Krankenkasse
Als Krankenkassen oder Krankenversicherer bezeichnet man Träger der Krankenversicherung. Sie sind Teil des Gesundheitssystems und der Sozialversicherung.
Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Krankenkassen (d. h. solche, die eine Gesetzliche Krankenversicherung anbieten) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:
- Allgemeine Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen, die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können.
- Betriebskrankenkassen können von Arbeitgebern mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Es kommt bisweilen vor, dass verschiedene Betriebskrankenkassen miteinander fusionieren.
Viele BKKs sind auch offen für Beschäftigte anderer Unternehmen.
- Innungskrankenkassen können von Handwerksinnungen mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können fusionieren.
Viele IKKs sind auch offen für Beschäftigte von Unternehmen, die der jeweiligen Innung nicht angehören.
- See-Krankenkasse für Seeleute und ehemalige Seeleute
- Landwirtschaftliche Krankenkassen für Landwirte
- Bundesknappschaft
- Ersatzkassen
Die Differenzierung ist historisch bedingt und hat angesichts des in den 1990er Jahren eingeführten Krankenkassenwahlrechts mittlerweile kaum noch Bedeutung.
Für Krankenkassen gilt das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen ist in den vergangenen Jahren deutlich rückläufig. Sie reduzierte sich seit 1991 um rund 75 Prozent. 1991 gab es noch mehr als 1.200 Kassen. Am 01. Juli 2005 gibt es 262 gesetzliche Krankenkassen, davon 206 Betriebskrankenkassen. Immer weitere Kassen verschwinden durch Fusionen vom Markt. Betroffen sind dabei vor allem Betriebskrankenkassen (BKK).
Neben den gesetzlichen gibt es private Krankenversicherungen, d. h. solche, die die Private Krankenversicherung anbieten. Diese führen jedoch in der Regel die Bezeichnung Krankenversicherung.
Weitere Seiten
Siehe auch:
Schweiz
Siehe auch: Gesundheitswesen Schweiz
Grundsatz
Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind.
Gesetzlich sind die Krankenkassen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung geregelt (Krankenversicherungsgesetz).
Organisationsformen
Die Krankenkassen haben sich als Verein, Stiftung, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft mit nicht-wirtschaftlichem Zweck zu organisieren.
Aufsichtsbehörden
Institutionell werden die Krankenkassen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigt.
Haupt- und Nebenaufgaben
Die Krankenkassen betreiben zur Hauptsache die soziale Krankenversicherung. Es steht den Krankenkassen jedoch frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen (z.B. bevorzugte Behandlung, höhrer Spitalkomfort, zahnmedizinische Leistungen, komplementärmedizinische Leistungen) anzubieten; ebenso können sie in einem gewissen Rahmen weitere Versicherungsarten (z. B. Sterbegelder und Invalidätsentschädigungen) betreiben. Schließlich dürfen Krankenkassen mit einem bestimmten Mindestbestand an Versicherten auch eine Rückversicherung durchführen.
Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Krankenkasse muss insbesondere die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten; sie darf die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Sie hat über eine Organisation und eine Geschäftsführung zu verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten. Sie muss jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie hat eine Einzeltaggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz durchzuführen und ihren Sitz in der Schweiz zu haben. Schließlich hat sie die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen (sofern sie vom Bundesrat nicht von dieser Verpflichtung befreit ist).
Gemeinsame Einrichtung
Wird ein Versicherer zahlungsunfähig, so werden dessen Verpflichtungen von der Gemeinsamen Einrichtung übernommen, die als Stiftung von allen Versicherern gemeinsam betrieben wird.
Anzahl
Insgesamt sind in der Schweiz rund 90 Versicherer zugelassen, die aber teilweise nur regional tätig sind.
Weitere Seiten
Siehe auch: http://www.bag.admin.ch/kv/grundlag/d/index.htm (Bundesamt für Gesundheit) und http://www.santesuisse.ch (Schweizerischer Verband der Krankenversicherer) oder http://www.krankenversicherung.ch
Österreich
In Österreich sind die Träger der Krankenversicherungen die jeweils zuständige Krankenkasse. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 7,5% (einschließlich Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeitrag), ist jedoch für den Dienstnehmer und den Dienstgeber z. T. unterschiedlich (z. B. bei den Arbeitern: DN: 3,95% DG: 3,55%; bei den Landarbeitern: DN: 3,8% DG: 3,7%; bei den öffentlich Bediensteten: DN: 4,1% DG: 3,6%; bei den öffentlich bediensteten Pensionisten: DN: 4,9% DG: 3,6%). Die Höchstbeitragsgrundlage ist 3630,- €. (Stand 2005)
Die einzelnen Träger sind:
- 9 Gebietskrankenkassen: In jedem Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkasse. Die Zugehörigkeit ist nicht abhängig vom Wohnort des Versicherten sondern vom Betriebsstandort. So kann ein Niederösterreicher bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert sein, wenn sein Arbeitgeber seinen Standort in Wien hat. Die Gebietskrankenkassen sind in all jenen Fällen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig, in denen nicht ein anderer Krankenversicherungsträger versicherungszuständig ist, also u. a. für Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte), Lehrlinge, Heimarbeiter, Vorstandsmitglieder einer AG, Pensionsbezieher nach dem ASVG, Bezieher einer Leistung nach dem AlVG
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA): Bei ihr sind die folgenden Personengruppen versichert: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; Personen, die durch Wahl oder Entsendung eine Staatsfunktion ausüben (Politiker); Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem 31.Dezember 1998 begründet wurde; Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis nach dem 31.Dezember 2000 begründet wurde; Bedienstete der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002; Personen die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder eine Pension nach einem solchen Dienstverhältnis oder einer solchen Funktion beziehen (Pensionisten)
- 8 Betriebskrankenkassen: Diese führen die Krankenversicherung sowohl für Beschäftigte und deren anspruchberechtigte Angehörigen in den jeweiligen Betrieben, als auch für die Pensionsbezieher aus diesen Unternehmen durch (Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Semperit, Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper, Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz, Betriebskrankenkasse Zeltweg, Betriebskrankenkasse Kindberg, Betriebskrankenkasse Kapfenberg).
- Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: Zuständig für die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Offenen Erwerbsgesellschaft; persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft; geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH; neuen Selbständigen; Pensionsbezieher nach dem GSVG; neuen Selbständigen, die vom "Opting out" betroffen sind und sich für die GSVG-Pflicht-/Selbstversicherung entscheiden sowie die neuen Selbständigen, die trotz Unterschreitung der Versicherungsgrenze krankenversichert sein wollen ("Opting in").
- Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Zuständig für die im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen und ihre hauptberuflich mittätigen Angehörigen sowie für Bezieher einer Pension nach dem BSVG
- Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Zuständig für die Bediensteten bei den öffentlichen Eisenbahnen (ÖBB, Privatbahnen etc.); bei den Eigenbetrieben und Hilfseinrichtungen (zB Bodensee-Schifffahrt der ÖBB); von Schlaf- und Speisewagenbetrieben; der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau; bestimmte Pensionsbezieher; Bezieher einer ASVG-Pension, wenn diese durch die VA ausgezahlt wird und Bezieher einer laufenden Geldleistung aus einem der im § 479 ASVG genannten Pensionsinstitute; Pensionsbezieher einer Pension der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die VA für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Pensionsanspruch zuständig war oder gewesen wäre sowie; Bezieher eines Ruhe (-Versorgungsgenusses) von der Pensionsstelle der ÖBB; von knappschaftlichen oder diesen gleichgestellten Betrieben; bestimmte Pensionsbezieher
- Krankenfürsorgeanstalten: einige Gemeinden (z. B. Wien, Salzburg, Graz, Villach) haben für ihre Bediensteten (Beamte/Vertragsbedienstete) eine eigene Krankenkasse, die KFA
Alle Krankenkassen sind im Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengefasst. Durch die seit 1. Januar 2005 geltende Chefarztpflicht ergaben sich strukturell-organisatorische Veränderungen des Krankenkassensystems in Österreich.
siehe auch:
Gesundheitswesen, Gesundheitswesen Schweiz, Krankenversicherung, Sozialversicherung, Unfallversicherung, Krankenschein, Krankenversicherungskarte, Auslandskrankenschein, Health Maintenance Organization,