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Deutsche Staatsangehörigkeit

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Die Deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person im Staat Bundesrepublik Deutschland. Wer Deutscher ist, regelt Art. 116 Abs. 1 GG. Deutsche Staatsangehörigkeit ist demnach nicht deckungsgleich mit der Eigenschaft als Deutscher im ethnischen Sinne.

Die Deutsche Staatsangehörigkeit erfasst nicht juristische Personen mit Sitz in Deutschland. Regeln, die an Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden aber sowohl innerstaatlich als auch im Internationalen Recht entsprechend auf juristische Personen angewandt.

Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft sind im deutschen Recht synonym.

Gleichzeitig ist die Staatsbürgerschaft individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat nur dann und nur solange völkerrechtlich anerkannt wird, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt über Staatsvolk verfügt (vgl. Drei Elemente Lehre).

Der Reisepass - alltäglicher Ausweis der Deutschen Staatsangehörigkeit, weltweit

Rechtsgrundlagen

Art. 116 GG fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen in Zusammenhang mit NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa sowie die Beziehungen zur DDR. Die Bundesrepublik Deutschland pflegte ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR und ihren Einwohnern, was sich im bisher geltenden Recht niederschlug (siehe spezielles Staatsbürgerschaftsrecht).

Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsbürgerschaftsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das in seiner durch das Zuwanderungsgesetz sowie das 1. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz geänderten Fassung vom 14. März 2005 das vielfach überholte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) grundlegend erneuerte und mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte. Die Neukodifikation ist erst mit dieser Fassung gelungen, so dass das StAG eine einfache Regelung ohne Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ und „Bundesstaat“ findet. Diese Regelungen betreffen vor allem künftige Rechtsfragen, während sich die Staatsbürgerschaft der meisten Einwohner der Bundesrepublik Deutschland heute nach bisherigem Recht richtet:

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, RGBl. 1913 S. 583
  • Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. III / FNA 26-6
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (Aufenthaltsgesetz 2004 - AufenthG) BGBl I 2004 S. 1950
  • spezielles Staatsbürgerschaftsrecht

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus

Die Staatsangehörigkeit wird erworben de lege, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind.

durch Geburt (Abstammungsfälle)

  • Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.
  • Ein unbekanntes Kind, das im Inland aufgefunden wird, gilt als Deutscher.
  • Durch Geburt im Ausland wird das Kind eines Deutschen nicht Deutscher, wenn
    • dieser deutsche Elterteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde und
    • weiterhin dort lebt und
    • das Kind dadurch nicht staatenlos würde.

durch Geburt (sog. Optionsmodell)

Durch Geburt im Inland wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu dieser Zeit seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 4 Abs. 3 StAG).
Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsbürgerschaft. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr müssen sie gem. § 29 StAG gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen (Erklärungspflicht).


Verfassungsrechtliche Probleme beim Optionsmodell

Aus politischen Gründen werden die Regelungen, die umgangssprachlich als Optionsmodell bezeichnet werden, vielfach abgelehnt, weil sie zumindest vorübergehend Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft schaffen. Es bestünde ein öffentliches Interesse daran, dies zu vermeiden. Die Befürworter, sofern sie überhaupt ein öffentliche Interesse bejahen, meinen gerade mit dem Optionsmodell sei gesetzgeberisch die Vermeidung von Mehrstaatigkeit auf Dauer gelungen.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Normen des Optionsmodells. § 29 StAG belastet eine Gruppe von Staatsbürgern u.a. mit dem Zwang, sich von den nicht-deutschen Staatsbürgerschaften zu lösen, wenn sie nicht die deutsche verlieren wollen. Nach Art. 16 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht entzogen werden. Entzug ist der Verlust der Staatsangehörigkeit anhand von Tatbeständen, die außerhalb seines voluntativen Einflussbereichs liegen.

§ 29 StAG ist am Maßstab dieser Grundsätze noch nicht geprüft worden und es gibt gewichtige Stimmen in der Rechtswissenschaft wie Herzog oder Papier, die es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar halten. In der juristischen Fachpresse ist es schon wegen der 23 Jahre bis zu den ersten Optionsflicht-Fällen als „Zeitbombe auf 23 Jahre“ bezeichnet worden. Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Argumente sind:

  • Das Entzugsverbot sei absolut, denn ein Gesetzesvorbehalt oder andere Schranken sind im Grundgesetz nicht normiert. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich (immanente Schranken).
  • Es möge ein öffentliches Interesse daran geben, Mehrfachstaatsbürgerschaften zu vermeiden, dieses öffentliche Interesse habe aber keinen Verfassungsrang und könne eine Grundrechtseinschränkung nicht rechtfertigen.
  • Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit handele der Staatsbürger in den tatbestandlichen Fällen des § 29 StAG nicht willentlich (genau genommen handelt er gar nicht, er wird geboren, das ist ein Realakt) auch später gestalte er das Staatsbürgerschaftsverhältnis nicht, so dass das Aufbürden eines Erklärungszwangs –sei es auch erst im geschäftsfähigen Alter– nur als Grundrechtseingriff zu werten sei. Dagegen wirke der status negativus als Abwehrrecht.
  • § 29 StAG verstoße möglicherweise auf internationaler Ebene gegen das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip und Art. 25 GG. Denn ein Staat dürfe auf nationaler Ebene die Staatsbürgerschaft nicht so ausgestalten, dass er in die Staatsbürgerschaftsverhältnisse anderer Staaten hineinwirkt. Es gibt keine „stärkere“ oder „schwächere“ Staatsbürgerschaft im Völkerrecht, in diesem Sinne auch keine interdependente.
  • § 29 StAG verstoße auch gegen die Gleichheit (Art. 3 GG), da hier unter unfreiwilligen Mehrstaatlern ohne rechtfertigendes Differenzierungskriterium unterschieden werde (Gruppe nach dem Ius Sanguinis Prinzip und Gruppe nach dem Ius Soli Prinzip).

Die Problematik lässt sich so zusammenfassen: Die Staatsbürgerschaft ist dauerhaft. Die Verfassung erlaubt nicht ein "Geben unter Vorbehalt".

Neuere Rechtsprechung des BVerfG

Einbürgerung (Naturalisation) – Erwerb durch Verwaltungsakt

Formal erfolgt der Erwerb durch Aushändigung einer Einbürgerungskunde

Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag. Dies ist ein Erwerbsverfahren für ausländische Staatsbürger oder Staatenlose. Die Staatsangehörigkeit wird in diesem Fall nicht de lege, sondern durch Verwaltungsakt erworben:

  • Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs (Muss-Einbürgerung, Anspruchs-Einbürgerung) erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs, ohne Ermessensspielraum der Staatsbürgerschaftsbehörde:
    • Restitution von NS-Unrecht gemäß Art. 116 Abs. 2 GG
    • verfestigte Einwanderung (§§ 10f StAG), also seit 8 Jahren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Straftaten und ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie bei Bereitschaft, die bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben. Eine Duldung ist für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht ausreichend.
    • unter denselben Voraussetzungen bereits nach 7 Jahren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt und Teilnahme an einem Sprach- und Integrationskurs
  • Soll-Einbürgerung (In-der-Regel-Einbürgerung) bei Bereitschaft, die bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren, bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit versagen darf:
    • Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern (§ 9 StAG)
    • über den Bestand einer Ehe oder Lebenspartnerschaft hinaus, wenn das Sorgerecht für ein Kind mit deutscher Staatsnagehörigkeit besteht
In diesen Fällen muss die Einordnung in die deutsche Lebensverhältnisse gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Einordnung wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert; die Allgemeine Verwaltungsvorschriften schreiben für Eheleute vor, dass dies anzunehmen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seit 3 Jahre im Inland lebt, und die Ehe 2 Jahre bestand hat. Eine analoge Regelung wird von den Innenministerien der Länder auf Lebenspartner angewandt, unbeachtet der Tatsache, dass die Lebenspartnerschaft bis 2001 rechtlich unmöglich war, auch wenn die Einordnung ggf. in dieser Zeit stattgefunden haben könnte.
  • Kann-Einbürgerung (Ermessens-Einbürgerung), bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Einbürgerung vornehmen darf:
    • ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt und ihr Unterhalt gesichert ist (§ 8 StAG)
    • ehemalige deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben und ihre Kinder oder Adoptivkinder, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 13 StAG)
    • ausländische Staatsbürger, die im Ausland leben und besondere Bindungen zu Deutschland haben (§ 14 StAG).


Sofern für eine Einbürgerung die Bereitschaft erforderlich ist, die bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren, zählt das Gesetz zwingende Ausnahmegründe auf, bei deren Vorliegen die Staatsbürgerschaftsbehörde diese Voraussetzung ausklammern muss:

  • bei EU-Bürgern, sofern mit dem anderen EU-Mitgliedsstaat Gegenseitigkeit besteht
  • völkerrechtliche Verträge
  • bei anerkannten Flüchtlingen im Sinne von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
  • Verlust der anderen Staatsbürgerschaft ist juristisch nicht vorgesehen oder unmöglich
  • der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft wird regelmäßig verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht oder darüber wird nicht in angemessener Zeit entschieden
  • erhebliche Nachteile für den Einbürgerungsbewerber über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus, insbesondere wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile
  • wenn der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
  • wenn bei älteren Einbürgerungsbewerbern der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde

Erwerb auf Grund der Gesetzgebung bis 2000

Eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01. Januar 1914 und dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01. Januar 1964 und vor dem 31. Dezember 1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären. Eheliche Kinder, die seit dem 01. Januar 1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01. April 1953 und vor dem 01. Januar 1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufen.

Grund für diese Regelung war, dass das Bundesverfassungsgericht am 21.05.1974 festgestellte, dass die bis dahin gesetzlich vorgeschriebene Praxis, dass nur die Nationalität des Vaters maßgeblich ist (§ 4 Abs. 1 RuStAG) gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes verstieß.

Nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 01. Januar 1914. Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 01. Juli 1993, sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorlag. Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01. Juli 1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.

Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird seit dem 01. Januar 1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben. Für Kinder, die zwischen dem 01. Januar 1959 und dem 31. Dezember 1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es einen Erklärungserwerb bis zum 31. Dezember 1979.

Legitimation

Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde vom 01. Januar 1914 bis zum 30. Juni 1998 auch durch Legitimation erworben. Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung des deutschen Vaters des nichtehelichen Kindes mit der ausländischen Mutter des Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Diese Vorschrift wurde mit dem 01. Juli 1993 überwiegend und seit dem 01. Juli 1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen.

Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01. Januar 1914 bis zum 31. März 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Zwischen dem 01. April 1953 und dem 23. August 1957 galten weitere besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24. August 1957 und dem 31. Dezember 1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Seit dem 01. Januar 1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.

Verlust der Staatsbürgerschaft

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren durch

  • Entlassung, auf Antrag des Staatsbürgers, wenn er eine andere erwerben will und ihm dies von einem anderen Staat zugesichert ist
  • Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Staatsbürgers, wenn dieser nicht eine Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaftsbehörde zuvor beantragt und erhält
  • Verzicht, wenn der Staatsbürger auch weitere Staatsbürgerschaften hat
  • Adoption durch einen Ausländer
  • Eintritt in Streitkräfte eines ausländischen Staates, wenn der Staatsbürger die Staatsbürgerschaft auch dieses Staates hat
  • Erklärung nach dem Optionsmodell (s.o.), dass der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will
  • Nichtoptieren: Unterlassung einer Erklärung nach dem Optionsmodell, ob der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will, nachdem ein formeller und rechtzeitiger Hinweis durch die Staatsbürgerschaftsbehörde erfolgt ist.

Verlust auf Grund der Gesetzgebung bis 2000

Eheschließung

Deutsche Frauen, die vor dem 23. Mai 1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Sie können wieder eingebürgert werden.
Deutsche Frauen, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. März 1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden.
Seit dem 01. April 1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlusttatbestand mehr.

Adoption

Seit dem 01. Januar 1977 geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Adoption eines Deutschen durch einen Staatsbürger Eltern verloren. Deutsche, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, haben die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren.

Legitimation

Auch durch Legitimation (s.o.) durch einen ausländischen Vater ging die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 31. Dezember 1974 verloren. Für Kinder, die vor dem 01. Januar 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation verloren haben, gab es eine Erklärungsregelung.

Spezielles Staatsbürgerschaftsrecht

    • Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 1) vom 22. Februar 1955 BGBl I 1955 S. 65 ( BGBl. III FNA 102-5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 G v. 15. Juli 1999 BGBl. I S. 1618
    • Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 2) vom 17. Mai 1956, BGBl I 1956 S. 431 (BGBl. III FNA 102-6), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 Nr. 1 G v. 18. Juli 1979 I S. 1061
    • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1963) vom 19. Dezember 1963 BGBl. I S. 982
    • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 BGBl. I S. 3714, geändert durch Art. 3 des G.v. 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618
    • Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertreibenengesetz - BVFG) vom 19. Mai 1953, BGBl I 1953, S. 201 (BGBl. III FNA 240-1), neu gefasst durch Bek. v. 2. Juni 1993 I S. 829; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30. Juli 2004 I S. 1950

Rechtspolitische Geschichte der Deutschen Staatsangehörigkeit

Das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 bestimmte ursprünglich, dass die deutsche Staatsangehörigkeit eine Folge der Staatsangehörigkeit eines der deutschen Länder gewesen ist, die für die Verleihung zuständig waren. 1934 wurde die eigenständige Staatsangehörigkeit der deutschen Gliedstaaten zugunsten einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft; der Name des Gesetzes wurde jedoch auch nach dem Ende des deutschen Reiches und der Gründung der Bundesrepublik beibehalten.

Deutschland ist in manchen Zusammenhängen bis 2000 als Verfechter gegen die Mehrstaatigkeit aufgetreten, was zum Teil mit der deutsch-deutschen Staatentrennung nach dem 2. Weltkrieg zusammen hing. Bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Kinder deutscher Staatsbürger (per Gesetz), hat Deutschland die Mehrstaatigkeit als völlig unproblematisch gesehen; bei der Verleihung an Migranten oder deren Nachkommen (per Verwaltungsakt), wurde jedoch ganz anders mit Mehrstaatigkeit umgegangen. Die Begründungen dieser unterschiedlichen Vorgehensweise war nie explizit bezüglich der Frage, warum das vermeintliche öffentliche Interesse bei Einbürgerungsbewerbern, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, nicht ebenfalls für eine Änderung der Gesetzeslage sprechen würde, um den Kindern gemischter Elternpaare, oder die im Ausland geboren werden, nicht ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit zu verweigern.

Bis in die 1990er bestand in Deutschland kein Anspruch auf Einbürgerung, abgesehen von Wiedergutmachungsfällen nach Art. 116 GG. Die einzelnen Kriterien richteten sich nach uneinheitlich praktizierten Einbürgerungsrichtlinen (Verwaltungsvorschriften). Erste gesetzliche Regelungen fanden sich im AuslG für junge Einwanderer der 2. und 3. Generation, die auch die Zumutbarkeitskriterien für die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft kodifizierten.

Reform und sog. "Optionsmodell"

2000 wurde der Name zu "Staatsangehörigkeitsgesetz" modernisiert, als Teil einer Reform, die das Ziel rechtlicher Integration langjähriger Einwanderer und deren im Inland geborener und lebender Nachkommen hatte. Für den Reformentwurf der Bundesregierung stand die Beseitigung dieses demokratischen Defizits im Vordergrund. Es sollte eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht werden, und –wie international üblich– auch in Deutschland auf Mehrstaatigkeit nicht weiter geachtet werden. Hiergegen wandten sich Teile der Bevölkerung in einer von CDU/CSU während des hessischen Landtagswahlkampfs initiierten Unterschriftenaktion. Von ihnen wurde die rechtliche Integration (Gleichberechtigung) als unwichtig empfunden und auf die kulturelle Integration verwiesen. Nachdem Roland Koch in Hessen Ministerpräsident wurde, fehlte der Bundesregierung im Bundesrat die Stimme eines Lands zur notwendigen Mehrheit. Deshalb wandte sie sich an die rheinland-pfälzische Landesregierung, an der SPD und FDP beteiligt waren, und schloss mit ihr einen Kompromiss, der das Einbürgerungsangebot für die o.a. Gruppen revidiert und weiterhin mit der Bedingung verknüpft, ihre bisherige Staatsangehörigkeit beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aufzugeben. Die Erfahrung seit den 1950er Jahren zeigt jedoch, dass solche Einbürgerungsbedingungen selten akzeptiert werden.

In der öffentlichen Debatte wurde CDU/CSU und der FDP vorgeworfen, dass es ihnen weniger um sachliche Kritik ginge, als um der Versuch, ihre politische Akzeptanz bei Wählern mit xenophober Einstellung zu vergrößern. So wurde kritisiert, dass diese Parteien in ihrer Kampagne verbreiteten, die Reform werde ungezügelte Einwanderung auslösen, obwohl sie keine Regelung zu Neueinreisen enthält.

Fachlicher Hintergrund zu Mehrstaatigkeit (multiple Staatsbürgerschaft)

In der Staatengemeinschaft gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Vielmehr zeigt die nationale Gesetzgebung mehrheitlich, dass Staaten vor allem das eigene Verhältnis zu ihren Staatsbürgern regeln, während Mehrstaatigkeit recht liberal hingenommen wird. Völkerrechtlich ließ sich keine nennenswerte Regung finden. Die nationale Gesetzgebung in Deutschland wird vielmehr kritisch gesehen und gelegentlich als ein gewisses "Hineinregieren" empfunden, da andere Länder es als illegitim empfinden, wenn Deutschland ihre Staatsbürger zur Lösung der Staatsbürgerschaft drängt. Manche implementieren Umgehungsmaßnahmen.

Rechtlich belastet Mehrstaatigkeit den Staat nicht, sie kann allenfalls für den Bürger nur in gewissen Randbereichen problematisch sein, so etwa bei mehrfacher Wehrpflicht oder in Fällen der mehrfachen Steuerpflicht bei unterschiedlichen Regeln zur Absetzung bestimmter Ausgaben und die Differenz der Einkommensbegriffe. Wegen der zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen sind bei Abgaben rechtliche Kollisionen meist stark reduziert. Auch entfällt nach völkerrechtlicher Gepflogenheit die Pflicht zum diplomatischen und konsularischen Schutz, wenn sich diese gegen den Staat der anderen Staatsbürgerschaft richten würden.

Rechtspraxis

Seit Ende der 1990er haben die Städte Frankfurt am Main und Berlin besondere Informations- und Service-Programme für ihre Bürger entwickelt und zeichnen sich durch hohe Zahlen an Einbürgerungen aus. Etwa haben wegen der internationalen Verbindungen 30% der Frankfurter keine deutsche Staatsbürgerschaft.

  • Einführung der deutschen Staatsangehörigkeit und Geschichte des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts
  • Diskussion der Unterschiede zwischen Staatsangehörigkeitsgesetzen in der BRD und der DDR vor 1990

Siehe auch

Staatsbürgerschaft | Österreichische Staatsbürgerschaft | Schweizer Bürgerrecht


Literatur

  • Wie werde ich Deutsche/r? - Broschüre zum Einbürgerungsrecht, Hrsg.: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. Auflage Berlin April 2005 PDF-Download 0,5 MB
  • Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Hrsg.: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Berlin Juni 2005. Kapitel C II (Staatsangehörigkeitsrecht) enthält Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Staatsangehörigkeitsgesetzes PDF-Download, 2 MB
  • Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Kompendium der behördeninternen Anweisungen des Bundesministerium des Innern und der Landesministerien, zusammengestellt von Flüchtlings-Info Berlin, Stand 12/2004. PDF-download 0,5 MB
  • Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 4. A. Januar 2005, Beck Verlag, 102.- Euro
  • Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht - AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, vorauss. August 2005, ca. 79.- Euro
  • ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
  • Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag