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Kopierschutz

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Als Kopierschutz bezeichnet man Maßnahmen, die Daten davor schützen sollen, von Unbefugten vervielfältigt zu werden.

Einen perfekten Kopierschutz gibt es nicht, da die Daten auf einem Datenträger für ein Lese- oder Abspielgerät lesbar sein müssen. Mit dem Intel HDCP System, das in Geräten verbaut ist, die mit "HD ready" gegenzeichnet sind, soll für das Fernsehnsehn ein perfekter Kopierschutz eingeführt werden.

Bei anderen Kopierschutzsystemen ist es nicht zu verhindern, dass das Abspielgerät die gelesenen Daten auf einem anderen Datenträger abspeichert. Ein Kopierschutz ist daher nur für bestimmte Lesegeräte wirksam, schützt die Daten aber nicht gegenüber manipulierten Lesegeräten oder Lesegeräten fremder Hersteller. Anstelle des Lesegeräts kann bei digitalen Daten auch Software oder Firmware treten.

Beispiele

  • DIN-Normen wurden früher auf farbigem Papier veröffentlicht, das die Kopie durch damals übliche Schwarz-Weiß-Kopierer unmöglich machte.
  • Bei Audio-CDs werden absichtlich Fehler im Datenformat eingebaut und damit der Standard verletzt. In der Regel werden diese Fehler von gängigen CD-Spielern ignoriert, da diese nur bestimmte Daten auf der CD interpretieren (den sogenannten Red Book Standard). CD-ROM-Laufwerke versuchen hingegen, die fehlerhaften Daten zu interpretieren, was zu Fehlermeldungen und Abstürzen führen kann. Bei diesen Laufwerken kann durch kopiergeschützte CDs sogar erhöhter Geräteverschleiß auftreten. Viele Autoradios und tragbare CD-Player basieren auf der (sehr kostengünstigen) CD-ROM-Technik und sind deshalb ebenfalls betroffen.
  • Daten werden auf dem Datenträger verschlüsselt und der Schlüssel nur befugten Parteien übergeben, beispielsweise Geräteherstellern. Die Laufwerke des Herstellers können die Daten dann entschlüsseln, können aber nur mit autorisierter Software angesteuert werden. So soll Kopierprogrammen der Zugang zu den Daten verwehrt werden. (Beispiel: CSS bei der DVD)
  • Software wird häufig mit kommerziellen Kopierschutzverfahren vor unerlaubter Vervielfältigung geschützt.
  • Ein bekannter Hersteller von Videokopierschutz ist Macrovision.

Rechtslage

Nach dem neuen deutschen Urhebergesetz ist es verboten, "wirksame technische Maßnahmen", die das Kopieren verhindern sollen, zu umgehen. Was hierbei wirksam ist, ist jedoch unter Experten erheblich umstritten. Darüber hinaus gilt dieses Verbot gemäß §69a Abs.5 UrhG nicht bei Computerprogrammen. Und wer eine Kopiersperre für sich selber umgeht, wird gemäß §108b UrhG auch nicht bestraft.

Unter Umständen ist das Einbringen eines Kopierschutzes, der die legale Privatkopie nicht zulässt, auch nach §303 StGB Computersabotage strafbar, da hiermit Daten unterdrückt werden, die dem Nutzer nach dem Urhebergesetz zustehen. Klarheit werden aber letztlich nur die Gerichte oder eine eindeutigere Rechtslage bringen können.

In Österreich wurde in der Neufassung des Urheberrechts von 2003 ebenfalls eine nebulose Regelung der "Kopie zum privaten Gebrauch" (§ 42 UrhG) eingeführt. Wie weitgehend dieses Recht ist, ist noch nicht ausjudiziert.

Siehe auch