Verkehrssicherungsposten

Verkehrssicherungsposten können zur Verkehrssicherung an Kreuzungen, Autobahngabelungen, Fahrbahnverengungen, Autobahnauffahrten und bei haltenden Kolonnen eingesetzt. Zur Sicherung von Kolonnenfahrten werden oft Kradmelder als mobiler Sicherungsposten eingesetzt. Sie weisen andere Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr hin, haben aber keine polizeiliche Regelungs- oder Weisungsbefugnis. Zur Ausstattung gehört in der Regel eine Warnweste sowie ein Anhaltestab.
Es wird gemäß § 35 StVO (Sonderrechte) bestimmten Gruppen, insbesondere Feuerwehren gewährt, welche in den Einzelgesetzen besonders konkretisiert werden.
Verkehrssicherungsposten werden auch bei Verkehrsunfällen durch die Feuerwehr eingesetzt. Auch hier existiert in den meisten Bundesländern keine polizeiliche Regelungs- oder Weisungsbefugnis, mit der Ausnahme; der Verkehr darf gestoppt werden, wenn eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachwerte droht. Die Freigabe des gestoppten Verkehrs darf aber nur durch die Polizei stattfinden. Auch eine Umleitung des Verkehrs oder der Hinweis auf mögliche Ausweichrouten ist nur auf polizeiliche Weisung erlaubt.
Landesbehörde in ihren Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung fest.
Info: Ob diese Regelungen zutreffen, legt die