Filmprüfstelle
Filmprüfstelle hieß in der Weimarer Republik und im nationalsozialistischen Deutschland die Zensurbehörde, die darüber entschied, ob fertiggestellte Filme zur öffentlichen Vorführung zugelassen wurden.
Die Filmprüfstelle in der Weimarer Republik
Die gesetzliche Grundlage für eine Filmzensur wurde in Deutschland mit dem Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 geschaffen. Die Einzelheiten regelte eine Ausführungsverordnung. Da sich die wichtigsten Filmproduktionsstätten in Berlin und München befanden, wurde hier jeweils eine Prüfstelle eingerichtet. Die Filmprüfstelle München war für Produktionsfirmen mit Sitz in Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Filmprüfstelle Berlin für die übrigen Teile Deutschlands zuständig. Eine Zulassung aus München oder Berlin galt dann jedoch für das gesamte Reichsgebiet. Eine Oberprüfstelle, die als letzte Instanz diente, hatte ihren Sitz ebenfalls in Berlin.
Besetzt war jede Filmprüfstelle mit einem beamteten Vorsitzenden, der vom Innnenminister ernannt wurde, sowie vier Beisitzern, die aus den Bereichen Film, Kunst, Literatur, Volks- und Jugendwohlfahrt und Volksbildung besetzt wurden.
Gegenstand der Prüfung waren der Film, sein Titel und das dazugehörige Werbematerial. Auch Filme, die bereits vor Inkrafttreten des Lichtspielgesetzes entstanden sind, mussten, wenn sie weiterhin im Kino gespielt werden sollten, der Filmprüfstelle vorgelegt werden. Dasselbe galt für ausländische Filme, die im Reichsgebiet öffentlich vorgeführt werden sollten.
Das Prüfungsverfahren war für die Produktionsgesellschaften antrags- und gebührenpflichtig. Auf die Verhandlung, die in Anwesenheit des Antragsteller geführt wurde, folgte eine nichtöffentliche Beschlussfassung. Im Falle einer Ablehnung erhielt der Antragsteller eine schriftliche Begründung.
Die Zensur der Filmprüfstellen erfolgte nach rein polizeilichen Gesichtspunkten. Verbotsgründe bestanden in der Gefährdung lebenswichtiger Interessen des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. In der Weimarer Republik mussten sich Filme, die als unbedenklich beurteilt worden waren, noch einer zweiten Prüfung unterziehen. Diese Prüfung, die auf den Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungsteuer beruhte und über die Verleihung von Filmprädikaten entschied, erfolgte nach künstlerischen Gesichtspunkten. Zuständig für die Prädikatisierung waren die Preußische Bildstelle beim Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht in Berlin und die Bayerische Lichtspielstelle in München.
Die Filmprüfstelle im nationalsozialistischen Deutschland
Mit dem Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 und seinen Durchführungsverordnungen ergaben sich für die Filmprüfung grundlegende Änderungen. Die Trennung zwischen polizeilichen und ästhetischen Gesichtspunkten der Zensur wurde aufgehoben, die Filmprüfstelle in München wurde geschlossen. Die Verantwortung für Filmzensur und Filmprädikatisierung lag ab 1934 allein bei der Filmprüfstelle Berlin, die dem Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda unterstellt wurde. Die Filmprüfstelle war nun auch für die Verleihung von Filmprädikaten zuständig.
Um zu verhindern, dass unerwünschte Filme überhaupt hergestellt würden, wurde außerdem ein Reichsfilmdramaturg mit der Vorprüfung jedes Filmprojekts beauftragt.
In die Arbeit der Filmprüfstelle wurde das Führerprinzip eingeführt; die Beisitzer, die bisher volles Stimmrecht besessen hatten, durften jetzt nur noch beraten. Die Entscheidungsgewalt lag allein beim Vorsitzenden, der nun vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda eingesetzt wurde. Weitgehend unverändert blieb lediglich das Antragsverfahren.
Der gravierendste Unterschied zur Filmzensur in der Weimarer Republik war die Erweiterung der Verbotsgründe. Von 1934 an konnten auch solche Filme verboten werden, die geeignet waren, "das nationalsozialistische, religiöse, sittliche oder künstlerische Empfinden zu verletzen, verrohend oder entsittlichend zu wirken, das deutsche Ansehen oder die Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten zu gefährden". Damit konnten auch politisch missliebige und schlecht gemachte Filme verboten werden. Auch die Zulassungsbedingungen für Jugendfilme wurden verschärft.
Eine Liberalisierung gab es lediglich für den Amateurfilm. Der zunehmenden Verbreitung der Schmalfilmtechnik trug der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass Filmamateure ihre Filme nicht mehr der Filmprüfstelle vorzulegen hatten, sondern Genehmigungen für öffentliche Vorführungen bei den örtlichen Polizeibehörden beantragen konnten.
Am Kriegsende musste die Filmprüfstelle ihre Arbeit einstellen. In der Bundesrepublik Deutschland wurde als demokratischer Gegenentwurf die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) geschaffen.