den Bundesnaturschutzgesetz wird unabhängig davon durchgeführt.
- Außerdem muss eine Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) durchgeführt werden, bei der Projekt- und Standortalternativen untersucht werden sollen.
- Eingriffe sind grundsätzlich nur dann zu verwirklichen, wenn ein öffentliches Interesse nachgewiesen ist.
- Ist der Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz in einer Natura2000-Fläche zulässig, muss dafür ein Ausgleich geleistet werden