Zum Inhalt springen

Paragraph 10 II 17 ALR

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 18. März 2004 um 15:10 Uhr durch 217.1.206.16 (Diskussion). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Der § 10 II 17 ALR ist eine berühmte Vorschrift aus dem Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794:

Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei.

Der 10 II 17 ALR bildete zusammen mit der mehr als hundertjährigen Rechtsprechung die Grundlage der späteren polizeirechtlichen Generalklauseln.

Siehe auch: Kreuzbergurteil, Wohlfahrtspflege, Polizeirecht, Bill Drews.