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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
"Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela 00:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)

Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese

Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?

Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Texte vom Reichsarchiv gemeinfrei?

<folgende Anfrage habe ich auf WP:AN gestellt, bin hierher verwiesen worden. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:02, 15. Feb. 2011 (CET)>[Beantworten]

Werte Kollegen,

mal eine Frage zum vorgesehen Dienstweg. URVs sind ja nicht gestattet. Wenn ich nun entdecke, dass ein langjähriger Artikeltext zu 95% aus einem 1:1 Buch abgeschrieben wurde (mit exakt dem gleichen Wortlaut), dann gehe ich mal davon aus, dass ich diesen Artikel "exekutieren" sollte. Nun ist das Buch aber nicht allen Nutzern verfügbar und ich frage ich mich wo und wie ich die URV dann dokumentiere.

Es geht im konkreten Fall um den Artikel Gefecht bei Stallupönen, der fast vollständig (bis auf Einleitung und letzter Mini-Absatz mit Verlusten) aus dem Buch Reichsarchiv: "Der Weltkrieg 1914-18", Bd.2, Berlin 1925 abgetippt wurde. Autoren wurden beim Reichsarchiv zwar nicht genannt, aber es waren mehrere und dass alle vor 1935 verstorben sind halte ich für unwahrscheinlich. Bei Bildern achten wir auch auf die Todesdaten der Urheber und das hier ist nix anderes.

Beste Grüße, --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:30, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Service: Du meinst wohl Gefecht bei Stallupönen. :-) Yellowcard 17:31, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Übrigens: Wer genau ist der Herausgeber dieses Buchs? Möglicherweise ist der Text nach §134 Satz 2 UrhG längst gemeinfrei. Ich würde hier für die genaue Klärung mal eine Anfrage auf WP:UF stellen. Grüße, Yellowcard 17:33, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Diese Version vom August 2006 wurde bereits einmal als URV von der Seite http://www.tannenberg1914.de/2_gumb/francois.htm gemeldet. Der Webseitenbetreiber hat eine Freigabe erteilt, dokumentiert auf Diskussion:Gefecht bei Stallupönen. — Raymond Disk. 22:01, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Dann hat der Betreiber eine Freigabe für einen Text erteilt, den er selbst gar nicht verfasst sondern nur selbst stupide abgetippt hat. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:05, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo lieber Experten! Die Frage ist einfach, ob die Texte des Reichsarchivs inzwischen frei sind oder nicht. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 22:22, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Auf die einfache Frage gibt es eine noch einfache Antwort: Es kommt darauf an! Einige Werke im Reichsarchiv sind gemeinfrei - waren es als amtliche Werke immer schon oder wurden es durch Schutzfristablauf - andere sind noch geschützt. Die Nachfrage zu obrigen Werk ist hier recht wichtig, ohne Anwort kann niemand die Frage zu diesem speziellen Werk beantworten. syrcro 22:54, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Also was ich sagen kann, dass in den betreffenden Bänden vorn drin steht: "Alle Rechte aus dem gesetze vom 19. Juni 1901 sowie das Übersetzungsrecht sind vorbehalten Copyright 1926 by E.S. Mittler & Sohn, Berlin." Den Verlag gibt es auch noch. Kannst du dait was anfangen? --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:03, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Kannst du uns sicher nicht den Autor des Texts nennen? Denn auf den kommt es hier an ("Urheberrecht"). Dass der Text hier aus dem Reichsarchiv stammt, ist urheberrechtlich ziemlich schnurz. --Gnom 23:38, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Ist es nicht: Wenn das Reichsarchiv Herausgeber wäre, könnte § 5 LUG hier zur Gemeinfreiheit führen. Aber scheint hier nicht der Fall zu sein. syrcro 00:05, 18. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Oben war noch der Herausgeber relevant, dann ob es ein amtliches Werk ist und nun der Autor ... letztere wurden nicht genannt (weil es eine amtliche Geeinschaftsarbeit war). Es dürfte sich aber herausfinden lassen, da das Reichsarchiv Gegenstand der jüngeren Forschung war. Ich sehe mal nach, was ich finden kann. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:57, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Beides ist relevant. Grundsätzliche gilt die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Versterben des letzten Miturhebers. Aber in bestimmten Fällen gilt eine andere oftmals kürzere Schutzfrist ab dem Erscheinen. Die wichtigsten Fälle betreffen Werke, die ohne Urheberkennung erschienen sind, wo aber zusätzlich weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Bei Prä-UrhG-Werken gibt es zB bei bestimmten Werkgattungen, die von Körperschaften öffentlichen Rechts Herausgegeben worden sind (Ohne Urheberkennung, wenn nichts anderes vereinbart war), eine kürzere Schutzfrist. syrcro 12:41, 18. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Da euer Bot schneller archiviert als ich in die Bibliothek komme, habe ich den Thread noch mal hier eröffnet. ich habe in: Markus Pöhlmann: Kriegsgeschichte und Geschichtspolitik: Der Erste Weltkrieg - Die atliche deutsche ilitärgeschichtsschreibung 1914-1956, München/Wien 2002 nachgeschaut. Man muss wissen, dass das Reichsarchiv nach dem ersten Weltkrieg als quasi ziviler Ersatz für die Kriegsgeschichtliche Abteilung des Generalstabes konstituiert wurde. In ihm waren schon 1924 99 Mitarbeiter beschäftigt, von denen 37 zu militärischen Abteilung gehörten. Wer genau welchen Beitrag verfasst hat, ist auch heute nur in Einzelfällen zu klären, aber das sollte reichen. Direktor der Institution und direkt beteiligt an der Erarbeitung und Konzeptionierung des Reichsarchiv-Werkes zum Ersten Weltkrieg war Hermann Ritter Mertz von Quirnheim, der erst 1947 verstarb. Ein anderes Beispiel wäre Prof. Martin Hobohm (1883-1942), der z.B. die Kapitel zur Mobilmachung erarbeitete. Weitere Persönlichkeiten, die der "Historischen Kommission des Reichsarchivs" angehörten kann ich gerne noch anführen. Viele davon lebten bis in die 1950er Jahre. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 14:39, 24. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Nützt ja eigentlich nix diese Mitteilung, was die Körperschaftsfrage angeht. Wenn keine gesetzlich vorgesehene Autornennung vorliegt, ist es wurscht, wann die einzelnen Autoren verstorben sind. --Historiograf 18:50, 26. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Also ich hab geschrieben, was zu finden ist. Der Text ist von 1926, zumindest einige Autoren sind noch keine 70 Jahre tot, das Reichsarchiv war eine staatliche Institution. Nun will ich nur wissen, ob dieser Text inzwischen gemeinfrei ist oder nicht. Danke! --Мемнон335дон.э. Обсуж. 22:52, 26. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich hinterlasse hier mal einen Beitrag, damit nicht wieder der Archiv-Bot zuschlägt und das alles nicht in Vergessenheit gerät. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:57, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Dafür gibts {{Nicht archivieren}}. ;) -- Chaddy · DDÜP 02:45, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das weiss ich, aber davon fühlt sich niemand direkt angesprochen. Von meinem Beitrag aber schon ehr ;-) --Мемнон335дон.э. Обсуж. 20:09, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Also wenn die Lage so unklar ist, dass man nicht einfach sagen kann, dass der Text heute gemeinfrei ist, dann ist es wohl besser ihn erstmal zu löschen. Falls hier nicht noch eindeutige Einschätzungen kommen, mache ich das auch. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 12:54, 6. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Geht es um dieses Buch? Da erscheint mir doch das Reichsarchiv als Autorenkollektiv tätig gewesen zu sein. --Matthiasb (CallMeCenter) 12:55, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Das klärt zwar gar nichts und steht schon oben ... Aber: Ja. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:53, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Löschprobleme? - einfach DMCA-Takedown faxen

Zwischen wiki:hier und exern:hier sehe ich eine frapierende Übereinstimmung. Fragt sich nur, wer von wem abgekupfert hat. Aber ich verstehe zu wenig von der Materie, um weitere Maßnahmen zu ergreifen. ––JÄhh 13:58, 12. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Vielleicht war ich zu voreilig mit dem SLA, bitte mal vorbeischauen. Gruss --Nightflyer 23:42, 16. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich habe den Löschantrag mal auf Normal-DR verlangsamt. Diese Art des Zuschnitts ist erlaubt. Problematisch sind Zuschnitte nur dann, wenn der Briefmarkenzusammenhang verloren geht. syrcro 08:53, 17. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. syrcro 10:34, 19. Mär. 2011 (CET)

Landkarten abzeichnen

Hallo, ich habe ein animiertes gif-Bild von drei Landkarten erstellt, die ich am Computer abgezeichnet habe (nur die Flüsse). Eine Karte ist von 1780, eine von 1908 und eine von etwa 2000. Darf ich dieses Bild hier hochladen (vielleicht sogar auf Commons), oder gibt es da Urheberrechts- oder ähnliche Probleme? Gruß --Wolf170278 09:30, 17. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Abzeichnen ist in der Regel eine Bearbeitung und erlaubnispflichtig, so die Ursprungskarte nicht (gemein-)frei ist. Bei der 1780 kein Problem, bei den neueren vielleicht schon. Lad' das Ergebnis doch mal auf einen One-Click-Hoster hoch und verlinke die Quellen und das Ergebnis hier, für genauere Auskunft. syrcro 09:49, 17. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Schade, ich hatte gehofft es ist so einfach, wie bei dieser Datei ...

Aber zum Thema Hochladen: kan ich dir das animierte GIF-Bild nicht einfach per E-Mail schicken (sind nur 273 kB)? Gruß --Wolf170278 12:05, 17. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo Wolf, ich zweifle zwar sicher nicht an der Kompetenz von syrcro, aber die Wikipedia ist ein Gemeinschaftsprojekt, so dass nach Möglichkeit mehrere Leute ihre Meinung abgeben sollten, was am besten geht, wenn jeder die Karte sieht. Außerdem könnte das auch für dich Vorteile bringen, wenn jetzt syroco z.B. Nein sagen würde, andere aber mit Ja stimmen würden. Lad also einfach mal das GIF irgendwo hoch (z.B. tinypic.com) und verlink es dann hier. Lg, --Trollhead 16:50, 17. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Kann ich's dann nicht auch gleich hier hochladen und zur Not dann wieder löschen? --Wolf170278 18:13, 17. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Auf Anfrage kann ich auch jedem eine E-Mail schicken (ich tue mich schwer mit den "terms of use" bei tinypic.com) --Wolf170278 18:17, 17. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Grundsätzlich ist ein Abzeichnen eine Bearbeitung. Jedoch ist die Sachlage bei Karten eine besondere. Karten sind aufgrund ihrer tatsächlich vorgegebenen Darstellung in der Ausgestaltung eingeschränkt. Daher ist die Rspr. dahin gegangen, dass schon einfachere Leistung des Kartenerstellers als Werk geschützt sind. Als Konsequenz dazu, dass schon einfachere Leistungen geschützt sind, führt dies dazu, dass auch schon einfachere Bearbeitungen als eigenständiges Werk anzusehen, ohne dass der ursprüngliche Urheber Ansprüche gegen den neuen Urheber zu haben. Siehe dazu etwas ausführlicher als meine drei Sätze das Urteil des BGH auf wikisource.//⚖.suhadi 10:47, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Danke .suhadi, du hast mir sehr geholfen. Hier nun das Bild, um das ging:

(Leider funktioniert die Animation nicht so, wie auf meinem Computer.) Gruß --Wolf170278 12:44, 18. Mär. 2011 (CET) Hab jetzt eine Dateiversion mit halbierter Auflösung hochgeladen - scheint das Problem gelöst zu haben... --Wolf170278 16:31, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

nur kurze anmerkung allgemeiner natur (keine ahnung ob das bildchen hier jetzt ok ist oder nicht) - aber bei so animierten zeitverläufen bitte auch immer die jahreszahl mit angeben für jedes kartenblatt irgendwo auf der karte. ist sonst schwierig das auf anhieb zu behirnen :-) --HylgeriaK 12:39, 22. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Stempel der Post

Wie steht es um das Bildrecht eines Poststempels (alte Ortstempel)? Gilt hier etwa vergleichbares wie bei Briefmarken oder handelt es sich um ein amtliches Werk? Ich würde gerne einige alte Stempelvarianten (z.B. 1880, 1950) eines Ortes im Bild hochladen. -PeterBraun74   Kurier zu Pferde - get contact 19:34, 17. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Ein Briefmarke soll deswegen gemeinfrei sein, weil sie im Amtsblatt des Bundesfinanzministerium (oder so ähnlich) veröffentlicht wird. Dies ist bei Poststempeln wohl nicht gegeben sein, auch ist beim Stempel kein Veröffentlichungsinteresse gegeben. Es handelt sich daher wohl um kein amtliches Werk. Jedoch kann es sein, dass der Stempelabdruck aufgrund seiner Einfachheit gemeinfrei ist, also nicht die mindestens benötigte Schöpfungshöhe erreicht.//⚖.suhadi 10:39, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich habe mir ein paar Stempelbilder in den Commons angeschaut, diese sind abwechselnd als amtliches Werk, gemeinfrei, frei wegen zu geringer Schöpfungshöhe und weiterer Lizenzen hochgeladen. Grundsätzlich scheint das Zeigen von Stempeln kein Problem? Es gibt aber auch modernere Sonderstempel. Wie ist es damit? -PeterBraun74   Kurier zu Pferde - get contact 15:48, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Die Sonderstempel werden problematisch sein. Dabei fallen mir die Zusatzstempel ein die z.b. Von der Schweizer Post verwendet werden und irgendwelche "Werbung" für Orte usw. machen. Die könnten durchaus Schöpfungshöhe aufweisen, und sind eben auch kein amtliches Werk. Auch die Erstagsstempel könnten in der Hinsicht der Schöpfungshöhe problematisch sein. Der runde Poststempel mit Datum, der tagtäglich von einer Poststelle benutzt wird, der sollte auch mit Grafiken unproblematisch sein (das aber auch der einzige, bei dem wir zusätzlich (Neben fehlender SH) mit amtlichen Werk argumetieren können). Vom Rest würde ich die Finger lassen, bzw. ist als Einzelfallendscheidung zu lösen. --Bobo11 15:59, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Wir sollten hier unterscheiden zwischen offiziellen Sonderstempeln oder Gumminebenstempeln. Offiziellen Sonderstempeln bspw. der deutschen Post würde ich den "Amtliches Werk"-Charakter definitiv nicht abschreiben wollen. Bei Gumminebenstempeln oder Werbezusatzstempeln sieht es so aus wie es Bobo schon gesagt hat, hier können wir ausschließlich über die Schöpfungshöhe argumentieren und die ist sicherlich oft gegeben. Hier müssen wir gleichen Maßstab ansetzen wie bei Logos (da Gebrauchsgrafik). Stempel die vor 1923 benutzt wurden könnte man natürlich wie jede andere Grafik über PD-alt-1923 oder dann analog bei noch älteren Sachen mit PD-alt-100 oder PD-alt ansetzen. --Wikijunkie Disk. (+/-) 16:22, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Damit ein Stempel ein amtliches Werk ist, muss es ein Gesetz, Verordnung, amtlicher Erlass und Bekanntmachung oder Entscheidung oder ein amtlich verfaßter Leitsätz zur Entscheidung sein. Nur dann ist das Werk für die Wikipedia zulässig. Alle Werke, welche unter Abs. 2 fallen, haben ein Änderungsverbot, sodass diese Wikipedia-ungeeignet sind.//⚖.suhadi 22:26, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Schöpfgungshöhe ist nicht belegt, deutliches Überragen muss gegeben sein. Irgendein wenig kompetenter Oberlehrer stört mich hier immer, ganz früher war es Simplicius, dann wars zB rtc, nun ist es dieser unerträgliche suhadi --Historiograf 23:59, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Als erstes sollte festgestellt werden, aus welchem Land der Poststempel stammt. Im nachfolgenden Beziehe ich mich rein auf die Stempel der Deutschen Bundespost / Deutsche Post AG: Die Stempel der DBP wurden in derem Amtsblatt veröffentlicht (jedenfalls die Ersttagsstempel). Bei reinen Tagesstempeln, ist sowieso nur Ort, Datum, Uhrzeit, PLZ enthalten. Daher keine Schöpfungshöhe. Wie es mit Sonderstempeln der DPAG aussieht, kann ich aktuell nicht beurteilen, da ich noch kein Amtsblatt des Finanzministeriums gesehen habe, in denen ein solcher abgebildet war. Die Ersttagsstempel werden immer zusammen mit der Herausgabe der Marken vom Ministerium veröffentlicht, von daher können diese als "amtliche Werke" gelten. Wie es in anderen Ländern (Schweiz, Österreich) aussieht, kann ich nicht beurteilen, würde es aber nicht hochladen. Höchstens es sind über 100 Jahre alte Stempel. Gruß kandschwar 00:21, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Historiograf: Ich habe nicht behauptet, dass der Stempel irgendetwas deutlich überragen muss. Du solltest vielleicht alle Beiträge komplett lesen, denn ich habe nur den § 5 UrhG zitiert. Ferner habe ich auch nicht ausgeschlossen, dass Stempel gemeinfrei oder amtliche Werke sind. Es wäre darüber hinaus ganz toll, wenn du hier nur sachbezogene Kommentare abgibst und deine Probleme mit mir (oder anderen) auf anderem Wege löst.//⚖.suhadi 10:56, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Speedski-Weltmeisterschaft 2011

Kann ich das Logo für meinen Artikel verwenden? -- Auto1234 23:51, 17. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

mE unproblematisch, da die Menschen zu stilisiert, keine überragende schöpferische Leistung zu erkennen. --Wikijunkie Disk. (+/-) 16:19, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Die Beispiele von zu geringer Schöpfungshöhe, die wir haben, sind deutlich einfacher gestaltet (ARD-Logo, laufendes Auge, SED), obwohl (siehe Artikel) diese Entscheidung zum SED-Logo schon kritisiert wird. Wie auch immer: ich weiß es nicht. Wenn ihr meint, dass es sicher ist, dass es keine SH hat, dann von mir aus. Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:37, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Dann kann ich es auch bei der Commons hochladen oder? -- Auto1234 17:28, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Nein, wenn, dann nur hier. Auf Commons gilt eine andere Rechtslage. -- Chaddy · DDÜP 17:52, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Wikijunkie Disk. (+/-) 10:49, 21. Mär. 2011 (CET)

Foto aus US-Haubschrauber

Dieses Foto ist in der Slideshow hier .z.B. mit "..fotografiert von ein Hubschrauber der US Air Force aus" unterschrieben. Kann man das mit PD-US hochladen? --Itu 23:26, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Nur dann, wenn sicher ist, dass kein Journalist oder ein anderer Mensch, der nicht zu den US-Streitkräften gehört, das Foto aufgenommen hat. Leider sehe ich mit dem FF-Addon EXIF Viewer weder EXIF- noch IPTC-Daten... Grüße, Grand-Duc 23:43, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

AIDAblu vor Rostock

Datei:AIDAblu Warnemünde 04-07-2010.jpg: Commons-geeignet? Den Logo-Baustein habe ich selbst beim Hochladen gesetzt aufgrund der Welle, des Kussmundes und des Aida-Schriftzuges am Abgaspfosten. Falls der nicht nötig ist, würde ich die Datei gerne rüberschieben, zumal ja bereite eine Commons:Category:Ships_of_AIDA_Cruises existiert. Grüße, Grand-Duc 23:52, 18. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Der Logo-Baustein (richtig wäre übrigens der Baustein Vorlage:Logo gewesen; Vorlage:Bild-LogoSH ist nur für reine Logos) ist hier nicht nötig, da das Logo nur Beiwerk ist. Commons-Tauglichkeit dürfte gegeben sein. -- Chaddy · DDÜP 00:09, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Beiwerk? Wenn die Bemalung weg ist, dann ist es ein ganz anderes Schiff. Die Bemalung ist wohl essentiell für dieses Schiff. Das kann dann ja wohl kaum Beiwerk sein. Aber: fällt sie nicht eh unter Panoramafreiheit? Das Schiffchen ist, wie Autos weitgehend dauerhaft öffentlich zu sehen (auch wenn das "bleibend" bzgl. Fahrzeugen nicht so ganz sicher ist, laut Artikel). Dann auch Commonsfähig. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:19, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Sorry, aber deine Argumentation bzgl. "anderes Schiff" ist irgendwie nicht wirklich nachvollziehbar... -- Chaddy · DDÜP 01:07, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Macht nichts. ;-) Aber gut - ich führe es etwas mehr aus: Das Foto soll die Aida zeigen und nicht irgendein Schiff. Wenn du dir ein Schiff ohne Bemalung vorstellst, ist es dann noch die Aida? Nein, oder? Selbst wenn das Foto nicht unbedingt die Aida zeigen soll, dann sähe das Foto schon deutlich anders aus, wenn das Schiff keine Bemalung hätte, da jene ja doch deutlich ins Auge sticht - oder nicht?
Wie auch immer: Und was sagst du zur Panoramafreiheit? Viele Grüße --Saibo (Δ) 02:33, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Panoramafreiheit gilt nur für das Urheberrecht, aber das Logo soll vom Markenrecht geschützt sein. Die Panoramafreiheit ist aber eine Schranke des Urheberrechts und somit nicht auf das Markengesetz anwendbar. Das gleiche gilt für das unwesentliche Beiwerk gem. § 57 UrhG.//⚖.suhadi 11:02, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Jetzt mach Sachen. ;) Das ist mir auch klar - und dass es vom Markenrecht geschützt ist, ist wohl unumstritten. Ich meinte nur das Urheberrecht. Viele Grüße --Saibo (Δ) 12:49, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Also ich finde, das Schiff sieht auch ohne Bemalung genau gleich aus. Gut, möglicherweise besteht dann Verwechslungsgefahr mit den Schwesterschiffen. Das ist imho aber auch mit Bemalung zumindest auf dem ersten Blick der Fall...
Ja, Panoramafreiheit dürfte hier wohl schon greifen. -- Chaddy · DDÜP 23:44, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo zusammen, ich habe hier einen Frage gestellt, ob ich den neuen Text einstellen kann, bekomme jedoch keine Antwort. Kann mir hier jemand weiterhelfen? Danke und Gruß. --Djmirko 12:14, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Das einfachste ist du setzt über den URV-Baustein einen SLA mit der Begründung: {{SLA}}Platz für neuen Versuch. --~~~~. Sobald der Artikel gelöscht ist kannst du deinen einstellen. --87.158.189.85 23:06, 20. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke. Habe ich jetzt genau so angestoßen. Gruß. --Djmirko 11:04, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

August Seeling

Hallo, ein ehemaliger Mentee von mir möchte einen Artikel zu August Seeling von der Homepage der Stadt Duisburg übernehmen. Dazu liegt anscheinend ein Einverständnis der Stadt vor - siehe [2] - ist das ausreichend, oder muss noch mehr gemacht werden, um den Formalismen zu genügen? --GiordanoBruno 15:41, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Der Text ist etwas wirr... Jedenfalls muss, genau wie bei Bildern, der Urheber des Textes eine Freigabe erteilen. Die Stadt kann das nur, wenn sie die vollumfänglichen Nutzungsrechte an dem Text hat. -- Chaddy · DDÜP 23:00, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Hallo Chaddy, ich weiss, der Benutzer ist manchmal etwas schwer zu verstehen. Die Stadt hat wohl die Nutzungsrechte - was genau ist noch notwendig, damit das Thema abgeschlossen werden kann? --GiordanoBruno 23:06, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn die Stadt die Nutzungsrechte hat, wäre es praktisch, wenn sie die Freigabe an das Support-Team schickt. -- Chaddy · DDÜP 23:42, 19. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Wappen als amtliches Werk

In D sind ja Wappen amtliche Werke und damit gemeinfrei. Viele andere Staaten erklären ihre amtlichen Werke ebenfalls als gemeinfrei. Kommt man auf Commons mit der Argumentation durch, ein Wappen sei ein amtliches Werk?--Antemister 14:40, 20. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Vielleicht (Muss im Ursprungsland frei sein bzw. als amtliches Werk gelten!), wenn es im Ursprungsland urheberrechtlich geschützt ist hat es keine Chance auf Commons. Also im Zweifel also besser mal auf de: hochladen.--Bobo11 16:53, 20. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Das ist schon klar, es geht nur um Länder, die ihre amtlichen Werke als gemeinfrei deklarieren. Es geht mir um diese Frage: Ist ein (Staats)Wappen in jedem Land ein amtliches Werk? Wenn es sich auf einem Papier (einem amtlichen Werk) befindet, das gemeinfrei ist, dann muss es doch auch gemeinfrei sein...?--Antemister 21:45, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Karte für den Artikel Katastrophe von Tschernobyl

Darf man diese Karte in Wikipedia verwenden? Einerseits schreiben die in den Nutzungebedingungen: "Using the graphics and referring to them is encouraged, and please use them in presentations, web pages, newspapers, blogs and reports." Andererseits aber "Re-publishing the full resolution version of the graphics (high-quality png and pdf), un-modified, as digital files for download requires approval from UNEP/GRID-Arendal (use this form)." --Ephraim33 15:56, 20. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Geänderte Versionen werden nirgends erlaubt, also trotz der widersprüchlichen Angaben klar nein. --08-15 16:01, 20. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Was müssten die denn genau erlauben? Oder reicht es, wenn sie schreiben, dass die Datei unter eine CC-BY-SA-Lizenz fällt, wie in den Example requests for permission? --Ephraim33 16:11, 20. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
CC-BY-SA ist ok. Siehe Wikipedia:LFA#Welche_Lizenzen_sind_frei_f.C3.BCr_die_Wikipedia.3F --08-15 16:14, 20. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich habe eben eine Anfrage abgeschickt. Mal sehen, ob sie antworten. --Ephraim33 16:40, 20. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
UNEP müßte da vor allem mal erklären, wie sie ihre Nutzungsbedingungen mit s:en:Administrative Instruction ST/AI/189/Add.9/Rev.2 in Einklang bringen. --Matthiasb (CallMeCenter) 07:19, 22. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Ephraim33 16:40, 20. Mär. 2011 (CET)

Urheberrechtsfragen bei Wikipedia-Beiträgen?

Wenn man über ein Thema in der Wikipedia-Version Sprache X nur spärliche Angaben findet, darf man diese mit Daten aus der Version Sprache Y, wo das Thema reichlicher behandelt wird, ergänzen? --Selbstverständlissimo 21:58, 20. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Hi! Schau mal auf diese Seite. Hilft dir das weiter? --ireas :disk: :bew: 22:03, 20. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Hi, danke, die Info ist sehr hilfsreich. MfG: --Selbstverständlissimo 09:54, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

"Verbot" der Autoren, ein Buch als Quelle zu nutzen

Moin!

Was ist eigentlich davon zu halten?

Grüße Marcus 12:25, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Solche Anliegen sollten an das Supportteam gerichtet/weitergeleitet werden. Mir ist nicht klar, ob das lediglich eine Artikeldiskussion mit - sagen wir - erweiterten Mitteln ist, was genau das Problem an der früheren Artikelfassung ist, was die Autoren konkret wollen bzw. wo genau sie ihre Rechte (und welche eigentlich) verletzt sehen. --Martina Disk. 13:06, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Deren Forderung ist eigentlich Quark... -- Chaddy · DDÜP 21:51, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Ganz genau. "Wir haben das gedruckt, aber ihr dürft das nicht weiter nutzen, und schon gar nicht als Quelle referenzieren"? Wo gibts denn sowas? --Guandalug 22:13, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich glaube auch nicht, dass es möglich ist, jemandem zu verbieten, anzugeben, dass er eine bestimmte Information aus einem bestimmten Buch hat. Gestumblindi 22:14, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Es wäre interessant zu wissen, wie die Forderung rechtlich begründet wird. Die blosse Nennung eines Werktitels als Literaturhinweis fällt doch nach Sinn und Zweck des UrhG wohl kaum z. B. unter § 51 UrhG (Zitate). --Alupus 22:37, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn man behauptet, dass Autor Mustermann in Musterbuch geschrieben hätte, dass die Erde eine Scheibe sei, dann kann ich mir schon vorstellen, dass sich der Autor dagegen wehren kann. Auf Grundlage von welchem Gesetz auch immer (Urh-Persönlichkeitsrecht? andere Persönlichkeitsrechte?). Ob das hier im konkreten Fall geschehen ist, weiß ich nicht. Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:47, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Ja, abseits des UrhG sind natürlich auch noch Anspruchsgrundlagen denkbar. Wann die in Betracht kommen, sollten wir m. E. aber nicht erörtern, sondern besser die tatsächliche Begründung abwarten. --Alupus 23:53, 21. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Diese Forderung ist offensichtlich unwirksam. § 42 UrhG sieht zwar ein Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung vor, allerdings beinhaltet § 42 Abs. 5 UrhG auch § 41 Abs. 7 UrhG "Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.", was auch § 51 (Zitate) UrhG beinhaltet, sofern man den Literaturverweis bzw. die Quellenangabe überhaupt als Zitat ansehen kann.--Briefkasten300 00:11, 22. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Hinweis

Hinweis auf Wikipedia:Fragen zur Wikipedia#URV durch andere Wikis. Gepostet von Kopierte Inhalte 07:16, 22. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Sportbilder aus der DDR

Uns wurden Fotografien aus dem Bereich "Tischtennis" angeboten. Allerdings mit folgenden Hinweisen:

  • Die Bilder wurden vor mehr als 50 Jahren aufgenommen.
  • Ein Bild trägt auf der Rückseite den Stempel "Foto Rolf Radack, Dessau-Ziebigk, Ebertallee 71"
  • Ein anderes Bild hat den Stempel "Deutscher TT-Verband, KFA Leipzig- Stadt, Pressekommission"

Die Fotografen sind nicht mehr greifbar (Rolf Radack ist wohl gestorben), allerdings liegt der Zeitpunkt ihres Ablebens mit Sicherheit keine 70 Jahre zurück. Daher gehe ich davon aus, dass die Bilder für uns nicht verwendbar sind.

Es sei denn, dass es für Bilder aus der DDR Sonderregelungen bzgl. des Urheberrechts gibt. Das wäre dann die Frage. --tsor 14:39, 22. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Ja die gibt es, aber nur sehr wenige: siehe Einigungsvertrag, Anlage I Kap III E II Anlage I Kapitel III Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht Abschnitt II: grundsätzlich gilt:

Vorlage:Box

Die Ausnahmen davon greifen hier nicht. syrcro 15:30, 22. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Himmelscheibe von Nebra. Hier: Fristversageranwälte.

Ralf Möbius: Sag` zum Abschied leise "Scheisse": Top-Kanzlei im Markenrecht verpasst Frist - Sachsen-Anhalt verzichtet auf Marken zur "Himmelsscheibe von Nebra" . :-) syrcro 15:24, 22. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Hanford-Site-Foto

Der Spiegel hatte gestern einen Artikel über die Hanford Site. In unserem Artikel haben wir ein Foto mit sehr geringer Auflösung von dem Komplex. Das Foto ist {{PD-USGov-DOE}}. Das selbe Foto ist im Spiegel in Besserer Auflösung zu sehen. Darf man das hier hoch laden? --HAL 9000 00:02, 23. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Die IPTC-Daten (einsehbar mittels EXIF Viewer als FF-Addon) sprechen zwar dagegen ("Quelle: Hulton Archive", es werden Autoren genannt), aber irgendwie ist das unlogisch... Wer soll 1955 im Kalten Krieg von einer militärischen Anlage ein Luftbild gemacht haben, wenn er nicht ein autorisierter Regierungsfotograf war, ergo ist das Bild PD-US-Gov... Grüße, Grand-Duc 01:05, 23. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Moin zusammen!

Leyo gab mir den Tip, mich hierhin zu wenden: Habe ich bei der eingescannten Bescheinigung Datei:Audi 80 Typ81 E10-Verträglichkeit.png rechtlich alles richtig gemacht, insbesondere Wahl der Lizenz und Nicht-Schwärzen der Unterschriften?

Danke und Gruß —[ˈjøːˌmaˑ] 09:15, 23. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Die Unterschriften sehe ich kritisch. Während Künstler etc. auf Autogrammkarten oftmals eine Unterschrift verwenden, die nicht ihre "amtliche" ist, sieht es hier anders aus. Urheberrechtlich zwar bedenkenlos, es besteht aber Mißbrauchspotential. --Marcela 09:20, 23. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]