Norddeutscher Bund
Norddeutscher Bund 1866–1871 | ||||
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Verfassung | Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867[1] | |||
Amtssprache | Deutsch | |||
Hauptstadt | Berlin | |||
Bundespräsidium | Wilhelm I., König von Preußen | |||
Gründung 18. August 1866 1. Juli 1867 |
Militärbündnis Bundesstaat | |||
Währung | Keine Einheitswährung | |||
Zeitzone | Keine einheitliche Zeitzone | |||
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Der Norddeutsche Bund wurde als der seinerzeit erste föderativ organisierte deutsche Staat zur geschichtlichen Vorstufe der mit der Reichsgründung verwirklichten deutschen Nationalstaatsbildung. Ursprünglich ein 1866 gegründetes Militärbündnis der deutschen Staaten nördlich der Mainlinie, wandelte sich der Bund mit der Verfassungsgebung 1867 zum ersten deutschen Bundesstaat.
Entstehung
Nach dem Deutschen Krieg von 1866 annektierte das Königreich Preußen sämtliche Gebiete seiner Kriegsgegner nördlich des Mains mit Ausnahme von Sachsen, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Meiningen und Reuß älterer Linie. Auch die nordmainischen Gebiete Bayerns blieben im Großen und Ganzen unangetastet. Der unterlegene Kaiser von Österreich musste am 23. August im Friedensvertrag von Prag die Auflösung des seit 1815 bestehenden Deutschen Bundes anerkennen (Art. 4).
Bereits fünf Tage zuvor, am 18. August, hatten sich die Fürstentümer und Hansestädte nördlich des Mains unter Führung Preußens durch das August-Bündnis zum Norddeutschen Bund zusammengeschlossen, der zunächst 15 Mitglieder umfasste. Zu seinem Gebiet gehörten auch die preußischen Territorien südlich des Mains, die von Württemberg und Baden umschlossenen Hohenzollernschen Lande. Das Großherzogtum Hessen dagegen gehörte dem Bund nur mit seinem nördlichen Landesteil an; der Südteil war ein bundesfreies Gebiet. Der Norddeutsche Bund war zunächst ein militärisches Schutz- und Trutzbündnis. Erst 1867 gaben ihm die Vertragsparteien eine Verfassung (s. u.), die den Norddeutschen Bund zu einem Bundesstaat im Sinne eines föderalen Gesamtstaates machte.[2] Durch die ungewöhnliche Ausgestaltung zwischen Unitarismus und Föderalismus und die aus Rücksicht auf die Bündnispartner nur implizit niedergelegten Machtverhältnisse wurde der Verfassung, die von Otto von Bismarck selbst entworfen worden war, auch teils ungenau attestiert, die Waage zwischen Einheitsstaat und Staatenbund zu halten.[3]
Der Norddeutsche Bund umfasste 22 Staaten und ein Gebiet von 415.150 km² mit fast 30 Millionen Menschen.
Das Kaisertum Österreich war seit dem Prager Frieden und der Auflösung des Deutschen Bundes nicht mehr politische Führungsmacht in Deutschland. Mit der Auflösung des Deutschen Bundes fehlte eine einheitliche Instanz, die ganz Deutschland, also auch die südlich des Mains gelegenen deutschen Länder einschließlich Österreichs, in irgendeiner Weise repräsentierte. Neben Österreich entwickelten auch die früheren Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes Liechtenstein, Luxemburg und das niederländische Limburg keine enge Verbindung zum preußisch dominierten Norddeutschen Bund.
Für Frankreich sei die Gründung des Norddeutschen Bundes „das größte Unglück seit vierhundert Jahren“ gewesen (Adolphe Thiers).
Gebietsverlust
Die Gründung des Norddeutschen Bundes in verkleinertem Rahmen gegenüber dem Deutschen Bund bewirkte, dass eine Reihe von Staaten endgültig aus dem Prozess der Bildung eines deutschen Nationalstaats herausfielen. Das waren Österreich, Liechtenstein, Luxemburg und das niederländische Limburg.
Verfassung


Der konstituierende Reichstag wurde am 12. Februar 1867 gewählt und am 24. Februar in Berlin von König Wilhelm I. von Preußen eröffnet. Am 16. April 1867 nahm der Reichstag die Norddeutsche Bundesverfassung (NBV) an. Sie wurde am 24. Juni verkündet und trat am 1. Juli in Kraft. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes ist im Wesentlichen mit der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 identisch.
Dem König von Preußen stand das Präsidium des Bundes zu. Ihm unterstellt war der Bundeskanzler, der die Exekutive des Bundes leitete. Die einzelnen Staaten des Bundes entsandten „Bevollmächtigte zum Bundesrat“, in dem Preußen dominierte und mit 17 von 43 Stimmen ein Vetorecht hatte.[4] Der Bundesrat übte zusammen mit dem Reichstag, der aus allgemeinen und direkten Wahlen hervorging, das Gesetzgebungsrecht einschließlich der Haushaltsbewilligung aus.

Bundesgebiet

Das Bundesgebiet bestand aus folgenden, Bundesstaaten genannten Gliedstaaten:
- Königreich Preußen in Personalunion mit dem Herzogtum Lauenburg
- Königreich Sachsen
- Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
- Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
- Großherzogtum Oldenburg
- Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
- Großherzogtum Hessen (nur Provinz Oberhessen nördlich des Mains)
- Herzogtum Braunschweig
- Herzogtum Sachsen-Meiningen
- Herzogtum Sachsen-Altenburg
- Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha
- Herzogtum Anhalt
- Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
- Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen
- Fürstentum Waldeck-Pyrmont
- Fürstentum Reuß ältere Linie
- Fürstentum Reuß jüngere Linie
- Fürstentum Schaumburg-Lippe
- Fürstentum Lippe
- Freie und Hansestadt Hamburg
- Freie und Hansestadt Lübeck
- Freie Hansestadt Bremen
Die Bevollmächtigten zum Bundesrat des Norddeutschen Bundes
(Stand: 10. August 1867)
- Königreich Preußen
- Generalleutnant Eugen Anton Theophil von Podbielski, Direktor des Allgemeinen Kriegsdepartements
- Generalleutnant Julius von Rieben, Direktor des Marineministeriums; abkommandiert am 4. September 1867
- Wirklicher Geheimer Rat Johann Friedrich von Pommer-Esche, General-Steuerdirektor
- Wirkl. Geh. Ober-Finanzrat Günther, Ministerialdirektor
- Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Rudolph von Delbrück, Ministerialdirektor
- Generalpostdirektor Karl Ludwig Richard von Philipsborn
- Geh. Oberjustizrat Heinrich Eduard von Pape
- Vizeadmiral Eduard von Jachmann
- Königreich Sachsen
- Richard Freiherr von Friesen, Finanz- und Außenminister
- Geh. Rat Dr. Albert Christian Weinlig, Ministerialdirektor im Innenministerium
- Geh. Finanzrat Julius Hans von Thümmel
- Oberst von Brandenstein, Militärbevollmächtigter in Berlin
- Großherzogtum Hessen
- Geh. Legationsrat Karl von Hofmann
- Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
- Staatsrat von Müller
- Generalmajor von Bilgner
- Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
- Wirkl. Geh. Rat Dr. Christian Bernhard von Watzdorf,[5] Staatsminister
- Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
- Bernhard Ernst von Bülow, Ministerpräsident; abkommandiert am 4. September 1867
- August Otto Ernst Freiherr von Oertzen auf Klokow, Kammerherr und Drost
- Großherzogtum Oldenburg
- Staatsrat Buchholtz
- Herzogtum Braunschweig-Lüneburg
- Asche Burckhard Carl Ferdinand von Campe, Staatsminister
- Geh. Legationsrat von Liebe
- Herzogtum Sachsen-Meiningen und Hildburghausen
- Wirkl. Geh. Rat Graf von Beust; abkommandiert 23. September 1867
- Anton Ferdinand Freiherr von Krosigk, Staatsminister
- Herzogtum Sachsen-Altenburg
- Friedrich Leopold Wolf Ludwig Wendelin von Gerstenbergk, Edler von Zech, Staatsminister
- Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha
- Wirkl. Geh. Rat Camillo Freiherr von Seebach, Staatsminister
- Herzogtum Anhalt
- Dr. Carl Friedrich Ferdinand Sintenis, Ministerpräsident
- Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
- Staatsminister von Bertrab
- Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen
- Staatsminister von Wolffersdorff
- Fürstentum Waldeck-Pyrmont
- Geh. Regierungsrat Ludwig Klapp
- Fürstentum Reuß ältere Linie
- Regierungspräsident Dr. Herrmann
- Fürstentum Reuß jüngere Linie
- Staatsminister von Harbou
- Fürstentum Schaumburg-Lippe
- Geh. Regierungsrat Höcker
- Fürstentum Lippe
- Kabinettsminister Alexander von Oheimb
- Freie und Hansestadt Lübeck
- Senator Dr. Theodor Curtius
- Freie Hansestadt Bremen
- Senator Otto Gildemeister
Ende
Mit der erlangten Vorherrschaft im Norddeutschen Bund wuchs besonders in Frankreich Argwohn vor einer kontinentalen Dominanz Preußens. Frankreich sah Preußen als einen Widersacher für sein eigenes Hegemonialstreben an. Das preußische Königshaus wurde deshalb in der Frage der spanischen Thronfolge zum Verzicht aufgefordert, was als unannehmbar galt. Dennoch hat Preußen den Verzicht auf seinen regulären spanischen Thron öffentlich erklärt. In Folge von Ressentiments, welche durch die napoleonische Niederlage gegenüber Deutschland noch immer in Frankreich herrschten, sollte Wilhelm I. öffentlich erklären, dass auch in Zukunft niemals ein Mitglied der Hohenzollern den spanischen Thron besteigen werde. Die Zurückweisung der französischen Forderung durch die Emser Depesche am 13. Juli 1870, welche Bismarck absichtlich recht forsch formulierte, führte zur Kriegserklärung Frankreichs am 19. Juli 1870. Im Krieg gegen Frankreich schlossen sich dem Norddeutschen Bund auch die süddeutschen Staaten außer Österreich an. Die französische Armee wurde von den vereinten deutschen Streitkräften bei Metz und Sedan geschlagen.
Die süddeutschen Staaten Großherzogtum Baden und die Königreiche Bayern und Württemberg blieben 1867 noch außerhalb des Norddeutschen Bundes. Sie verbündeten aber 1870 mit diesem gegen Frankreich und schlossen in der Folge Beitrittsverträge zum Norddeutschen Bund ab. Der Abschluss dieser Novemberverträge ermöglichte den Beitritt der Großherzogtümer Baden und Hessen am 15. November 1870, des Königreichs Bayern am 23. November und des Königreichs Württemberg am 25. November 1870. Die Verträge vereinbarten zugleich die Gründung eines „Deutschen Bundes“. Mit dem so genannten Kaiserbrief des bayerischen Königs Ludwigs II. wurde im Namen der deutschen Fürsten dem König von Preußen die Kaiserwürde angetragen, sodass nach dem Sieg im Deutsch-Französischen Krieg am 18. Januar 1871 auf dieser Grundlage das Deutsche Reich und König Wilhelms I. in seiner Eigenschaft als erblicher Präsident des Bundes zum Deutschen Kaiser proklamiert werden konnten. Gemeinsam mit den Gliedstaaten des Norddeutschen Bundes bildeten alle Bundesstaaten einschließlich der drei Freien Städte das Deutsche Kaiserreich unter dem deutschen Kaiser als König von Preußen. Dabei übernahm das Reich im Wesentlichen die Bundesverfassung von 1867.[6]
Durch den Beitritt der süddeutschen Staaten[7] zum Bund entstand im staats- und verfassungsrechtlichen Sinne kein neuer Staat: Der reformierte[8] Norddeutsche Bund existierte, nachdem seine Verfassung des Deutschen Bundes[9] – nicht zuletzt wegen zwei voneinander abweichender Fassungen – redigiert wurde,[10] durch Rechtskontinuität[11] unter der Bezeichnung „Deutsches Reich“ fort. Die Reichsgründung war folglich nichts anderes als der Eintritt der süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund.[12] Das Deutsche Reich war nach herrschender Auffassung[11] nicht Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes, sondern ist mit diesem als Völkerrechtssubjekt identisch; letzteres wurde reorganisiert und umbenannt.[13] Auch das Preußische Oberverwaltungsgericht war von einer Weitergeltung der völkerrechtlichen Verträge des Norddeutschen Bundes für das Deutsche Reich ausgegangen, ohne dass dies hinsichtlich einer möglichen Sukzession infrage gestellt worden wäre.[14]
Damit entschied sich die Deutsche Frage letztendlich unter Ausschluss Österreichs im Sinne der kleindeutschen Lösung.
Siehe auch
- Deutsch-Französischer Krieg
- Novemberverträge
- Bismarcksche Reichsverfassung
- Marine des Norddeutschen Bundes
- Norddeutscher Postbezirk (Postgeschichte)
Literatur
- Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl., München 2004, Rn 556 ff., ISBN 3-406-51996-2.
- Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 363 ff., ISBN 3-406-53411-2.
- Jörg M. Hormann, Dominik Plaschke: Deutsche Flaggen, Hamburg 2006, S. 59 ff., ISBN 3-89225-555-5.
- Werner Ogris: Der Norddeutsche Bund. Zum hundertsten Jahrestag der Augustverträge von 1866. In: JuS 1966, S. 306–310.
- Klaus Erich Pollmann: Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867–1870, Droste Verlag, Düsseldorf 1985, ISBN 3-7700-5130-0. (Handbuch der Geschichte des deutschen Parlamentarismus)
- Jens Hannig: Struktur und Funktionsweise des Bundespräsidialamts, Marburg 2005.
- Frotscher/Pieroth: Verfassungsgeschichte, 3. Auflage, München 2002, Rn. 372.
- Wolfgang Scharenberg: Der Norddeutsche Bund. In: Die Sünden der mecklenburgischen Ritterschaft, 1926.
Einzelnachweise
- ↑ Die Verfassung ist weitgehend identisch mit der Bismarckschen Reichsverfassung.
- ↑ Ogris, JuS 1966, S. 308.
- ↑ Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn 557 – eine misslungene Formulierung, da auf einer Ebene Einheitsstaat und Bundesstaat, und nur getrennt davon auf anderer Ebene Bundesstaat und Staatenbund miteinander vergleichbar wären.
- ↑ Vgl. Peter Häberle (Hrsg.), Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart: das öffentliche Recht der Gegenwart, Neue Folge, Band 53, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148622-6, S. 226, 233 f. Fn 126.
- ↑ s:ADB:Watzdorf, Christian Bernhard von
- ↑ Michael Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte: Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934), Springer, Berlin 2008, § 33 Rn 1933.
- ↑ Art. 79 DBV (= Art. 79 S. 2 NBV idF vom 16. April 1867): Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
- ↑ Michael Kotulla, DtVerfR I, 2005, S. 246.
- ↑ Verfassung des Deutschen Bundes (wie durch das Protokoll vom 15. November 1870 vereinbart; mit den Änderungen durch die Verträge vom 23. und 25. November 1870 mit Bayern und Württemberg samt den Bestimmungen der Schlußprotokolle), in Kraft getreten am 1. Januar 1871.
- ↑ Vgl. Kotulla, DtVerfR I, 1. Teil, § 7 XII.1 Abs. 451; ders., Deutsche Verfassungsgeschichte: Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934), Springer, Berlin 2008, § 34 Rn 2052, 2054.
- ↑ a b Kotulla, DtVerfR I, S. 245 f. mwN
- ↑ Vgl. Karl Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte Band 3: Seit 1650, Böhlau-UTB, 5. Auflage, Köln/Weimar/Wien 2008, S. 235.
- ↑ Kotulla, DtVerfR I, S. 245.
- ↑ Vgl. dazu die Entscheidung des Preußischen OVG PrOVGE 14, S. 388 ff., wo das Gericht unproblematisch davon ausgegangen war, dass der zwischen dem Norddeutschen Bund und den USA am 22. Juni 1869 abgeschlossene sogenannte Bancroft-Vertrag für das Deutsche Reich fortgelte.
Weblinks
- Bündnisvertrag Preußens mit den Norddeutschen Staaten vom 18. August 1866
- Originaltext der Verfassung des Norddeutschen Bunds vom 16. April 1867 (auf documentArchiv.de)
- Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867
- Deutschland (Geschichte). In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 4, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 900.
- Norddeutscher Bund. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 12, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 217–218.
- HGIS Germany: ein historisch-geographisches Informationssystem der Staaten Deutschlands und Mitteleuropas seit 1815
- Bundesarchiv: Das deutsche Militärwesen – Norddeutscher Bund 1867 bis 1871