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Pflegenote

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Die Qualitätsprüfungen durch die Medizinischen Dienste sollen mindestens jährlich die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (die so genannte Ergebnisqualität) von Altenpflegeheimen oder Sozialstationen testen. Dabei wird nach einem festen Raster vorgegangen und die Prüfungsergebnisse werden einheitlich, auch öffentlich, dargestellt. Die Qualitätsprüfungen nach § 114ff des SGB XI (Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung) finden als Regelprüfung oder Wiederholungsprüfung mindestens einmal im Jahr oder als Anlassprüfung statt.

"Die Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 87b, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87), der Zusatzleistungen (§ 88) und der nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Sie kann sich auch auf die Abrechnung der genannten Leistungen erstrecken." (aus dem Gesetzestext)

Die Landesverbände der Pflegekassen beauftragen den jeweiligen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK, die Kassen sind zugleich die Pflegekassen). Bei einer Begehung werden Fragen aus einem vorab bekannten Katalog gestellt und zumeist anhand von schriftlichen Dokumenten überprüft. Die Ergebnisse werden u. a. im Internet veröffentlicht und müssen von den Pflegeeinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ausgehängt werden.

Prüfbereiche

Im stationären Bereich werden diese vier Qualitätsbereiche mit Teil-Noten zu einer Gesamtnote verrechnet:

Für diese vier Bereiche wird zusätzlich der Durchschnitt als eine Gesamtnote ausgewiesen.
  • Es folgt das Ergebnis einer Befragung einer kleinen Stichprobe der Heimbewohnerinnen und -er, als Note der Kundenzufriedenheit separat (nach 18 Kriterien/Fragen) ohne Einfluss auf die Gesamtnote.


Im ambulanten Bereich (Pflegedienste, Sozialstationen) werden folgende 49 Einzelkriterien in drei Bereichen berücksichtigt:

  • Pflegerische Leistungen (17 Kriterien)
  • Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen (10 Kriterien)
  • Dienstleistungen und Organisation" (10 Kriterien)
    • deren Durchschnitt ergibt eine Gesamtnote
  • Auch hier wird noch eine Note für die "Befragung der Kunden" ausgewiesen. (aus 12 Kriterien)

Die Bewertungssystematik ist in den Pflege-Transparenzvereinbarungen festgelegt worden.[1]

Diskussion

  • Einig sind sich alle Parteien, dass die Prüfungsergebnisse, auch Heim- oder Pflegenoten oder Pflege-TÜV genannt, nur ein Kriterium für die Entscheidung über einen Heimeinzug sein sollten.
  • Es gibt bisher keine pflegewissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über valide Indikatoren der Pflege- oder Lebensqualität der pflegerischen Versorgung in Deutschland[2].
  • Die Notenfindung basiert weitgehend auf den dokumentierten Leistungen der Einrichtungen. Erbrachte Leistungen, die aber nicht dokumentiert sind, werden nicht berücksichtigt.
  • Trotz der Pflege-Transparenzvereinbarungen werden von unterschiedlichen Prüfteams in unterschiedlichen Regionen vergleichbare Leistungen unterschiedlich bewertet. [3]
  • Probleme mit den Antworten von Pflegebedürftigen und Angehörigen werden in den Ergebnissen der Bewohnerbefragung (Oktober 2009) deutlich. Die Noten 4 oder 5 hatten die Befragten praktisch nicht vergeben. 98,8 Prozent der Einrichtungen erhielten die Note 2 oder besser[4]. Damit kann das Verfahren Pflegebedürftigen und Angehörigen kaum Entscheidungshilfen für die Auswahl einer Einrichtung bieten.
  • Auf pflegenoten.de stellen die gesetzlichen Pflegekassen Informationen zu den Pflegenoten aus ihrer Sicht zur Verfügung.
  • pflegelotse.de ist das Internetportal der VdEK, auf dem Pflegeeinrichtungen und die Benotung veröffentlicht werden. Andere Pflegekassen machen ähnliche Angebote.
  • Paragrafen 114 — 116 des SGB XI

Einzelnachweise

  1. Vereinbarungen nach § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege und von ambulanten Pflegediensten —Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vom 17. Dezember 2008 sowie Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA)— vom 29. Januar 2009
  2. siehe Vorworte der Pflege-Transparenzvereinbarungen
  3. Berichte aus Steinfurt über zwei Altenheime unter gemeinsamer Leitung die sehr unterschiedlich benotet wurden. (bei pflegenoten.info)
  4. Pressemitteilung des MDS vom 8. Okt. 2009.