Genfer Konventionen

Die Genfer Konventionen sind zwischenstaatliche Abkommen und eine wichtige Komponente des Humanitären Völkerrechts. Sie enthalten für den Fall eines bewaffneten Konflikts Regeln für den Schutz von Personen, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Bestimmungen der vier Konventionen betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III) und die Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV).
1864 wurde von zwölf Staaten die erste Genfer Konvention „betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen“ angenommen. Die derzeit gültigen Fassungen der Abkommen sind 1949 beschlossen worden und traten ein Jahr später in Kraft. Sie wurden 1977 ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle, welche erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten in den Kontext der Genfer Konventionen integrieren. Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz, Vertragsparteien können nur Staaten werden. Das einzige explizit im Humanitären Völkerrecht benannte Kontrollorgan ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).
Historische Informationen
Das IKRK und die Entwicklung der Genfer Konventionen
Die Entwicklung der Genfer Konventionen ist eng verbunden mit der Geschichte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Die Genfer Konventionen, wie auch das IKRK selbst, haben ihren Ursprung in den Erlebnissen Henry Dunants nach der Schlacht von Solferino am 24. Juni 1859, die er 1862 in einem Buch mit dem Titel Eine Erinnerung an Solferino veröffentlichte. Neben der Schilderung seiner Erlebnisse enthielt das Buch Vorschläge zur Gründung von freiwilligen Hilfsgesellschaften sowie zum Schutz und zur Versorgung von Verwundeten und Kranken im Krieg. Die Umsetzung von Dunants Vorschlägen führte 1863 zur Gründung des Internationalen Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege, welches seit 1876 den Namen Internationales Komitees vom Roten Kreuz trägt, und 1864 im Rahmen einer Diplomatischen Konferenz zum Abschluss der ersten Genfer Konvention durch zwölf europäische Staaten, und zwar Baden, Belgien, Dänemark, Frankreich, Hessen, Italien, die Niederlande, Portugal, Preußen, die Schweiz, Spanien und Württemberg. Noch im Dezember des gleichen Jahres kamen die skandinavischen Länder Norwegen und Schweden hinzu.
Warum es in relativ kurzer Zeit nach Veröffentlichung des Buches bereits zur Verabschiedung und in den Folgejahren zur raschen Ausbreitung der Konvention kam, ist historisch nicht vollständig nachvollziehbar. Es kann angenommen werden, dass damals in vielen Ländern unter Politikern und Militärs die Meinung weit verbreitet war, dass die nahe Zukunft eine Reihe von unvermeidbaren Kriegen bringen würde. Diese Position beruhte auf dem zu dieser Zeit allgemein akzeptiertem ius ad bellum („Recht, Krieg zu führen“), welches Krieg als ein legitimes Mittel zur Lösung von zwischenstaatlichen Konflikten sah. Hinter der Akzeptanz von Dunants Vorschlägen mag deshalb der Gedanke gestanden haben, dass man das Unvermeidliche zumindest regulieren und „humanisieren“ sollte. Zum anderen hat die sehr direkte und detaillierte Beschreibung in Dunants Buch möglicherweise einigen führenden Personen in Europa erstmals die Wirklichkeit eines Krieges vor Augen geführt. Zum dritten entstanden oder konsolidierten sich in den Jahrzehnten nach der Gründung des Internationalen Komitees und der Verabschiedung der Konvention eine Reihe von Nationalstaaten in Europa. Die dabei entstehenden nationalen Rotkreuz-Gesellschaften wirkten in diesem Zusammenhang auch identitätsstiftend. Sie erlangten oft innerhalb kurzer Zeit eine breite Mitgliederbasis und wurden von den meisten Staaten auch als Bindeglied zwischen Staat und Armee auf der einen und der Bevölkerung auf der anderen Seite großzügig gefördert.
Nicht zu den Erstunterzeichnern gehörten unter anderem das Vereinigte Königreich, das zwar an der Konferenz von 1864 teilgenommen hatte, aber erst 1865 der Konvention beitrat, sowie Russland, das 1867 die Konvention unterzeichnete. Überliefert ist die Aussage eines britischen Delegierten während der Konferenz, er könne ohne ein Siegel die Konvention nicht unterzeichnen. Guillaume-Henri Dufour, General der Schweizer Armee, Mitglied des Internationalen Komitees und Vorsitzender der Konferenz, schnitt ihm daraufhin mit seinem Taschenmesser einen Knopf von der Tunika und überreichte ihn dem Delegierten mit den Worten „Hier, Eure Exzellenz, haben Sie das Wappen Ihrer Majestät“. Die USA, die zwar ebenfalls auf der Konferenz vertreten gewesen waren, hatten insbesondere aufgrund der Monroe-Doktrin lange Zeit große Vorbehalte und wurden erst 1882 Vertragspartei. Großen Einfluss hatte dabei die Arbeit von Clara Barton, der Gründerin des Amerikanischen Roten Kreuzes. Insgesamt wurde die Konvention im Laufe ihrer Geschichte von 57 Staaten unterzeichnet, davon 36 innerhalb der ersten 25 Jahre von 1864 bis 1889. Als letzter Staat trat am 3. August 1907, und damit nur sechs Tage vor Inkrafttreten der überarbeiteten Fassung von 1906, Ecuador der Konvention von 1864 bei.
Die weitere historische Entwicklung der Genfer Konventionen ist vor allem geprägt von Reaktionen des IKRK auf konkrete Erfahrungen aus den Kriegen seit dem Abschluss der ersten Konvention im Jahr 1864. Dies gilt beispielsweise für die nach dem Ersten Weltkrieg beschlossenen Abkommen, nämlich das Zusatzprotokoll von 1925 als Reaktion auf den Einsatz von Giftgas und den Abschluss der Konvention „über die Behandlung von Kriegsgefangenen“ im Jahr 1929 als Reaktion auf die massiven humanitären Probleme beim Umgang mit Kriegsgefangenen im Ersten Weltkrieg. Der Abschluss des Genfer Abkommens IV „über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“ im Jahr 1949 ist eine direkte Folge der Erfahrungen mit den verheerenden Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs auf die Zivilbevölkerung. Das Zusatzprotokoll II von 1977 stellt eine Reaktion auf den Anstieg der Zahl und Schwere von nicht-internationalen bewaffneten Konflikten in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg dar, insbesondere im Rahmen der Befreiungs- und Unabhängigkeitsbewegungen in Afrika zwischen 1950 und 1960. Im Vergleich zur ersten Konvention von 1864 mit zehn Artikeln umfasst das heute existierende Vertragswerk damit über 600 Artikel.
Die erneute Zunahme von Unabhängigkeitsbestrebungen nach dem Ende des Kalten Krieges und das Erstarken des internationalen Terrorismus, beides verbunden mit einem starken Anstieg in der Zahl nicht-internationaler Konflikte mit Beteiligung von nichtstaatlichen Konfliktparteien, stellten das IKRK vor massive Herausforderungen. Unzulänglichkeiten bei der Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit insbesondere der beiden Zusatzprotokolle von 1977 sowie ein Mangel an Respekt vor den Genfer Abkommen und ihren Schutzzeichen bei den beteiligten Konfliktparteien führten dazu, dass seit ca. 1990 die Zahl der bei ihren Einsätzen getöteten Delegierten deutlich angestiegen ist und die Autorität des IKRK zunehmend in Gefahr gerät.
Im Rahmen der US-Militäreinsätze in Afghanistan (2001) und im Irak (seit 2003) kam es zu wiederholter Kritik an der US-Regierung hinsichtlich der Nichteinhaltung der Genfer Konventionen, insbesondere beim Umgang mit Häftlingen im Gefangenenlager Camp X-Ray im US-Militärstützpunkt Guantánamo Bay auf Kuba. Nach Rechtauffassung der US-Regierung handelt es sich bei den dort internierten Gefangenen aus den Reihen der Taliban und der Al-Qaida um „ungesetzliche Kombattanten“ (engl. unlawful combattants) und damit nicht um Kriegsgefangene im Sinne des Genfer Abkommens III. Der Begriff „ungesetzliche Kombattanten“ wird jedoch weltweit nur von wenigen Ländern als Bestandteil des Militär- und Kriegsrechts anerkannt. Darüber hinaus sind die Vereinigten Staaten bisher nicht der sich aus Artikel 5 des Genfer Abkommens III ergebenden Verpflichtung zur Durchführung eines kompetenten Tribunals nachgekommen, das nach Einzelfallprüfung über den Kriegsgefangenen-Status zu entscheiden hat. Ebenso ist bisher nicht geklärt, welche Gefangenen bei Nichtanwendbarkeit des Genfer Abkommens III unter dem Schutz des Genfer Abkommens IV stehen würden, und inwieweit dessen Bestimmungen vollumfänglich eingehalten werden. Wiederholte Vorwürfe von entlassenen Gefangenen hinsichtlich schwerwiegender Verstöße gegen die Regeln beider Konventionen sind bisher nicht durch eine unabhängige Institution öffentlich bestätigt worden.
Genfer Recht und Haager Recht
Innerhalb des Humanitären Völkerrechts entwickelte sich neben dem in den Genfer Konventionen kodifiziertem Genfer Recht noch das so genannte Haager Recht. Während das Genfer Recht, ausgehend von seinen historischen Ursprüngen, vor allem den Umgang mit Personen regelt, die im Fall eines bewaffneten Konflikts nicht an den Kampfhandlungen beteiligt sind - sogenannte Nichtkombattanten, also verwundete, erkrankte und gefangengenommene Soldaten sowie Zivilisten - enthält das Haager Recht überwiegend Festlegungen zu zulässigen Mitteln und Methoden der Kriegführung und damit vor allem Regeln für den Umgang mit den an den Kampfhandlungen beteiligten Personen, den Kombattanten. Grundlage des Haager Rechts sind vor allem eine Reihe von 1899 und 1907 auf den Internationalen Friedenskonferenzen von Den Haag abgeschlossenen Konventionen, von denen die wichtigste die Haager Landkriegsordnung von 1907 ist. Wesentliche Teile des Haager Rechts sind jedoch in Form des Zusatzprotokolls von 1925, der Konvention „über die Behandlung von Kriegsgefangenen“ von 1929 bzw. 1949 und der zwei Zusatzprotokolle von 1977 in das Genfer Recht integriert worden. Die Trennung des Humanitären Völkerrechts in diese beiden Zweige ist somit nur noch von historischer Bedeutung.
Von der ersten Konvention 1864 bis zu den Zusatzprotokollen 1977
Wichtige Daten in der geschichtlichen Entwicklung der Genfer Konventionen sind:
22. August 1864 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 8. August bis 22. August 1864)
- Abschluß der ersten Genfer Konvention (10 Artikel)
„betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen“
In Kraft vom 22. Juni 1865 bis 1966
29. Juli 1899 - Den Haag (Erste Internationale Friedenskonferenz vom 18. Mai bis 29. Juli 1899)
- Abschluß der Haager Konvention II (Haager Landkriegsordnung, 65 Artikel)
„betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“
In Kraft seit dem 4. September 1900 - Abschluß der Haager Konvention III (14 Artikel)
„betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg“
In Kraft vom 4. September 1900 bis 1910
6. Juli 1906 - Genf (Konferenz zur Revision der Genfer Konvention von 1864 vom 11. Juni bis 6. Juli 1906)
- Überarbeitung der ersten Genfer Konvention (33 Artikel)
„zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“
In Kraft vom 9. August 1907 bis 1970
18. Oktober 1907 - Den Haag (Zweite Internationale Friedenskonferenz vom 15. Juni bis 18. Oktober 1907)
- Abschluß der Haager Konvention IV (Haager Landkriegsordnung, 65 Artikel)
„betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“
In Kraft seit dem 26. Januar 1910 - Abschluß der Haager Konvention X (28 Artikel)
„betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg“
In Kraft vom 26. Januar 1910 bis 1949
17. Juni 1925 - Genf (Konferenz zur Überwachung des Internationalen Waffenhandels vom 4. Mai bis 17. Juni 1925)
- Annahme eines Zusatzprotokolls zur ersten Genfer Konvention
„über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege“
In Kraft seit dem 8. Februar 1928
27. Juli 1929 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 1. Juli bis 27. Juli 1929)
- Erneute Überarbeitung der ersten Genfer Konvention (39 Artikel)
„zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“
In Kraft seit dem 19. Juni 1931 - Abschluß der zweiten Genfer Konvention (97 Artikel)
„über die Behandlung von Kriegsgefangenen“
In Kraft seit dem 19. Juni 1931
12. August 1949 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 21. April bis 12. August 1949)
- Neufassung der ersten Konvention als Genfer Abkommen I (64 Artikel und 13 Zusatzartikel)
„zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“
In Kraft seit dem 21. Oktober 1950 - Abschluß des Genfer Abkommens II (63 Artikel)
„zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See“
In Kraft seit dem 21. Oktober 1950 - Neufassung der zweiten Konvention als Genfer Abkommen III (143 Artikel und 23 Zusatzartikel)
„über die Behandlung der Kriegsgefangenen“
In Kraft seit dem 21. Oktober 1950 - Abschluß des Genfer Abkommens IV (159 Artikel und 21 Zusatzartikel)
„über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“
In Kraft seit dem 21. Oktober 1950
8. Juni 1977 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 20. Februar 1974 bis 10. Juni 1977)
- Annahme des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (102 Artikel und 17 Zusatzartikel)
„über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte“
In Kraft seit dem 7. Dezember 1978 - Annahme des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (28 Artikel)
„über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte“
In Kraft seit dem 7. Dezember 1978
Entwicklung der Genfer Konventionen von 1864 bis 1949
Auch nach Unterzeichnung einer Neufassung einer bestehenden Konvention blieb bzw. bleibt die alte Fassung in Kraft, bis alle Vertragsparteien der alten Version eine neuere Version unterzeichnet haben. Deshalb war beispielsweise die Genfer Konvention von 1864 bis zum Jahr 1966 gültig, als Südkorea in der Nachfolge der Republik Korea Vertragspartei der Genfer Abkommen von 1949 wurde. Die Version von 1906 blieb bis zum Jahr 1970 in Kraft, als Costa Rica ebenfalls die Genfer Abkommen von 1949 unterzeichnete. Aus dem gleichen Grund sind die beiden Genfer Konventionen von 1929 auch heute noch rechtsgültig, ebenso wie die Haager Konventionen II und IV. Die Haager Landkriegsordnung wird darüber auch als allgemein gültiges Internationales Recht angesehen. Das bedeutet, dass sie auch für Staaten gilt, die diese Konvention nicht explizit unterzeichnet haben, eine Rechtsauffassung, die unter anderem durch ein Urteil des Internationalen Militärgerichtshof von Nürnberg aus dem Jahr 1946 bekräftigt wurde.
Wichtige Bestimmungen der Genfer Abkommen von 1949
Gemeinsamer Grundsatz aller vier Abkommen
Der Grundsatz der Genfer Abkommen, der sich mit identischem Wortlaut in Artikel 3 aller vier Konventionen findet, lautet:
- „Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.“
Oder in Kurzfassung:
- „Sei menschlich auch im Kriege!“
Genfer Abkommen I
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Verletzte und erkrankte Angehörige der bewaffneten Streitkräfte sind unterschiedslos durch jede am Konflikt beteiligte Partei (Artikel 12) zu schützen und zu versorgen. Streng verboten sind insbesondere ihre Tötung, Gewaltanwendung, Folter und medizinische Versuche. Persönliche Angaben zu verletzten oder erkrankten Angehörigen der gegnerischen Seite sind zu registrieren und an eine internationale Institution wie die Agentur für Kriegsgefangene des IKRK zu übergeben (Artikel 16).
Angriffe auf sanitätsdienstliche Einrichtungen wie Lazarette und Krankenhäuser, die unter dem Schutz eines der Schutzzeichen der Konvention stehen, sind streng verboten (Artikel 19 bis 23), ebenso Angriffe auf Hospitalschiffe, die von Land aus erfolgen. Gleiches gilt für Angriffe auf Personen, die ausschließlich mit der Suche, der Rettung, dem Transport und der Behandlung von Verletzten beauftragt sind (Artikel 24) sowie für Angehörige der anerkannten nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und anderer durch ihre Regierung anerkannten Hilfsorganisationen, die analog dazu tätig sind (Artikel 26). Die in Artikel 24 und 26 benannten Personen sind bei Gefangennahme nur solange in Gewahrsam zu halten, wie es die Versorgung von Kriegsgefangenen notwendig macht, und andernfalls unverzüglich zu entlassen (Artikel 28). Sie stehen in einem solchen Fall unter dem vollen Schutz des Genfer Abkommens III, ohne jedoch selbst als Kriegsgefangene eingestuft zu werden. Sie dürfen insbesondere nicht zu anderen Tätigkeiten als ihren medizinischen und religiösen Aufgaben herangezogen werden. Transporte von verwundeten und erkrankten Soldaten stehen unter dem gleichen Schutz wie ortsfeste sanitätsdienstliche Einrichtungen (Artikel 35).
Als Schutzzeichen im Sinne dieser Konvention wird, als Umkehrung der Schweizer Nationalflagge, das Rote Kreuz auf weißem Grund festgelegt (Artikel 38). Weitere gleichberechtigte Schutzzeichen sind der Rote Halbmond auf weißem Grund und der Rote Löwe mit roter Sonne auf weißem Grund. Diese Schutzzeichen sind durch berechtigte Einrichtungen, Fahrzeuge und Personen als Flagge, feste Kennzeichnung oder Armbinde zu führen.
Genfer Abkommen II
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See
Das Genfer Abkommen II ist, auch aufgrund seiner Entstehungsgeschichte, in seinen Bestimmungen eng an das Genfer Abkommen I angelehnt. Nichtsdestotrotz wird hinsichtlich der Anwendbarkeit klar unterschieden zwischen Angehörigen der Land- und der Seestreitkräfte (Artikel 4). Angehörige der Seestreitkräfte, die, unabhängig von den Gründen, an Land gelangt sind, stehen jedoch umgehend unter dem Schutz des Genfer Abkommens I (ebenfalls Artikel 4).
Die Schutzbestimmungen für kranke, verwundete und schiffsbrüchige Angehörige der bewaffneten Seestreitkräfte sind analog zu den Festlegungen des Genfer Abkommens I, inklusive der Verpflichtung zur unterschiedslosen Hilfe und Versorgung (Artikel 12) und zur Registrierung und Übermittlung der Daten an eine internationale Institution (Artikel 19). Der Begriff „schiffsbrüchig“ schließt dabei auch Angehörige aller Streitkräfte mit ein, sofern diese mit oder aus einem Flugzeug auf dem Wasser notgelandet sind (Artikel 12).
Die Konfliktparteien können Schiffe neutraler Parteien sowie alle anderen erreichbaren Schiffe um Hilfe bei der Übernahme, dem Transport und der Versorgung der kranken, verwundeten und schiffsbrüchigen Soldaten bitten (Artikel 21). Alle Schiffe, die dieser Bitte Folge leisten, stehen unter besonderem Schutz. Speziell ausgerüstete Hospitalschiffe, deren einziger Zweck die Hilfeleistung für die genannten Personen ist, dürfen unter keinen Umständen angegriffen oder besetzt werden (Artikel 22). Die Namen und weitere Angaben zur Identifizierung solcher Schiffe sind mindestens zehn Tage vor Indienststellung der Gegenseite zu übermitteln. Angriffe auf nach dem Genfer Abkommen I geschützte Einrichtungen von See aus sind verboten (Artikel 23). Gleiches gilt für ortsfeste Einrichtungen an der Küste, die ausschließlich von Hospitalschiffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Artikel 27). Hospitalschiffen in einem Hafen, der in die Hand der gegnerischen Seite fällt, ist die freie Ausfahrt aus diesem Hafen zu gewähren (Artikel 29). Hospitalschiffe dürfen unter keinen Umständen für militärische Zwecke genutzt werden (Artikel 30). Dies schließt eventuelle Behinderungen von Truppentransporten mit ein. Jegliche Kommunikation von Hospitalschiffen muss unverschlüsselt erfolgen (Artikel 34).
Für das Personal von Hospitalschiffen gelten Schutzbestimmungen analog zum Personal der sanitätsdienstlichen Einrichtungen an Land, wie sie im Genfer Abkommen I festgelegt sind. Gleiches gilt für Schiffe, die zum Transport von verwundeten und erkrankten Soldaten genutzt werden (Artikel 38). Zur Kennzeichnung geschützter Einrichtungen, Schiffe und Personen dienen die gleichen Schutzzeichen, wie sie im Genfer Abkommen I festgelegt sind (Artikel 41). Die Außenhülle von Hospitalschiffen ist dabei vollständig weiß zu gestalten, mit großen dunkelroten Kreuzen auf beiden Seiten sowie auf der Deckoberfläche (Artikel 43). Sie sollen darüber hinaus sowohl eine Rotkreuz-Flagge als auch die Nationalflagge ihrer Konfliktpartei deutlich sichtbar führen.
Genfer Abkommen III
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Wichtig für die Anwendbarkeit des Genfer Abkommens III ist die Definition des Begriffs „Kriegsgefangener“ (engl. Prisoner of War, POW) in Artikel 4. Kriegsgefangene sind demnach alle Personen, die in die Hand der Gegenseite gefallen sind, und die zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- Angehörige der bewaffneten Streitkräfte einer Konfliktpartei sowie Angehörige von Milizen und Freiwilligeneinheiten, sofern diese Teil der bewaffneten Streitkräfte sind
- Angehörige anderer Milizen und Freiwilligeneinheiten einschließlich bewaffneter Widerstandsgruppen, die zu einer Konfliktpartei gehören, sofern sie unter dem einheitlichen Kommando einer verantwortlichen Person stehen, durch ein von weitem erkennbares Kennzeichen identifiziert werden können, ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten
- Angehörige anderer regulärer bewaffneter Streitkräfte, die einer Regierung bzw. Institution unterstehen, welche durch die gefangennehmende Partei nicht anerkannt ist
- Personen, welche die bewaffneten Streitkräfte begleiten, ohne selbst zu diesen zu gehören, einschließliche zivile Angehörige der Besatzung von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter und Mitarbeiter von Unternehmen, die mit der Versorgung der Streitkräfte oder ähnlichen Dienstleistungen beauftragt wurden
- Angehörige der Besatzungen von Handelsschiffen und zivilen Flugzeugen der beteiligten Konfliktparteien, sofern sie durch andere internationale Bestimmungen keinen weitergehenden Schutz geniessen
- Einwohner von nicht besetzten Gebieten, die, ohne sich in regulären Einheiten zu organisieren, beim Eintreffen der gegnerischen Seite spontan bewaffneten Widerstand geleistet haben, wenn sie ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten
Bei Unklarheiten über den Status einer gefangenen Person ist diese solange nach den Bestimmungen des Genfer Abkommens III zu behandeln, bis der Status durch ein kompetentes Tribunal geklärt wurde (Artikel 5).
Kriegsgefangene sind unter allen Umständen menschlich zu behandeln (Artikel 13). Streng verboten sind insbesondere ihre Tötung, jede Gefährdung ihrer Gesundheit, Gewaltanwendung, Folter, Verstümmlung, medizinische Experimente, Bedrohung, Beleidigungen, Erniedrigungen und das öffentliche Zuschaustellen, ebenso Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen. Das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Ehre von Kriegsgefangenen sind unter allen Umständen zu schützen (Artikel 14). Kriegsgefangene sind bei Befragungen nur verpflichtet, ihren Namen und Vornamen, ihren Dienstgrad, ihr Geburtsdatum, ihre Einheit und gegebenenfalls ihre Identifizierungsnummer zu nennen (Artikel 17). Die Konfliktparteien sind verpflichtet, Kriegsgefangene mit einem Personaldokument auszustatten. Gegenstände im persönlichen Besitz von Kriegsgefangenen, einschließlich Dienstgradabzeichen und Schutzausrüstung wie Helme und Gasmasken, nicht jedoch Waffen sowie andere militärische Ausrüstung und Dokumente, dürfen nicht eingezogen werden (Artikel 18). Kriegsgefangene sind so schnell wie möglich mit ausreichendem Abstand zur Kampfzone unterzubringen (Artikel 19).
Die Unterbringung von Kriegsgefangenen in geschlossenen Lagern ist erlaubt, sofern dies unter hygienischen und nicht gesundheitsgefährdenden Bedingungen erfolgt (Artikel 21 und 22). Die Bedingungen der Unterbringung müssen vergleichbar sein mit der Unterbringung der Truppen der gefangennehmenden Partei im gleichen Gebiet (Artikel 25). Für Frauen sind dabei getrennte Räumlichkeiten bereitzustellen. Die Versorgung mit Nahrung und Kleidung muss in Menge und Qualität ausreichend sein und soll individuelle Bedürfnisse der Gefangenen soweit wie möglich berücksichtigen (Artikel 26 und 27). Kriegsgefangenenlager sind mit ausreichenden medizinischen Einrichtungen und Personal auszustatten (Artikel 30). Kriegsgefangene mit medizinischer Ausbildung können für entsprechende Tätigkeiten herangezogen werden (Artikel 32). Personen mit besonderen religiösen Befugnissen soll die Freiheit zur jederzeitigen Ausübung ihrer Tätigkeit gewährt werden, sie sind desweiteren von allen anderen Tätigkeiten zu befreien (Artikel 35 und 36). Kantinen (Artikel 28), religiöse Einrichtungen (Artikel 34) und Möglichkeiten für sportlichen Aktivitäten (Artikel 38) sind bereitzustellen.
Kriegsgefangene unterer Dienstgrade sind verpflichtet, Offizieren der gefangennehmenden Partei den gebotenen Respekt zu erweisen (Artikel 39). Offiziere unter den Gefangenen sind hierzu nur gegenüber höher gestellten Offizieren und, unabhängig von dessen Rang, dem Lagerkommandanten verpflichtet. Der Text des Genfer Abkommens III ist an einer jederzeit für jeden Gefangenen zugänglichen Stelle in seiner Muttersprache zugänglich zu machen (Artikel 41). Alle Gefangenen sind ihrem Rang und Alter entsprechend militärischen Gepflogenheiten zu behandeln (Artikel 44). Kriegsgefangene unterer Dienstgrade dürfen, ihrem Alter und körperlichen Zustand entsprechend, zur Arbeit herangezogen werden (Artikel 49), Unteroffiziere jedoch nur zu nichtkörperlichen Tätigkeiten. Offiziere sind nicht zur Arbeit verpflichtet, ihnen ist jedoch auf Wunsch eine entsprechende Möglichkeit einzuräumen. Erlaubte Tätigkeiten sind beispielsweise Bau- und Reparaturarbeiten im Lager, landwirtschaftliche Arbeit, handwerkliche Arbeit, Handel, künstlerische Betätigung und andere Dienstleistungen und Verwaltungstätigkeiten (Artikel 50). Keine dieser Tätigkeiten darf einen militärischen Nutzen für die gefangennehmende Partei haben oder, solange ein Gefangener nicht sein Einverständnis gibt, gefährlich bzw. gesundheitsschädlich sein. Die Arbeitsbedingungen sollen mit denen der Zivilbevölkerung im gleichen Gebiet vergleichbar sein (Artikel 53), die Gefangenen sind für ihre Arbeit angemessen zu entlohnen (Artikel 54 und 62).
Kriegsgefangenen ist von der gefangennehmenden Partei eine monatliche Zahlung zu gewähren, die in Abhängigkeit vom Rang einem Betrag in der Landeswährung im Wert von acht Schweizer Franken für Soldaten unterer Dienstgrade, zwölf Franken für Unteroffiziere und zwischen 50 und 75 Franken für Offiziere verschiedener Ränge entsprechen soll (Artikel 60). Kriegsgefangenen ist die Möglichkeit einzuräumen, Briefpost zu empfangen und zu versenden sowie Geld- und Warensendungen zu empfangen. Zur Vertretung gegenüber den Behörden der gefangennehmenden Partei dürfen Kriegsgefangene Repräsentanten wählen (Artikel 79). Kriegsgefangene unterliegen vollumgänglich dem Militärrecht der gefangennehmenden Partei (Artikel 82) und sind hinsichtlich ihrer Rechte in juristischen Fragen den Angehörigen der Gegenseite gleichgestellt. Kollektivstrafen und körperliche Züchtigung sind als Sanktionen verboten (Artikel 87). Strafen für erfolgreiche Fluchtversuche sind, bei erneuter Gefangennahme, unzulässig (Artikel 91). Als erfolgreich gilt ein Fluchtversuch, wenn ein Soldat die eigenen Streitkräfte oder die einer alliierten Partei erreicht oder das von der Gegenseite kontrollierte Territorium verlassen hat.
Schwer verwundete oder schwer bzw. unheilbar kranke Kriegsgefangene sollen, wenn möglich, noch vor Ende des Konflikts in ihre Heimat gebracht werden, wenn es ihr Zustand und die Umstände des Konflikts zulassen (Artikel 109). Alle anderen Gefangenen sind unverzüglich nach dem Ende der Kampfhandlungen zu entlassen (Artikel 118). Zum Informationsaustausch zwischen den Konfliktparteien sind diese verpflichtet, ein Informationsbüro einzurichten (Artikel 122). In einem neutralen Land ist darüber hinaus eine zentrale Agentur für Kriegsgefangene einzurichten (Artikel 123). Das IKRK kann den Konfliktparteien vorschlagen, die Organisation einer solchen Agentur zu übernehmen. Die nationalen Informationsbüros und die Zentralagentur sind von Postgebühren freizustellen (Artikel 124).
Genfer Abkommen IV
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Die Bestimmungen des Genfer Abkommens IV gelten für alle Personen, die, unabhängig von den Umständen, im Fall eines bewaffneten Konflikts in die Hand einer Konfliktpartei oder Besatzungsmacht fallen, deren Nationalität sie selbst nicht angehören (Artikel 4). Ausgenommen davon sind Angehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei der Genfer Abkommen sind, sowie Staatsangehörige neutraler und alliierter Staaten, wenn ihr Heimatland diplomatische Beziehungen zu dem Land unterhält, in dessen Hand sie sich befinden. Das Genfer Abkommen IV gilt ferner nicht für Personen, die unter dem Schutz eines der drei anderen Genfer Abkommen stehen. Personen, die sich feindseliger Handlungen schuldig gemacht oder Spionage bzw. Sabotage betrieben haben, oder dessen verdächtigt werden, stehen nicht unter dem vollen Schutz des Genfer Abkommens IV, wenn dies die Sicherheit der gegnerischen Seite beeinträchtigen würde. Sie sind jedoch unter allen Umständen menschlich zu behandeln. Sobald es die Sicherheitslage zulässt, sind ihnen alle aus dem Abkommen resultierenden Rechte und Privilegien zu gewähren.
Zivile Krankenhäuser dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden (Artikel 18). Sie sind darüber hinaus mit einem der Schutzzeichen des Genfer Abkommens I zu kennzeichnen. Ebenso sind Personen besonders geschützt, die ausschließlich oder regelmäßig in Krankenhäusern als medizinisches und administratives Personal tätig sind (Artikel 20). Gleiches gilt für Transporte von verletzten und kranken Zivilpersonen mit Hilfe von Straßen- und Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen, wenn diese mit einem der Schutzzeichen gekennzeichnet sind (Artikel 21 und 22). Die Vertragsparteien sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Kinder, die jünger als 15 Jahre alt und dauerhaft oder zeitweise ohne den Schutz ihrer Familien sind, nicht sich selbst überlassen werden (Artikel 24). Die Versorgung dieser Kinder sollte nach Möglichkeit für die Dauer des Konflikts in einem neutralen Land erfolgen.
Die nach dem Genfer Abkommen IV geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Respekt ihrer Person, Ehre, familiären Bindungen, ihrer religiösen Überzeugungen und Gebräuche und ihrer sonstigen Gewohnheiten (Artikel 27). Sie sind ohne jeden Unterschied unter allen Umständen menschlich zu behandeln und vor Gewalt, Bedrohung, Beleidigung, Erniedrigung und öffentlicher Neugier zu schützen. Frauen ist besonderer Schutz vor Vergewaltigung, erzwungener Prostitution und sonstigen unzüchtigen Angriffen gegen ihre Person zu gewähren. Die Anwesenheit einer geschützten Person bedeutet jedoch nicht, dass ein bestimmter Ort geschützt ist vor militärischen Operationen (Artikel 28). Folter und Erpressung von geschützten Personen zum Zweck der Erlangung von Informationen ist unzulässig (Artikel 31). Plünderungen, Vergeltungsmaßnahmen und Geiselnahme sind verboten (Artikel 33 und 34).
Geschützte Personen haben das Recht, das Land zu verlassen, in dem sie sich befinden, solange dies nicht die Sicherheitsinteressen des Landes beeinträchtigt (Artikel 35). Die Sicherheit und Versorgung der geschützten Personen während der Ausreise ist zu gewährleisten von dem Land, das Ziel der Ausreise ist, oder von dem Land der Nationalität der ausreisenden Personen (Artikel 36). Geschützte Personen sollen, soweit wie möglich, medizinische Versorgung erhalten von dem Land, in dem sie sich befinden, auf einem Niveau vergleichbar mit den Einwohnern dieses Landes (Artikel 38). Die Internierung von geschützten Personen oder deren Unterbringung in zugewiesenen Bereichen ist nur zulässig, wenn es für die Sicherheit des betreffenden Landes absolut notwendig ist (Artikel 42). Eine Internierung zum Schutz, auf Wunsch der betreffenden Personen, soll vorgenommen werden, wenn dies aufgrund der Sicherheitslage notwendig ist. Die Auslieferung geschützter Personen an Staaten, die nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens IV sind, ist unzulässig (Artikel 45).
Das Recht zum Verlassen des Landes nach Artikel 35 gilt auch für die Einwohner von besetzten Gebieten (Artikel 48). Ausweisung oder Deportation aus einem besetzten Gebiet gegen den Willen der betroffenen geschützten Personen ist unabhängig vom Grund unzulässig (Artikel 49), ebenso die Umsiedlung von Zivilisten, die Staatsangehörige einer Besatzungsmacht sind, in das Territorium eines besetzten Gebietes. Einwohner eines besetzten Gebietes dürfen nicht zum Dienst in den bewaffneten Streitkräften der Besatzungsmacht gezwungen werden. Die Zerstörung von zivilen Einrichtungen und Privateigentum im besetzten Gebiet ist verboten, wenn sie nicht Teil von notwendigen militärischen Operationen ist (Artikel 53). Die Besatzungsmacht ist verpflichtet, für die Bevölkerung des besetzten Gebietes die Versorgung mit Nahrung und medizinischen Artikeln sicherzustellen und hat, wenn sie sich dazu außerstande sieht, Hilfslieferungen zuzulassen (Artikel 55 und 59). Die Tätigkeit der jeweiligen nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und ähnlicher Hilfsorganisationen darf durch die Besatzungsmacht nicht eingeschränkt werden (Artikel 63). Das Strafrecht des besetzten Gebietes soll in Kraft bleiben, es sei denn, dass dies eine Gefahr für die Sicherheit der Besatzungsmacht oder eine Behinderung der Umsetzung des Genfer Abkommens IV darstellt (Artikel 64).
Für die Internierung von geschützten Personen gelten ähnliche Regeln wie für die Unterbringung von Kriegsgefangenen (Artikel 83, 85-94). Geschützte Personen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch getrennt von Kriegsgefangenen unterzubringen (Artikel 84). Für Kinder und Heranwachsende sind dabei Bildungsmöglichkeiten sicherzustellen. Geschützte Personen dürfen nur auf eigenen Wunsch zur Arbeit herangezogen werden (Artikel 95). Eine Ausnahme davon sind Personen mit medizinischer Ausbildung. Persönliches Eigentum von internierten geschützten Personen darf nur in Ausnahmefällen durch die Besatzungsmacht eingezogen werden (Artikel 97). Internierte Personen dürfen ein Komitee wählen, welches sie gegenüber den Behörden der Besatzungsmacht vertritt (Artikel 102). Ihnen ist ferner das Recht einzuräumen, Briefpost zu empfangen und zu versenden und Paketsendungen zu empfangen (Artikel 107 und 108).
Für Straftaten durch Internierte gilt das Recht des Gebietes, in dem sie sich befinden (Artikel 117). Die Internierung ist zu beenden, wenn die Gründe für die Internierung nicht mehr vorliegen, spätestens jedoch so bald wie möglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen (Artikel 132 und 133). Die Kosten für die Repatriierung hat die internierende Partei zu tragen (Artikel 135). Analog zum Genfer Abkommen III sind von allen beteiligten Konfliktparteien Auskunftsbüros sowie eine Zentrale Agentur zum Informationsaustausch einzurichten (Artikel 136-141).
Überwachung der Einhaltung und Ahndung von Verstößen
Die einzige Institution, die in den Genfer Konventionen explizit als Kontrollorgan genannt wird, ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Das IKRK behandelt seine Berichte über die Kontrollmissionen und Untersuchungsergebnisse seiner Delegierten im Regelfall vertraulich und leitet diese nur an die betreffende Partei weiter. Auf der Basis von ebenfalls vertraulicher Kommunikation versucht das IKRK dann, die verantwortliche Partei zur Beseitigung von vorliegenden Verstößen gegen die Bestimmungen der Genfer Abkommen zu bewegen und die Ahndung von schwerwiegenden Verletzungen durchzusetzen. Diese Vertraulichkeit ist aus Sicht des IKRK eine Grundvoraussetzung zur Aufrechterhaltung seiner strikten Unparteilichkeit und Neutralität und damit seiner Autorität als zwischenstaatliche Vermittlungs- und Kontrollinstitution. Das Komitee veröffentlicht deshalb seine Berichte nur, wenn durch eine nur auszugsweise Veröffentlichung durch eine betreffende Partei ein verfälschtes Bild entsteht, welches die Situation der betroffenen geschützten Personen grob falsch wiedergibt und damit ihren Status massiv gefährdet. Ziel der Veröffentlichung ist dann politischer und diplomatischer Druck auf die verantwortliche Partei durch die nationale und internationale Öffentlichkeit.
Die Genfer Konventionen sind für sich allein betrachtet freiwillige Selbstverpflichtungen der Unterzeichnerstaaten und enthalten keine Festlegungen zu Sanktionen für Verletzungen. Die Unterzeichnerstaaten sind jedoch verpflichtet, durch geeignete nationale Gesetze schwerwiegende Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht unter Strafe zu stellen (Artikel 49, 50, 129 bzw. 146 der Genfer Abkommen I, II, III bzw. IV). Verletzungen der Genfer Konventionen und anderer Regeln des Humanitären Völkerrechts sind in Deutschland beispielsweise durch das 2002 in Kraft getretene Völkerstrafgesetzbuch strafbar. In der Schweiz sind entsprechende Regelungen im sechsten Abschnitt des 1927 verabschiedeten Militärstrafgesetzes, derzeit in der Fassung von 2004, enthalten. Darüber hinaus sind die Unterzeichnerstaaten auch verpflichtet, für die Verbreitung des Wissens über die Genfer Konventionen zu sorgen (Artikel 47, 48, 127 bzw. 144 der Genfer Abkommen I, II, III bzw. IV). Diese als Verbreitungsarbeit bezeichnete Aufgabe wird in der Regel von den nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften übernommen. Sowohl die Strafbewehrung auf nationaler Ebene als auch die Aufklärung einer möglichst breiten Öffentlichkeit durch die Verbreitungsarbeit werden vom IKRK als notwendige Maßnahmen zur Steigerung der Durchsetzbarkeit und Akzeptanz der Abkommen angesehen.
Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz. Offizielle Vertragsparteien können nur Staaten werden. Nichtstaatliche Organisationen wie beispielsweise Befreiungsbewegungen können sich jedoch freiwillig und einseitig zur Einhaltung der Konventionen verpflichten. Ein Beispiel dafür war die Deklaration über die Einhaltung der Genfer Konventionen von 1949 und des Zusatzprotokolls I von 1977, die der Afrikanische Nationalkongress (ANC) am 28. November 1980 für seinen bewaffneten Flügel Umkhonto We Sizwe („Der Speer der Nation“) beim IKRK hinterlegte. Ähnliche Selbstverpflichtungen gab es vom Panafrikanischen Kongress (PAC) und von der in Namibia aktiven SWAPO. Die Annahme solcher Erklärungen durch das IKRK war nicht unumstritten, da sie teilweise als de facto Anerkennung dieser Bewegungen und damit als Verletzung der Unparteilichkeit und Neutralität des IKRK angesehen wurde.
Mit derzeit 192 Unterzeichnerstaaten gehören die Genfer Abkommen von 1949 zu den weltweit am weitesten verbreiteten internationalen Verträgen. Als bisher letztes Land trat am 1. Juni 2004 die Republik der Marshallinseln den Abkommen bei. 163 bzw. 159 Staaten sind Vertragsparteien der Zusatzprotokolle I und II von 1977. Änderungen und Erweiterungen können nur von einer diplomatischen Konferenz mit Beteiligung aller Unterzeichnerstaaten beschlossen werden.
Literatur
- Geoffrey Best: Humanity in Warfare: The Modern History of the International Law of Armed Conflicts. Columbia University Press, New York 1980, ISBN 0-23-105158-1
- Dietrich Schindler, Jirí Toman (Eds.): The laws of armed conflicts: a collection of conventions, resolutions, and other documents. Sijthoff & Noordhoff International Publishers, Alphen aan den Rijn 1984, ISBN 9-02-860199-6
- Frédéric de Mulinen: Handbook on the Law of War for Armed Forces. ICRC, Genf 1987, ISBN 2-88-145009-1
- International Committee of the Red Cross: Handbook of the International Red Cross and Red Crescent Movement. 13th edition, ICRC, Genf 1994, ISBN 2-88-145074-1
- Michael Reisman: The Laws of War: A Comprehensive Collection of Primary Documents on International Laws Governing Armed Conflict. Vintage Books/ Random House, Inc., New York 1994, ISBN 0-67-973712-X
- Adam Roberts, Richard Guelff: Documents on the Laws of War. 3rd Edition. Oxford University Press, Oxford und New York 2000, ISBN 0-19-876390-5
- Howard S. Levie: History of the law of war on land. In: International Review of the Red Cross. 838/2000. ICRC, S. 339-350, ISSN 1560-7755
- René Kosirnik: The 1977 Protocols: a landmark in the development of international humanitarian law. In: International Review of the Red Cross. 320/1997. ICRC, S. 483-505, ISSN 1560-7755
Weblinks
Deutschsprachige Fassungen der aktuellen Abkommen
- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See
- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen
- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
- Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
- Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
Weitere Informationen
- Genfer Abkommen - leicht verständlich Informationen vom Deutschen Roten Kreuz
- International Humanitarian Law Wortlaut aller Konventionen in den bisherigen und aktuellen Fassungen (engl.)
- States party to the Geneva Conventions and their Additional Protocols Liste der Unterzeichnerstaaten (engl.)